Freiwilliges Praktikum und Hiwi-Tätigkeit
Hallo,
ich bin im Monat März noch als studentische Hilfskraft auf 250 Euro Basis angestellt. Zudem mache ich im März ein Praktikum, bei dem ich voraussichtlich 450 Euro verdienen werde. Ab April bis Ende Juni werde ich dann ein anderes Praktikum machen, bei dem ich 520 Euro verdienen werde, aber nicht weiter Hiwi sein. Während der gesamten Zeit bin ich immatrikuliert. Was sind die steuerlichen Foglen dessen, gibt das steuerlich Probleme und welche Steuerklasse muss ich bei den Formularen angeben?
Vielen lieben Dank!
Beste Grüße
Tabea
RE: Freiwilliges Praktikum und Hiwi-Tätigkeit
Hallo Tabea,
vielen Dank für deine Anfrage!
Bei deiner Hiwi-Tätigkeit handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung/Minijob. Steuerlich werden Minijobs in der Regel pauschal mit 2% versteuert. Das Gehalt daraus zählt dann nicht in den Steuerfreibetrag mit hinein, sondern kann quasi obendrauf dazuverdient werden. Wird der Minijob pauschal versteuert, läuft er also nicht über deine Steuer-ID und damit über keine deiner Lohnsteuerklassen.
Falls doch, dann ist der Hiwi-Job vermutlich in Lohnsteuerklasse 1 eingetragen. In der LSK 1 ist dein Steuergrundfreibetrag von 10.908€/Jahr (plus 1220€ Werbungskostenpauschale) eingetragen, so dass du bis zu einer gewissen Einkommenshöhe im ersten Job keine Steuereinzüge hast. Hast du mehrere Beschäftigungen in unterschiedlichen Lohnsteuerklassen, kann es zu Steuereinzügen kommen. So ist auf LSK 6 in der Regel kein Freibetrag eingetragen, so dass du dort ab dem 1. ct besteuert wirst. So kann es auch zu Steuereinzügen kommen, selbst wenn du insgesamt unterhalb des Freibetrags bleiben solltest.
Wenn du ein freiwilliges Praktikum absolvierst, wird das in der Sozialversicherung wie ein reguläres Beschäftigungsverhältnis angesehen. Je nach Umfang und Einkommenshöhe musst du dann entsprechend angemeldet werden. Ein freiwilliges Praktikum kann also - je nachdem, welche Kriterien erfüllt sind - als Minijob, als kurzfristige Beschäftigung, als Werkstudijob oder voll sv-pflichtig abgerechnet werden. Bei einer Einkommensgrenze von 450€/Monat wird dein freiwilliges Praktikum also wie ein Minijob behandelt.
Was passiert, wenn du zwei Minijobs hast?
Beide Minijobs werden in der Sozialversicherung (SV) zusammengerechnet. Kommst du dann insgesamt auf über 520€/Monat, entfällt der Minijobstatus für beide Jobs.
Solange du mit beiden Jobs zusammen insgesamt nicht mehr als 20h/Woche arbeitest, wirst du in beiden dann als Werkstudentin angemeldet. Dann fallen auf beide Gehälter je 9,3% Rentenversicherungsbeiträge an. Zudem müssen dann auch beide Jobs über deine Steuer-ID abgerechnet werden, so dass du einen davon über die ungünstige Lohnsteuerklasse 6 laufen lassen müsstest (so wie oben beschrieben). Du kannst aber im Folgejahr mit einer Steuererklärung sämtliche zu viel eingezogenen Steuern wieder zurückbekommen.
Wenn du ab April nur noch einem freiwilligen Praktikum nachgehst und insgesamt innerhalb der Geringfügigkeitsrichtlinien (bis zu 520€/Monat) bleibst, dann wird das Praktikum auch wieder wie ein Minijob behandelt. Diesen könntest du (wie oben beschrieben) pauschal versteuern oder über LSK 1 laufen lassen (da die anderen Beschäftigungsverhältnisse im April ja beendet sind).
Ich hoffe, die Infos helfen dir weiter! Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden. Ansonsten kannst du auch gerne unser Beratungsangebot bei dir vor Ort nutzen.
Beste Grüße
Cecilia
DGB-Jugend Studierendenberatung
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