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Studierenden-Beratung

Fragen zu nebenberuflicher Selbstständigkeit neben Vollzeitstudium und Steuern

Vorweg: Ich bin seid 2018 immatrikuliert in Vollzeit, habe also Studierendenstatus.

Seid 2019 bis 2020 habe ich meine erste selbstständige Tätigkeit unter 20 Wochenstunden angenommen. Dafür habe ich mich steuerlich erfasst und für diese Art von Tätigkeit eine Steuernummer beantragt (Bereich Medien). Auch habe ich einen Antrag bei der Rentenversicherung gestellt und bewilligt bekommen, dass ich für diese Tätigkeit befreit war von der Rentenversicherungsbeiträgen.

Ende 2020 habe ich diese Tätigkeit beendet. Das Finanzamt hat das dann auch mitbekommen, sie meinten dann, dass sie meine selbstständige Tätigkeit als beendet vermerken, und die Rentenversicherung hat sich auch gemeldet, dass diese Befreiung damit beendet sei.

- Nun frage ich mich, ob das damals bedeutet hat, dass das Finanzamt mich quasi gänzlich „steuerlich abgemeldet“ hat? Ich habe weiterhin freiberuflich einzelne, wenn auch seltene Tätigkeiten angenommen und Rechnungen mit dieser Steuernummer gestellt. Jetzt frage ich mich, hätte ich das dem Finanzamt sagen müssen und der Rentenversicherung, oder ist es okay, weil ich die Steuernummer ja angegeben hatte auf der Rechnung und ich ja trotzdem eine Steuererklärung einreiche und diese Einnahmen dort angebe?

- Mittlerweile habe ich noch weitere andere selbstständige Tätigkeiten angefangen (Darstellende Kunst und Fitnesscoaching), muss also noch zwei weitere Steuernummern beantragen. Muss ich für jede eine einzelne Steuererklärung abgeben?

- Ich studiere aktuell etwas Geisteswissenschaftliches, bewerbe mich aber für ein Studium im Bereich Kunst und bilde mich dafür weiter durch Kunstkurse. Kann ich die Kosten für diese Bildungskurse absetzen, wenn ich aktuell daran arbeite, Künstler zu werden, oder erst, wenn ich dadurch Geld verdiene? Ich verdiene aktuell kleine Beträge (wird als Ehrenamtspauschale abgerechnet), würde das in diesem Fall bereits ausreichen?

- 2022 habe ich meinen Laptop für 250 € reparieren lassen, ich benötige ihn für mein aktuelles Vollzeit-Studium. Kann ich das steuerlich absetzen als Ausgabe?

- Kleinunternehmerregelung: Ich habe nun auch erfahren, dass man als Freiberufler bis 22000 Jahreseinkommen als „Kleinunternehmer“ gelten kann. Muss ich für diesen Begriff mich extra anmelden oder bin ich das automatisch?

- Wie verhält es sich als Kleinunternehmer, muss ich mich dafür extra anmelden? Bin ich das gleichzeitig wie Kleinunternehmer, oder dann nur Kleinunternehmer, wenn ich unter 17500 verdiene?

- Einkommenssteuer: 2022 war der Freibetrag ja 10.347 €. Auf welchen Betrag wird diese Steuer erhoben? Wenn ich z.B. 11000 € verdient hätte, wird die Steuer dann auch auf 11.000 € erhoben oder wird nur der Differenzbetrag 653 € (11.000 - 10.347 = 653 €) versteuert?

- Werkstudent: Wenn ich parallel als Werkstudent oder Minijob Geld verdient habe, wird das mit meinen Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit addiert, die Summe aus beidem ist dann für meinen Einkommenssteuerfreibetrag und Kleinunternehmerfreibetrag relevant oder zählen hierfür nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit?

- Unterhalt: Muss ich Unterhaltszahlungen von Eltern in der Steuererklärung angeben?

- Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Die beträgt 840 € richtig? Wenn ich mehr aus Ehrenamttätigkeit bekommen habe, wie gebe ich das genau in der Steuererklärung an? Nur die Differenz quasi als normales Einkommen angeben?

- Wenn ich in einem anderen Jahr bis 840 € Ehrenamtspauschale verdient habe, muss ich das dann überhaupt angeben in der Steuererklärung?

- Ab welchem Einkommen stellen meine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit eine Bedrohung für meine studentische Krankenversicherung dar, oder ist hier nur die Stundenanzahl erheblich (bis 20 Wochenstunden sodass Nachweis, dass ich hauptberuflich Student bin)? Oder gibt es hier eine finanzielle Grenze, ab der ich in selbstständige Krankenversicherung falle?

RE: Fragen zu nebenberuflicher Selbstständigkeit neben Vollzeitstudium und Steuern

Hallo,

vielen Dank für deine Anfrage.

Bitte beachte, dass wir hier keine individuelle Steuerrechtsberatung anbieten können. Ich gebe dir aber gerne ein paar Hinweise.

1.     Steuernummern

Es ist tatsächlich so, dass du für unterschiedliche selbstständige Tätigkeiten auch mehrere Steuernummern zugewiesen bekommen kannst. Wie das im Einzelfall aussieht, ist abhängig von deinen konkreten Tätigkeiten und wie du diese angemeldet hast (ob zusammen oder getrennt). Ich würde dir raten, dich hierfür direkt bei deinem zuständigen Finanzamt zu erkundigen. Du kannst unter deiner „alten“ Steuernummer soweit ich weiß auch neue selbstständige Tätigkeiten angeben.

2.    Steuererklärung

Nein, du gibst nur eine Steuererklärung ab. Über die Übermittlung der EÜR teilst du dem Finanzamt dein zu versteuerndes Einkommen mit.

3.     Ausbildungskosten Steuererklärung

Grundsätzlich ist es möglich, dass du deine Ausbildungskosten steuerlich geltend machen kannst. Ob in deinem Fall als Werbungskosten oder als Sonderausgaben kann ich dir aber nicht sicher sagen. Leider können und dürfen wir im Rahmen dieses Onlineforums auch keine Steuerberatung machen.

Welche konkreten Ausgaben du wie am besten in deiner Steuererklärung absetzt, kannst du aber in der Regel schon mit einer gängigen Steuersoftware herausbekommen oder du lässt dich bei einer Steuerberatung beraten. Als Gewerkschaftsmitglied könntest du dich auch an die Lohnsteuerberatung für Gewerkschaftsmitglieder wenden oder - wenn du kein Mitglied bist/werden willst - an einen Lohnsteuerhilfeverein.

4.     Kleinunternehmer*innenregel

Bei der sogenannten Kleinunternehmer*innenregel geht es um die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Machst du davon Gebrauch, musst du in deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das ist möglich, solange dein Umsatz unter 22.000€/Jahr bleibt. Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht kannst du direkt bei deiner Anmeldung beim Finanzamt veranlassen, indem du im Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ankreuzt, dass du von der Kleinunternehmer*innenregel Gebrauch machst. Damit bist du dann automatisch Kleinunternehmer*in.

5.    Einkommenssteuer

Einkommenssteuer zahlst du nur auf den Betrag, der den Steuergrundfreibetrag von 10.347€/Jahr übersteigt (gilt für 2022). Dabei sind deine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als auch selbstständiger Tätigkeit relevant. Wird dein Minijob jedoch pauschal mit 2% versteuert, läuft er nicht über deine Steuer-ID und zählt dann nicht in den Steuerfreibetrag mit hinein. Nur wenn der Minijob über deine Steuer-ID abgerechnet wird, fällst du dort wahrscheinlich in Steuerklasse 1 (hier ist der Steuergrundfreibetrag eingetragen).

5.     Ehrenamtspauschale

Aufwandentschädigungen für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten können bis zu einer Höhe von 840€ jährlich steuerfrei sein, wenn sie gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind. Wenn deine Einnahmen unter diese sogenannte Ehrenamtspauschale fallen, werden sie in der Sozialversicherung in der Regel auch nicht zum Einkommen gezählt.
Alles was darüber liegt, muss versteuert werden.

6.      20h-Regel

Sowohl die Arbeitszeit aus selbstständigen Tätigkeiten als auch aus abhängigen Beschäftigungen sind bei der Ermittlung deines Status innerhalb der Sozialversicherung relevant – sie werden zusammengerechnet. Es ist egal, wie viel du verdienst. Ausschlaggebend für die Ermittlung deines SV-Status ist deine regelmäßige Arbeitszeit und daran orientiert, ob dein Studium im Vordergrund steht oder die Arbeit.
Dabei wird davon ausgegangen, dass das Studium im Vordergrund steht, wenn du als Vollzeitstudent*in nicht mehr als 20h/Woche arbeitest. Dann wirst du im Job als Werkstudent*in angemeldet.

Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden.

Beste Grüße
Cecilia
DGB-Jugend Studierendenberatung

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