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Studierenden-Beratung

Freiwilliges Praktikum + Master-Vertrag

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem Beschäftigungswunsch.

Ich bin als Masterandin in Unternehmen A (20h) eingestellt (ich habe einen Masteranden-Vertrag unterzeichnet). Soweit ich weis handelt es sich dabei NICHT um Arbeitszeit.

Ich würde sehr gerne nebenher noch ein 3-monatiges freiwilliges Praktikum bei Unternehmen B absolvieren.

Ist das grundsätzlich möglich & kann mir Unternehmen A eine solche Tätigkeit "verbieten" ?

Beste Grüße

RE: Freiwilliges Praktikum + Master-Vertrag

Hallo

vielen Dank für deine Anfrage. Derzeit kommt es leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten, entschuldige die verspätete Antwort. Sollten sich über die Zeit neue oder andere Fragen ergeben haben, stelle gerne eine neue Anfrage auf der Startseite der Onlineberatung: https://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work.

Ein freiwilliges Praktikum während dem Studium wird bei Studierenden wie ein normales Arbeitsverhältnis behandelt. Das bedeutet, dass hier auch die Regelungen für Werksstudent_innen / bzw. die 20h-Regel greift.

Werkstudent_innenstatus oder auch bekannt als die 20h-Regel, heißt die Regelung, nach der beschäftigte Studierende einen besonderen Status in der Sozialversicherung einnehmen. Sie besagt, dass, wer hauptsächlich studiert und nicht mehr als 20h/Woche arbeitet, grundsätzlich als „ordentliche Student_in" in der Sozialversicherung gilt. Bei der 20h-Regel handelt es sich zudem nicht um eine Verbotsgrenze, sondern lediglich um eine Orientierungsrichtlinie innerhalb der Sozialversicherung. Auch als Student_in darfst du so viel arbeiten und verdienen, wie du möchtest. Auf deinen Status als Student_in innerhalb der Hochschule hat das keinen Einfluss. Dort bist und bleibst du Student_in, solange du immatrikuliert bist. Wenn man mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest bedeutet dies, dass man nun Anteilig Sozialversicherungsbeiträge auf das eigene Einkommen zahlen muss. Somit übernimmt der Arbeitgeber dann einen Teil der Sozialversicherungbeiträge, während du von deinem Lohn den anderen teil übernimmtst.

Für freiwiliige Praktikas gilt auch die Ausnahmeregelungen für kruzfristige Beschäftigungen. Wenn dein Job (oder mehrere Jobs zusammen) auf 70 Tage beziehungsweise 3 Monate im Jahr befristet ist, handelt es sich um eine so genannte "kurzfristige Beschäftigung". Wenn dieser zeitliche Rahmen auch auf dein Praktikum zutrifft, bleibt das Praktikum sozialversicherungsfrei, auch wenn du durch die zusätzliche Anstellung bei über 20 Stunden Arbeitszeit die Woche landest.

Ein Unternehmen kann nicht grundsätzlich verbieten, dass du ein weiteres Arbeitsverhältnis aufnimmst. Allerdings bist du verpflichtet deinen Arbeitgeber über das weitere Arbeitsverhältnis zu informieren.

Mehr Informationen zum Thema Werkstudent_innenstatus und den Ausnahmen dazu findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/Xhi

Mehr Informationen zum freiwilligen Praktikum während dem Studium findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/XZS

Mehr Informationen zum Thema kurzfristige Beschäftigung findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/XhU

Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden

Liebe Grüße,

Liam

DGB-Jugend Studierendenberatung

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