Überschreiten der 20h-Regel + mehrere Jobs und freiwilliges Praktikum
Hallo,
ich studiere Vollzeit im Master und übe dauerhaft zwei Nebenjobs aus, mit jeweils 30 h pro Monat. Also arbeite ich zur Zeit 15 h/ Woche während der Vorlesungszeit.
Außerdem bin ich studentisch versichert und zahle zurzeit einen pauschalen Beitrag, sowie die Einkommenssteuer (Steuerklasse 6)
Nun möchte ich im Sommer ein 6-wöchiges Praktikum, während meiner Vorlesungszeit machen. Ich arbeite dann im Praktikum 32 Std/Woche + min 7,5 Std./ Woche aus meinen Nebenjobs.
Ich habe in anderen Fragen bzw. Beiträgen hier folgendes gelesen: "Je nachdem, ob du regelmäßig mehr oder weniger als 20h/Woche arbeitest, wirst du entweder als Werkstudent*in oder voll sv-pflichtig als Arbeitnehmer*in angemeldet" und das bei einer sv-pflichtigen Arbeitnehmerin 20 % des Lohns für die Sozialversicherung anfällt. Trifft das dann auch auf mich zu, selbst wenn ich zwei Nebenjobs + das Praktikum neben dem Studium in der Vorlesungszeit ausübe? Und von welcher Anstellung werden dann die 20% abgezogen?
Ich zahle zurzeit wegen meiner zwei Nebenjobs auch die Einkommenssteuer, die mir von dem Lohn des einen Jobs abgezogen wird. Werden die 20% dann auf meinen zusammengerechneten Lohn aller drei Anstellungen angerechnet und von dem Lohn abgezogen, über den ich jetzt auch schon die Einkommenssteuer zahle?
Vielen lieben Dank für eure Hilfe!
LG
RE: Überschreiten der 20h-Regel + mehrere Jobs und freiwilliges Praktikum
Hallo,
vielen Dank für deine Anfrage. Derzeit kommt es leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten, entschuldige die verspätete Antwort. Sollten sich über die Zeit neue oder andere Fragen ergeben haben, stelle gerne eine neue Anfrage auf der Startseite der Onlineberatung: https://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work
Bezüglich der 20h-Regel/Werksstudent_innenstatus: Generell werden bei dieser Regelund und dem damit verbundenen Status in der Sozialversicherung die Arbeitszeit von allen Anstellungen zusammengezählt. Allerdings kommt es in deinem Fall darauf an, um welche Art von Praktikum es sich handelt. Wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, zählt diese Zeit als Teil deines Studiums und ist eben keine klassiche Erwerbstätigkeit, die in die 20h-Regel fällt. Ein freiwilliges Praktikum zählt hingegen als Erwerbstätigkeit und wird somit dazugezählt.
Allerdings gibt es bei der 20h-Stunden-Regel Ausnahmen: Die regelmäßige Arbeitszeit kann auch im Werkstudent_innenstatus 20h/Woche überschreiten, soweit die Beschäftigung bzw. die erhöhte Wochenstundenzahl auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt ist.
Arbeitest du in einer auf bis zu max. 26 Wochen befristeten Beschäftigung, kann die wöchentliche Arbeitszeit 20h auch während der Vorlesungszeit überschreiten, wenn der überschreitende Teil deiner Arbeitszeit aufs Wochenende, nachts oder abends entfällt.
Wenn du über den 20 Stunden landest, zahlst du in jedem Job, der kein Minijob ist, anteilig Sozialversicherungsbeiträge. Dabei fallen die Beiträge für die studentische Krankenversicherung dann weg, da du dann regular in die Krankenversicherung über deinen Lohn einzahlst. Die Beiträge werden dabei pro Lohn errechnet und seperat abgerechnet. Dies läuft getrennt von der Steuer ab, die dir momentan auf einen Job abrechnet wird.
Übrigens kannst du dir diese Steuer ggf. am Ende des Jahres über eine Steuererklärung zurückholen, wenn du mit deinem Gesamteinkommen im Jahr insgesamt unter dem Grundfreibetrag von 10.908€ bleibst.
Mehr Informationen zum Thema Werksstudent_innenstatus findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/Xhi
Mehr Informationen zum Thema Freibeträge findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/XQB
Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns oder die studentischen Gewerkschaftsstrukturen bei dir vor Ort wenden: https://jugend.dgb.de/-/X2f
Liebe Grüße,
Liam
DGB-Jugend Studierendenberatung
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