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FAQ Studierende

BAföG

 Wels (die Miete) frisst Schildkröte (dein BAföG)
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"BAföG" ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das BAföG regelt die staatliche und finanzielle Unterstützung für Studierende. Es wurde in den 1970er Jahren eingeführt, um Kindern aus einkommensschwachen Familien den Zugang zur Uni zu erleichtern. Die Geldleistungen nach dem "BAföG" werden ebenfalls BAföG oder BAföG-Leistungen genannt. Sie werden in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt.

Das sagt die DGB-Jugend: BAföG ist wichtig und gut – die DGB-Jugend findet aber eine elternunabhängige Studienfinanzierung, die alle Studierenden gleichermaßen rückzahlungsfrei in Anspruch nehmen können, besser. Studierende sind schließlich keine Minderjährigen mehr, die am Konto der Eltern und womöglich auch an deren Gängelband hängen wollen. Aber selbst, wenn das BAföG, das schließlich trotz allem eine bemerkenswerte sozialpolitische Maßnahme ist, noch eine Weile bleibt und die letzte Novelle zumindest ein paar Verbesserungen gebracht hat, ist da noch viel Luft nach oben. Welche Ideen wir für das BAföG haben kannst du in unserem Alternativen BAföG-Bericht nachlesen.

Passende Fragen zum Thema „BAföG“

Das Problem ist klar: Der BAföG-Satz ist viel zu niedrig und reicht längst nicht für ein normales Studi-Leben. 2021 hat auch das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der Bedarfssatz gegen das im Grundgesetz garantierte Recht auf Teilhabe und Chancengleichheit beim Zugang zu Ausbildungen verstößt. Deshalb wird sich nun das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen.

Leider gibt es keinen Automatismus, der besagt, dass alle, die zum damaligen Zeitpunkt BAföG bezogen haben, auch rückwirkend mehr Geld bekommen, wenn das BVerfG das Urteil bestätigt. Das ist nur für die so, die ein laufendes Verfahren zum Thema der Höhe der Bedarfe haben. Dazu ist es möglich, aktuelle BAföG-Bescheide anzufechten und in den meisten Bundesländern innerhalb von vier Wochen, nach dem du einen BAföG-Bescheid erhalten hast, schriftlich beim BAföG-Amt Widerspruch einzulegen.

Die rechtliche Klärung ist ein Weg für ein besseres BAföG. Und als Gewerkschaftsmitglied hast du sofort ab Eintritt Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung über deine Mitgliedsgewerkschaft, vielleicht sind wir auch an deiner Hochschule mit einer kostenlosen Rechtsauskunft für Studierende vertreten.

Ein zweiter wichtiger Weg ist es, gemeinsam politisch Druck zu machen – für eine echte BAföG-Strukturreform!

Die BAföG-Rückzahlungspflicht für den Darlehensanteil beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (in der Regel ist das die Regelstudienzeit). Das heißt aber auch, dass die Frist nicht verschiebt, falls Du länger studierst oder noch ein weiteres (z. B. Master-)Studium dranhängst. Dann gilt trotzdem das Ende der Förderungshöchstdauer im Bachelor.

Etwa 4 1/2 Jahre nach diesem Zeitpunkt bekommst du einen Brief vom Bundesverwaltungsamt. Dieser fordert dich dazu auf, dein BAföG zurückzuzahlen. Die erste Rate musst du also circa ein halbes Jahr nach Erhalt des Bescheids tilgen. Die Raten werden dann quartalsweise abgebucht. Aber solange du nachweislich unter einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze lebst, kannst du dich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen oder einen Antrag auf Stundung stellen.

Auch wer bereits BAföG erhält, muss nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einen Weiterbewilligungsantrag stellen. In der Regel also alle zwölf Monate. Die Bearbeitungszeit dieses Antrags beträgt vier bis sechs Wochen. Einen Rechtsanspruch auf lückenlose Weiterzahlung hast du aber nur, wenn du deinen Folgeantrag im Wesentlichen vollständig zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt hast.

Die Förderhöchstdauer kann bei Vorliegen anerkannter Gründe auf Antrag um eine “angemessene Zeit” verlängert werden. Anerkannte Gründe für eine Verlängerung des BAföGs sind zum Beispiel eigene Krankheit oder Behinderung, ein Verschulden der Hochschule, die Mitwirkung in Hochschulgremien, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung oder der Abschlussprüfung, eine Schwangerschaft bzw. die Erziehung eines Kindes unter 14 oder die Pflege eines/einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3) sein.

Wichtig ist, dass du dem BAföG-Amt erklärst, wieso einer (oder mehrere) dieser anerkannten Gründe zu einer Verzögerung deines Studiums geführt hat – das Vorliegen eines möglichen Grundes allein rechtfertigt noch keine längere Förderung!

Die Beurteilung, was eine "angemessene Zeit" für eine Verlängerung ist, richtet sich teilweise nach verwaltungsrechtlichen Vorgaben, teilweise kommt es auf die tatsächlich entstandene Verzögerung (und darauf, dass du diese gut begründest) an. Wenn du z. B. wegen einer Grippe nicht an einer obligatorischen Prüfung teilnehmen konntest und diese Prüfung nur einmal im Jahr angeboten wird, dann kann diese Grippe zu einer Verlängerung um zwei Semester führen. Andersherum kann für eine schwerere Erkrankung nur eine ziemlich kurze Verlängerung gewährt werden, wenn diese kaum Auswirkungen auf deinen Studienverlauf hatte.

Auch hier gilt, dass bereits im BAföG-Satz ein pauschaler Anteil zur Miete und Nebenkosten enthalten ist (aktuell 360 Euro bei einer eigenen Wohnung und 59 Euro, wenn du bei deinen Eltern lebst). Bei der heutigen Preisentwicklung decken diese Pauschalen die tatsächlichen Kosten für das studentische Wohnen allerdings oft nicht ab. Sie sind geringer als die angemessenen Wohnkosten nach dem Bürgergeld des SGB II. Hinzu kommt, dass Studierende in der Regel auch keinen Anspruch auf Wohngeld haben.

Nur für den Fall, dass du während deines Studiums noch in der elterlichen Wohnung lebst, selbst einen Anspruch auf BAföG hast und deine Eltern hilfsbedürftig sind, also z. B. Bürgergeld beziehen sieht die Gesetzgeberin hier im Bürgereldgesetz eine weitere Unterstützung vor: Nach § 22 Abs. 7 SGB II hast Du dann einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten, auch ohne dass Du dich auf Arbeitssuche machen musst.

Konkret könnte das so aussehen: Eine Studentin wohnt mit ihren Eltern in deren Wohnung. Die angemessene Miete beträgt 600 Euro. Der Mietanteil für jede Person beträgt 200 Euro. Nach dem BAföG bekommt die Studentin nur den pauschalen Wohnkostenanteil von 59 Euro. Die ungedeckten 141 Euro werden deshalb vom Jobcenter übernommen.

Wer die Förderungshöchstdauer beim BAföG überschritten hat und keine (ggf. weiteren) anerkannten Verlängerungsgründe anbringen kann, kann ggf. Hilfe zum Studienabschluss beziehen. Diese Art der Ausbildungsförderung kann über die Förderungshöchstdauer oder über die gewährte Verlängerung der Förderungsdauer hinaus geleistet werden, wenn du spätestens innerhalb von vier Semestern zur Abschlussprüfung zugelassen bist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass du die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kannst.

Die Hilfe zum Studienabschluss wird für bis zu zwei Semester als unverzinstes Volldarlehen gewährt. Die Höhe bemisst sich nach deinem Bedarf nach BAföG. Einkommen wirkt sich ggf. mindernd aus. Du kannst die Höhe des Darlehens auch auf eigenen Wunsch begrenzen, wenn du z. B. wegen eines Nebenjobs nicht auf die volle Höhe angewiesen bist. Neben diesem besonderen "BAföG" kannst du ggf. noch Wohngeld beziehen.

Während der Hilfe zum Studienabschluss kann auch der Kinderzuschlag gezahlt werden. Diesen erhältst du auch während der Studienabschlusshilfe als Zuschuss.

In einigen Bundesländern gibt es Studienabschlussdarlehen von studentischen Darlehenskassen, die an ähnliche, wenn auch zum Teil weniger strenge Kriterien gebunden sind. Zu weiteren lokalen Darlehensmöglichkeiten, erkundige dich beim zuständigen Studierendenwerk oder deinem AStA/StuRa.

BAföG beantragst du beim Studierendenwerk, das für deine Uni, Akademie oder Fachhochschule zuständig ist. Der Bewilligungszeitraum (in der Regel zwei Semester) beginnt im Monat der Antragstellung bzw. der Immatrikulation, wenn der Antrag bereits vorher gestellt wurde. Die Bearbeitungszeit eines Erstantrags beträgt ca. zwei Monate.

Für deinen Antrag auf BAföG musst du etliche Formblätter ausfüllen. Um deinen Anspruch für den Antragsmonat zu sichern, reicht im Notfall aber erstmal ein formloser Antrag bei deinem BAföG-Amt. Die Formblätter musst du dennoch ausfüllen. Sämtliche Formblätter sowie einen Antragsassistenten, findest du hier. In manchen Bundesländern ist auch ein digitaler Antrag möglich.

Wenn du Hilfe beim Ausfüllen des BAföG-Antrags brauchst, unterstützen dich die Sozialberatungen der Studierendenwerke oder die studentische BAföG-Beratung deiner Studierendenvertretung. (Meist beim AStA – Allgemeiner Studierenden Ausschuss). Dort kennt man auch die Gepflogenheiten des örtlichen BAföG-Amts und kann dir bei Fragen zu weiteren Antragsarten (z. B. Aktualisierungsantrag, Vorausleistungsantrag) weiterhelfen. Im Zweifel kannst du dich aber auch immer an dein örtliches Campus Office/Hochschulinformationsbüro wenden.

Nur, wenn du BAföG entweder ausschließlich als Volldarlehen beziehst, z.B. bei Studienabschlusshilfe oder oder wegen mehrmaligem Fachrichtungswechsel. Oder, wenn du BAföG beziehst und mit eine*r/m ALG II-Empfänger*in (die*der nicht zu deinen Eltern gehört) in einem Haushalt lebst, kannst du einen Wohngeldanspruch haben (obwohl ein*e BAföG-Empfänger*in, die*der allein lebt, keinen Wohngeld-Anspruch hat).

Wenn du BAföG beziehst und bei deinen Eltern wohnst, die wiederum ALG II beziehen, kannst du einen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen und brauchst daher kein Wohngeld.