Soli aktuell 1/2023

Neue JAVis brauchen Unterricht

Die JAV muss leider die Schulbank drücken. Jetzt heißt es: Rechte, Aufgaben und Pflichten pauken.

Erste Schritte
Die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVen) haben ihre Arbeit aufgenommen. Viele JAVis müssen feststellen: Sie haben nun komplexe Rechte und Aufgaben. Sie treffen womöglich Entscheidungen, ohne die dafür notwendigen Kenntnisse zu haben.

Hinweise und Infos gibt es vom Betriebsrat oder den Jugendsekretär*innen der Gewerkschaft. Vielleicht habt ihr schon Literatur gewälzt bzw. im Internet auf den Websites der Gewerkschaften wie – z. B. www.jav-portal.de – recherchiert. All das ersetzt aber keine Schulungen, in denen sachkundige Referent*innen die JAV-Arbeit erläutern und bei denen ihr auch gleich nachfragen könnt.

Anspruchsgrundlage
Der Anspruch auf Schulung steht euch – genau wie Betriebsratsmitgliedern – per Gesetz zu. Rechtsgrundlage ist der § 65 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er verweist auf den für Betriebsräte geltenden § 37 Abs. 6 BetrVG: Demnach hat der Arbeitgeber JAVis unter Fortzahlung ihrer Vergütung für Schulungen von der Arbeit freizustellen.

Was das kostet!
Der Arbeitgeber hat die Kosten der Schulung zu übernehmen. Das umfasst auch die Reise, Verpflegung und sogar Übernachtung. Er bezahlt auch die Wege-, Reise- und Fahrzeit, sofern es keine eingrenzenden Regelungen in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gibt.

Tipp: Teilzeitbeschäftigte JAVis werden, was die bezahlte Arbeitszeit angeht, vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen gleichgestellt.

Betriebsratsbeschluss
Voraussetzung einer Schulungsteilnahme ist immer ein wirksamer Betriebsratsbeschluss. Als Hilfsorgan des Betriebsrats kann die JAV ihre Interessen nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.

Bevor der Betriebsrat aktiv werden kann, sollten die Mitglieder einer mehrköpfigen JAV nicht nur intern klären, welche Schulung besucht werden soll. Vorab sollte auch über Zeitraum und Ort entschieden werden. Zu klären ist dabei, ob das gesamte Gremium oder einzelne JAVis geschult werden sollen. Die JAV entscheidet auch, ob die Schulung inhouse stattfindet.

Teilt dem Betriebsrat euren Entschluss mit. Er sollte dann gebeten werden, den benötigten Entsendungsbeschluss möglichst schon in der nächsten Betriebsratssitzung zu fassen.

Hinweis: In der entsprechenden Betriebsratssitzung steht der gesamten JAV Teilnahme- und Stimmrecht zu.

So geht es weiter
Der Betriebsrat wird seinen Beschluss umgehend dem Arbeitgeber mitteilen. Das sollte spätestens vier Wochen vor Schulungsbeginn passieren. So hat der Arbeitgeber ausreichend Zeit, die Abwesenheit der JAVis zu kompensieren.

Wichtig: Der Betriebsrat ist auch für die Entsendung von Gesamt- und Konzern-JAV-Mitgliedern zuständig.

Tipp: Die Ausbilder*innen und Vorgesetzten rechtzeitig über die voraussichtliche Abwesenheit informieren.

Achtung: Eine zu kurzfristige Info kann dazu führen, dass die Teilnahme per Gerichtsbeschluss untersagt wird!

Hürde "Erforderlichkeit"
JAVis können nicht einfach an jeder Schulung teilnehmen. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Schulung auch erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt immer dann vor, wenn im konkreten Seminar Kenntnisse vermittelt werden, die die JAV zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Das ist der Fall bei:

  • Grundschulungen zu Aufgaben, Rechten und Handlungsmöglichkeiten der JAV,
  • Schulungen, die BetrVG-Grundlagen behandeln oder über die Zusammenarbeit von JAV und Betriebsrat informieren,
  • Schulungen, in denen Kenntnisse von Regelungen wie BBiG oder Jugendarbeitsschutzgesetz vermittelt werden. Ihre Einhaltung hat die JAV zu überwachen.

Für JAV-Vorsitzende und deren Stellvertreter*innen ist eine besonders konzipierte Schulung erforderlich. Und eine Spezialschulung zu den Aufgaben und Rechten der Gesamt- und Konzern-JAVen gibt es für die in diese Gremien entsandten JAVis.

Dauer der Schulung
Die Dauer hängt immer vom Inhalt der jeweiligen Schulung ab. Die Vermittlung von Grundwissen oder eine Einführung in die JAV-Arbeit rechtfertigt auf jeden Fall eine Wochenschulung. Wenn es nur um gesetzliche Neuerungen geht, kann eine Tagesschulung ausreichen.

Betriebliche Belange
Bei der Festlegung des Schulungstermins muss auf die betriebliche Situation Rücksicht genommen werden. Findet in der Zeit z.B. ein Workshop für Auszubildende statt, sollte ein anderer Termin ausgewählt werden.

Wirtschaftlichkeit
Haltet die Kosten im Auge! Wer als Bremer*in z.B. mal gern nach Berlin oder München reisen möchte, um dort nach Feierabend um die Häuser ziehen zu können, kann das natürlich tun – sofern der Arbeitgeber dies nicht beanstandet. Wird allerdings im anvisierten Zeitraum eine inhaltlich vergleichbare Schulung in Bremen angeboten, kann der Arbeitgeber auf den Besuch der Bremer Schulung bestehen (und wird vom Gericht bestätigt werden).

Wiederholungen
Gerade für wiedergewählte JAVis stellt sich die Frage, ob sie in der neuen Amtsperiode auch Schulungen besuchen dürfen, die sie bereits in der/den letzten Amtszeit(en) besucht haben. Das ist laut Rechtsprechung nicht möglich.

Einschränkung: Liegt ein entsprechender Entsendungsbeschluss vor und erhebt der Arbeitgeber keine Einwände bzw. genehmigt das sogar, können Schulungen ohne Limit wiederholt werden. Im Übrigen können hier spezielle "Auffrischungskurse" weiterhelfen.

Ersatzmitglieder
Für Ersatzmitglieder kommt es auf den Einzelfall an: Bei einer einköpfigen JAV hat das erste Ersatzmitglied Anspruch auf Teilnahme an den Grund- und Spezialschulungen für GJAV-/KJAV-Mitglieder.

Ersatzmitglieder mehrköpfiger JAVen können nur dann zur Grundschulung, wenn sie über einen längeren Zeitraum bzw. immer wieder für kurze Zeiträume vorübergehend nachrücken. Wenn das erste Ersatzmitglied immer wieder "aktiviert" wurde und auch künftig zum Einsatz kommen wird, kann der Arbeitgeber schwer eine Schulungsteilnahme verweigern.

Vorsicht
Im Betrieb besteht ein Anspruch auf Freistellung – aber nicht in der Berufsschule! Berufsschullehrer*innen sollten über die Gründe der Abwesenheit informiert werden.


(Aus der Soli aktuell 1/2023, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)