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FAQ Studierende

FAQ (6)

Natürlich kannst du auch mehrere 520-Euro-Jobs ausüben oder einen (oder mehrere) Minijob(s) mit anderen Beschäftigungsarten kombinieren. Bei der Kombination mehrerer Minijobs ist entscheidend, wie viel du damit insgesamt verdienst:

  • Wenn du mit zwei oder mehr Minijobs nebeneinander zusammen nicht mehr als 520 Euro verdienst, werden alle weiterhin wie bisher als Minijobs abgerechnet.
  • Wenn du zusätzlich zu einem Minijob einen oder mehrere Minijob(s) bei eine*r anderen Arbeitgeber*in aufnimmt und die Summe der Einkünfte aus allen diesen Jobs mehr als 520 Euro beträgt, hast du letztlich keinen Minijob mehr. Die Einkünfte aus all diesen Jobs werden zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig. (Gegebenenfalls nach den Regeln für Midijobs und/oder Werkstudent*innen, also mit weiterhin reduzierten Abgaben. Ob sich das für dich eher lohnt oder nicht, kannst du im Einzelfall prüfen.

Sicher, gegebenenfalls ändern sich nur die Sozialversicherungs-Abgaben, die zu zahlen sind:

  • Wenn du zusätzlich zu einem Minijob eine reguläre Beschäftigung (keine kurzfristige) bei einer anderen Arbeitgeber aufnimmst (oder andersherum), gilt: Der Minijob bleibt Minijob, der andere Job bleibt reguläre Beschäftigung (ggf. eingestuft als Midijob, je nach Gesamtarbeitszeit im Werkstudent*innen-Status oder voll sozialversicherungspflichtig).
  • Wenn du zusätzlich zu mehreren Minijobs, die zusammen bis zu 520 Euro einbringen eine reguläre Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübst, bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob weiterhin ein Minijob. Alle anderen werden zu der neu aufgenommenen Beschäftigung dazugerechnet, die Gesamtheit dieser Jobs wird dann als reguläre Beschäftigung abgerechnet (ggf. eingestuft als Midijob, im Werkstudent*innenstatus oder voll sozialversicherungspflichtig).
  • Wenn es sich bei dem Job, den du zusätzlich zu einem oder mehrere Minijobs (bis zu 520 Euro Einkommen zusammengenommen) aufnimmst, nur um eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt, dann gilt wieder: Alle Minijobs werden weiterhin als Minijobs gezählt.

Minijobs sind für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, aber ansonsten sozialversicherungsfrei. Das heißt, es fallen für dich keine einkommensabhängigen Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an – auch nicht für Nicht-Immatrikulierte. Du selbst zahlst lediglich einen verminderten Anteil von 3,6 Prozent für die Rentenversicherung. Durch die Zahlungen entstehen reguläre Ansprüche in der Rentenversicherung.

Beachte: Es gibt im Minijob die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Wenn du dich als Minijobber*in von der Versicherungspflicht befreien lässt, ist das allerdings bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend und du erwirbst keine Ansprüche durch den Minijob aus dem Rentenversicherungssystem. Hast du mehrere Minijobs, gilt die Befreiung für alle Minijobs. Aus einem Minijob allein erwirbst du keine Ansprüche auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Die kostenlose Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse wird von Minijob-Einkommen in der Regel nicht berührt, ebenso wenig der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung.

Grundsätzlich können neben Jobs, die mehr als 520 Euro im Monat erbringen, auch Jobs, die weniger erbringen, sozialversicherungspflichtig sein. Jobs, die höchstens 520 Euro im Monat einbringen, fallen nämlich nicht immer unter die Minijob-Regeln. Im Ergebnis ist es möglich, dass man zwei oder mehr Jobs ausübt, die jeder für sich oder zusammen sozialversicherungspflichtig sind, insgesamt aber nicht mehr als 2.000 Euro im Monat erbringen und dadurch unter die Midijob-Regeln fallen. Es gilt:

Fall 1: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber höchstens 2.000 Euro, werden sie wie ein Midijob behandelt. Dann wird nicht für jede Beschäftigung der sozialversicherungspflichtige Anteil des Einkommens separat berechnet, sondern das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und dann im Verhältnis aufgeteilt.

Dasselbe gilt auch für mehrere 520-Euro-Minijobs, die zusammen mehr als 520 Euro, aber nicht mehr als insgesamt 2.000 Euro einbringen sowie für mehrere 520-Euro-Minijobs neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit über 520,01 Euro, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zusammen mit dem oder den Minijob/s – mit Ausnahme des zeitlich zuerst aufgenommenen Minijobs – zusammen nicht mehr als 2.000 Euro im Monat einbringen.

Fall 2: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber mehr als 2.000 Euro, ist das Einkommen aus allen diesen Jobs normal sozialversicherungspflichtig (mit Werkstudent*innenstatus: nur rentenversicherungspflichtig). Dasselbe gilt für die anderen unter Fall 1 beschriebenen Varianten, wenn diese zusammen über 2.000 Euro im Monat einbringen. Eine Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf Basis der Formel für den Übergangsbereich ist dann nicht möglich.

Einer oder mehrere Minijobs (bis zu 520 Euro) und eine oder mehrere (auch geringfügige) selbstständige Tätigkeit(en) nebeneinander sind überhaupt kein Problem. Auch hier bleibt der Minijob ein Minijob.

Für Minijobs gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Erstens kannst du wie alle anderen abhängig Beschäftigten auch deine Steuern über die sogenannte Steuer-ID als Lohnsteuer abführen. Du zahlst dann – je nach Lohnsteuerklasse – Einkommensteuer auf deine Minijobeinkünfte. Diese kannst du bei entsprechend geringem Einkommen oder auch, wenn du besonders hohe Ausgaben wie Sonderausgaben, Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen geltend machen kannst, durch eine Steuererklärung wieder zurückbekommen. In solch einem Fall musst du beachten, dass die Einkünfte aus dem Minijob zusammen mit anderen Einkünften den Einkommensteuerfreibetrag übersteigen können.
  • Zweitens gibt es aber auch die Möglichkeit einer Pauschal-Besteuerung von maximal einem Minijob: Dort wird dann eine Steuerpauschale in Höhe von zwei Prozent deines Einkommens gezahlt. Diese Pauschale wird üblicherweise von den Arbeitgeber*innen gezahlt. Die so pauschal besteuerten Einkommen zählen dann nicht mehr in deinen Steuerfreibetrag für deine Einkommenssteuer rein! Die 2 Prozhent kannst du dir allerdings nicht am Jahresende mit einer Steuererklärung zurückholen. Du solltest dir also überlegen, was sich für dich mehr lohnt.

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