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Soli aktuell 9-10/2023

Die außerordentliche JAV-Wahl

Mit dem Ende und Anfang des Ausbildungsjahres kann es sein, dass JAVis ihr Gremium verlassen. JAV-Ratgeber Wolf-Dieter Rudolph weiß, wie es dann mit der Mitbestimmung junger Beschäftigter weitergeht.

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Ende und Anfang
Mit Ende des alten und Beginn eines neuen Ausbildungsjahres kann es in vielen Betrieben zu zum Teil erheblichen personellen Bewegungen und Änderungen kommen: Ausgelernte Fachkräfte werden womöglich nach Ausbildungsende vom Betrieb nicht übernommen. Vielleicht haben sie sich erfolgreich in einem anderen Unternehmen beworben oder haben ganz andere Pläne für ihre Zukunft und wollen ein Studium beginnen.

In diesem Zeitraum scheiden auch häufig Ausgelernte aus, die nach Ausbildungsende lediglich ein Jahr befristet weiterbeschäftigt wurden und denen man keinen neuen – befristeten oder unbefristeten – Arbeitsvertrag anbietet oder die vielleicht ebenfalls einen neuen Arbeitgeber gefunden haben.

Auswirkungen auf die JAV-Arbeit
Auch etliche Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) machen – aus welchen Gründen auch immer – im Betrieb nicht weiter. Mit Ausscheiden aus dem Betrieb endet auch das JAV-Amt bzw. der Status als Ersatzmitglied. Und das kann erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der JAV haben.
Relativ problemlos ist die Lage, wenn (ausreichend) Ersatzmitglieder vorhanden sind. Für die ausgeschiedenen JAVis rücken dann die Leute von der "Reservebank" nach, komplettieren so das Gremium und sind ab sofort ordentliche JAV-Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Beispiele:

  • Fünfköpfiges Gremium und drei Ersatzmitglieder; die JAV besteht aus vier Frauen und einem Mann. Festgestellte Minderheitengeschlechterquote: ein Mann, Reihenfolge der Ersatzmitglieder: Frau – Frau – Mann. Verlassen zwei "altgediente" JAVis (eine Frau und ein Mann) den Betrieb, so rücken zwei Ersatzmitglieder immer unter Beachtung der einzuhaltenden Minderheitengeschlechterquote nach. Hier die Nummer 1 der "Reservebank" sowie zur Gewährleistung der Quote die Nummer 3, der Mann.
  • Einfacher geht es bei einer einköpfigen JAV: Bei deren Ausscheiden ist das Ersatzmitglied bzw. der erste auf der Liste der Ersatzmitglieder die neue JAV.

Außerordentliche JAV-Wahl
Wie geht es mit der JAV weiter, wenn kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden ist? Die "Rest-JAV" darf dann nicht einfach weitermachen. So bitter das auch ist: Hier muss zwingend eine außerordentliche Neuwahl der JAV durchgeführt werden.

Der Gesetzgeber möchte unbedingt, dass die vom Wahlvorstand ermittelte Anzahl der JAV-Mitglieder während der zweijährigen Amtszeit auch vorhanden ist. Ist die einmal festgelegte JAV-Größe nicht mehr vorhanden, da es keine Ersatzmitglieder gab bzw. die "Reservebank" aufgrund der Fluktuation mittlerweile erschöpft ist, muss ein komplett neues Gremium gewählt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2, Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Ein Beispiel:

  • Fünfköpfiges Gremium und drei Ersatzmitglieder: Scheiden zwei JAVis und zwei Ersatzmitglieder aus dem Betrieb aus, rückt erst einmal das verbliebene Ersatzmitglied nach. Da aber auch nach dessen Nachrücken die JAV nur noch aus vier Mitgliedern besteht, wird eine Neuwahl fällig.

Übrigens: Eine separate Nachwahl der "fehlenden" JAVis oder gar eine Bestellung neuer Mitglieder durch JAV/Betriebsrat ist rechtlich nicht möglich.

Hinweis: Eine derartige Situation kommt aber nicht unverhofft! Sofern nicht bereits der Betriebsrat die JAVis geraume Zeit vor deren Abschlussprüfung nach ihren Zukunftsplänen bzw. –wünschen befragt hat, sollte die JAV aktiv werden.

Wichtig wäre, intern zu klären, was die einzelnen JAVis nach Ausbildungsende vorhaben. Vielleicht gibt es seitens des Betriebs ein Angebot auf Weiterbeschäftigung, sodass es zu keinerlei Veränderungen in der Zusammensetzung der JAV kommt. Das setzt aber voraus, dass sich die JAVis auch gegenüber ihren Mitstreiter*innen und/oder dem Betriebsrat entsprechend outen.

Frühzeitig Bedarf klären
Die Klärung sollte übrigens nicht erst kurz vor dem etwaigen Ausscheiden der JAVis, sondern möglichst frühzeitig erfolgen: spätestens zwei Monate vor Abschlussprüfung oder bei befristet Beschäftigten vor deren Vertragsende. Über das Ergebnis sollte der Betriebsrat umgehend informiert und mit ihm das weitere Vorgehen besprochen und abgestimmt werden. Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats und nicht der JAV – einen Wahlvorstand zur Durchführung der JAV-Wahl bestellen. (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Keine Panik: Weil die Zahl der JAV-Mitglieder unter die vorgegebene Zahl absinkt, aber anschließend außerordentlich neu gewählt wird, wird die Interessenvertretung der Jugendlichen oder Auszubildenden nicht beeinträchtigt. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen JAV bleibt die "Rumpf-JAV" geschäftsführend mit allen Rechten und Pflichten im Amt.

Die JAV ist – weg!
Ganz übel kann es werden, wenn überhaupt kein JAVi mehr im Betrieb vorhanden ist. Das kann gerade im Fall einer einköpfigen JAV schnell passieren, zumal, wenn kein Ersatzmitglied mehr da ist, das nachrücken könnte. Rechtlich gibt es dann vom Zeitpunkt des Ausscheidens des (letzten) JAVis an keine JAV mehr im Betrieb.

Erst nach der konstituierenden Sitzung der neugewählten JAV – im Fall der einköpfigen JAV bei Annahme der Wahl – haben die Jugendlichen und Auszubildenden wieder eine Interessenvertretung.

Achtung: Um einen "JAV-losen" Zustand im Betrieb nach Möglichkeit zu verhindern, muss daher rechtzeitig ein Wahlvorstand bestellt werden.

Dauer des Amtes
Dabei stellt sich die Frage, wie lange eine JAV amtieren kann, die außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt wird. Nach Willen des Gesetzgebers sollen deutschlandweit einheitlich alle JAVen im Zweijahresturnus im Zeitraum vom 1.Oktober bis 30.November (nächster Termin: 2024) gewählt werden (§ 64 Abs. 1 BetrVG). Auf jeden Fall müssen JAVen wieder in den vorgegebenen Turnus kommen. Um das ordnungsgemäße Verfahren zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fälle zugrunde gelegt: Amtiert die außerordentlich gewählte JAV zum Zeitpunkt des 1.Oktober 2024 bereits ein Jahr oder länger, muss 2024 auch wieder neu gewählt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). In diesem Fall haben wir es mit einer relativ kurzen Amtszeit zu tun.

Anders sieht es aus, wenn die JAV am 1.Oktober 2024 noch kein Jahr im Amt ist. In diesem Fall muss erst im übernächsten Wahlzeitraum, also 2026, wieder regulär neu gewählt werden. Die gewählte JAV amtiert demgemäß unter Umständen also fast drei Jahre.

Vorbeugende Maßnahmen
Droht die Neuwahl, sollte die JAV auf jeden Fall im Vorfeld aktiv werden. Also unbedingt eine ausreichende Anzahl von Jugendlichen und/ oder Auszubildenden finden, die sich zur Kandidatur bereitfinden.

Nicht vergessen: Kandidieren können auch volljährige Ausgelernte, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vielleicht finden sich aus diesem Arbeitnehmerkreis an einem JAV-Engagement Interessierte.

Nach Möglichkeit sollten, um die Amtszeit ohne erneute außerordentliche Wahl überstehen zu können, mehr Wahlbewerber*innen zur Verfügung stehen, als zu wählen sind.

Hinweis: Da – im Gegensatz zur Betriebsratswahl – die Wählbarkeit nicht an eine bestimmte Dauer der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit geknüpft ist, können hier auch Kolleg*innen aus dem Kreis der neu eingestellten Auszubildenden auf eine Kandidatur angesprochen werden. Übrigens: Für die Wählbarkeit spielt das Lebensalter keine Rolle – auch Minderjährige können gewählt werden.

Unbedingt Versammlung einberufen
Gerade in Betrieben mit vielen Auszubildenden bietet es sich an, noch vor Einleitung der Wahl im Rahmen einer Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 71 BetrVG) Infos über die anstehende Neuwahl zu verbreiten. In einer solchen kann die JAV über ihr bisheriges Engagement, ihre Aktionen und Erfolge sowie über bestehende Projekte und Arbeitsperspektiven berichten und versuchen, den Teilnehmer*innen das "Mitmachen" schmackhaft zu machen.

Hinweis: Um Kandidat*innen zu gewinnen, kann manchmal auch eine Info zur speziellen Übernahmemöglichkeit für JAVis nach § 78a BetrVG hilfreich sein.
In Betrieben mit einer überschaubaren Zahl Auszubildender sollten JAV/Betriebsrat mögliche Kandidat*innen persönlich ansprechen.

Nicht vergessen: bei der Kandidatengewinnung von den Jugendsekretär*innen der Gewerkschaften unterstützen lassen!

Auswirkungen auf GJAV
Die Mitgliedschaft in einem Gremium auf Unternehmensebene setzt immer voraus, dass man schon in einer örtlichen JAV aktiv dabei ist. Scheiden JAVis also aus, die von der örtlichen JAV in die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV) entsandt wurden, kann es auch hier zu Veränderungen kommen. Im Normalfall rückt das Ersatzmitglied nach; bei mehreren Ersatzmitgliedern wird in der Reihenfolge nachgerückt, die die JAV festgelegt hat. Sind auch die Ersatzmitglieder aus dem Betrieb ausgeschieden, muss die JAV per Beschlussfassung ein neues GJAV-Mitglied sowie nach Möglichkeit auch mindestens ein Ersatzmitglied wählen.

Hinweis: Eine einköpfige JAV ist automatisch GJAV-Mitglied. Scheidet sie aus dem Betrieb aus und gibt es vor Ort kein nachrückendes Ersatzmitglied, so werden die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs auf Unternehmensebene erst dann wieder vertreten, wenn eine neue JAV gewählt wurde. Fehlt es an der Unternehmensebene, gilt das Dargestellte für Konzern-JAV-Mitglieder.

Übrigens: Wechselt eines der GJAV-Mitglieder in einen anderen zum Unternehmen gehörenden Betrieb, verliert es natürlich auch sein GJAV-Amt.

Kontinuität der GJAV wahren
Steht für die JAVis fest, dass sie den Betrieb verlassen und somit auch die GJAV, sollte die Nachfolge nicht erst am letzten Arbeitstag oder gar nach dem erfolgten Ausscheiden geklärt werden. Es empfiehlt sich, einige Monate vor Ende des Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses offiziell vom Amt der GJAV zurückzutreten und zeitnah Gremiumsmitglieder und Stellvertreter*in wählen. Das dient letztlich auch der Kontinuität der GJAV-Arbeit. Der*die Neue kann mit den Mitstreiter*innen auf Unternehmensebene Kontakt aufnehmen und hat Zeit, sich mit dem neuen Amt vertraut zu machen. Und das bisherige GJAV-Mitglied ist in der Lage, das Amt in Ruhe zu übergeben, Tipps und Infos aus erster Hand weiterzugeben.

GJAV neu bilden
Gibt es im Unternehmen nur zwei JAVen und scheiden in einem oder beiden Gremien alle JAVis aus, gibt es – sofern es vor Ort keine in die Funktion eintretenden Ersatzmitglieder gibt – ein Problem. Der "Ausfall" der einen örtlichen bzw. beider JAVen hat zur Folge, dass es zumindest bis zur Neuwahl der örtlichen Gremien keine Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden mehr auf Unternehmensebene gibt.
Sobald vor Ort neu gewählt wurde und somit die GJAV – Voraussetzung: Es gibt mindestens zwei JAVen im Unternehmen – wieder errichtet werden kann, geht das Spiel von vorn los: Die JAV der Hauptverwaltung muss zur konstituierenden GJAV-Sitzung einladen. Gibt es dort keine JAV, so muss diese Aufgabe die JAV desjenigen Betriebs übernehmen, in dem sich die größere Anzahl an JAV-Wahlberechtigten befindet (§ 72 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

KJAV neu bilden
Per Wahl entsendet die GJAV bzw. auch die JAV ein Mitglied in die KJAV und wählt Ersatzmitglieder. Ist ein KJAV-Mitglied aus dem Betrieb ausgeschieden, rückt auch hier ein Ersatzmitglied nach. Sind keine Ersatzmitglieder mehr verfügbar, muss die GJAV/JAV ein*e neue*n Vertreter*in und Ersatzmitglieder zu wählen.


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(Aus der Soli aktuell, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)