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FAQ Studierende

Kann ich im Praktikum im Studium auch BAföG bekommen?

Ist ein Praktikum verpflichtend in der Studienordnung vorgeschrieben und inhaltlich eingegrenzt, wird auch während des Praktikums weiter regulär BAföG gezahlt. Ebenso kann ein BAföG-Anspruch bestehen, wenn du vor Aufnahme eines Studiums ein verpflichtendes Vorpraktikum ableistest, das Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang ist.

Ein Pflichtpraktikum, das im Ausland abgeleistet wird, wird wie ein Auslandsstudium gefördert (siehe "Wird mein Auslandssemester gefördert?"). Beachte aber, dass ein Praktikumsentgelt aus einem Pflichtpraktikum immer eins zu eins auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.

Ein Freibetrag wird nicht gewährt – lediglich die Werbungskostenpauschale, die BAföG-Sozialpauschale und ggf. gezahlte Steuern werden bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt. Je nach Höhe des Praktikumsentgelts kann also das BAföG in den Monaten des Pflichtpraktikums vermindert sein oder gar ganz entfallen.

Ein freiwilliges Praktikum parallel zum Vollzeitstudium hat keinen Einfluss auf den BAföG-Anspruch, ggf. aber auf die Höhe deiner Förderung. Entgelt aus einem freiwilligen Praktikum wird als normales Erwerbseinkommen betrachtet, es gelten die regulären Freibeträge (siehe BAföG und Dazuverdienen).

Achtung: Wer vom Studium beurlaubt ist, erhält in dieser Zeit kein BAföG. Überlege also genau, ob du dich für ein Praktikum beurlauben lässt. Im Zweifel lass dich über Vor- und Nachteile persönlich in einem unserer Campus-Offices beraten!

Ähnliche Fragen

Das Problem ist klar: Der BAföG-Satz ist viel zu niedrig und reicht längst nicht für ein normales Studi-Leben. 2021 hat auch das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der Bedarfssatz gegen das im Grundgesetz garantierte Recht auf Teilhabe und Chancengleichheit beim Zugang zu Ausbildungen verstößt. Deshalb wird sich nun das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen.

Leider gibt es keinen Automatismus, der besagt, dass alle, die zum damaligen Zeitpunkt BAföG bezogen haben, auch rückwirkend mehr Geld bekommen, wenn das BVerfG das Urteil bestätigt. Das ist nur für die so, die ein laufendes Verfahren zum Thema der Höhe der Bedarfe haben. Dazu ist es möglich, aktuelle BAföG-Bescheide anzufechten und in den meisten Bundesländern innerhalb von vier Wochen, nach dem du einen BAföG-Bescheid erhalten hast, schriftlich beim BAföG-Amt Widerspruch einzulegen.

Die rechtliche Klärung ist ein Weg für ein besseres BAföG. Und als Gewerkschaftsmitglied hast du sofort ab Eintritt Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung über deine Mitgliedsgewerkschaft, vielleicht sind wir auch an deiner Hochschule mit einer kostenlosen Rechtsauskunft für Studierende vertreten.

Ein zweiter wichtiger Weg ist es, gemeinsam politisch Druck zu machen – für eine echte BAföG-Strukturreform!

Die BAföG-Rückzahlungspflicht für den Darlehensanteil beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (in der Regel ist das die Regelstudienzeit). Das heißt aber auch, dass die Frist nicht verschiebt, falls Du länger studierst oder noch ein weiteres (z. B. Master-)Studium dranhängst. Dann gilt trotzdem das Ende der Förderungshöchstdauer im Bachelor.

Etwa 4 1/2 Jahre nach diesem Zeitpunkt bekommst du einen Brief vom Bundesverwaltungsamt. Dieser fordert dich dazu auf, dein BAföG zurückzuzahlen. Die erste Rate musst du also circa ein halbes Jahr nach Erhalt des Bescheids tilgen. Die Raten werden dann quartalsweise abgebucht. Aber solange du nachweislich unter einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze lebst, kannst du dich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen oder einen Antrag auf Stundung stellen.

Auch wer bereits BAföG erhält, muss nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einen Weiterbewilligungsantrag stellen. In der Regel also alle zwölf Monate. Die Bearbeitungszeit dieses Antrags beträgt vier bis sechs Wochen. Einen Rechtsanspruch auf lückenlose Weiterzahlung hast du aber nur, wenn du deinen Folgeantrag im Wesentlichen vollständig zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt hast.

Die Förderhöchstdauer kann bei Vorliegen anerkannter Gründe auf Antrag um eine “angemessene Zeit” verlängert werden. Anerkannte Gründe für eine Verlängerung des BAföGs sind zum Beispiel eigene Krankheit oder Behinderung, ein Verschulden der Hochschule, die Mitwirkung in Hochschulgremien, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung oder der Abschlussprüfung, eine Schwangerschaft bzw. die Erziehung eines Kindes unter 14 oder die Pflege eines/einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3) sein.

Wichtig ist, dass du dem BAföG-Amt erklärst, wieso einer (oder mehrere) dieser anerkannten Gründe zu einer Verzögerung deines Studiums geführt hat – das Vorliegen eines möglichen Grundes allein rechtfertigt noch keine längere Förderung!

Die Beurteilung, was eine "angemessene Zeit" für eine Verlängerung ist, richtet sich teilweise nach verwaltungsrechtlichen Vorgaben, teilweise kommt es auf die tatsächlich entstandene Verzögerung (und darauf, dass du diese gut begründest) an. Wenn du z. B. wegen einer Grippe nicht an einer obligatorischen Prüfung teilnehmen konntest und diese Prüfung nur einmal im Jahr angeboten wird, dann kann diese Grippe zu einer Verlängerung um zwei Semester führen. Andersherum kann für eine schwerere Erkrankung nur eine ziemlich kurze Verlängerung gewährt werden, wenn diese kaum Auswirkungen auf deinen Studienverlauf hatte.

Wer die Förderungshöchstdauer beim BAföG überschritten hat und keine (ggf. weiteren) anerkannten Verlängerungsgründe anbringen kann, kann ggf. Hilfe zum Studienabschluss beziehen. Diese Art der Ausbildungsförderung kann über die Förderungshöchstdauer oder über die gewährte Verlängerung der Förderungsdauer hinaus geleistet werden, wenn du spätestens innerhalb von vier Semestern zur Abschlussprüfung zugelassen bist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass du die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kannst.

Die Hilfe zum Studienabschluss wird für bis zu zwei Semester als unverzinstes Volldarlehen gewährt. Die Höhe bemisst sich nach deinem Bedarf nach BAföG. Einkommen wirkt sich ggf. mindernd aus. Du kannst die Höhe des Darlehens auch auf eigenen Wunsch begrenzen, wenn du z. B. wegen eines Nebenjobs nicht auf die volle Höhe angewiesen bist. Neben diesem besonderen "BAföG" kannst du ggf. noch Wohngeld beziehen.

Während der Hilfe zum Studienabschluss kann auch der Kinderzuschlag gezahlt werden. Diesen erhältst du auch während der Studienabschlusshilfe als Zuschuss.

In einigen Bundesländern gibt es Studienabschlussdarlehen von studentischen Darlehenskassen, die an ähnliche, wenn auch zum Teil weniger strenge Kriterien gebunden sind. Zu weiteren lokalen Darlehensmöglichkeiten, erkundige dich beim zuständigen Studierendenwerk oder deinem AStA/StuRa.

BAföG beantragst du beim Studierendenwerk, das für deine Uni, Akademie oder Fachhochschule zuständig ist. Der Bewilligungszeitraum (in der Regel zwei Semester) beginnt im Monat der Antragstellung bzw. der Immatrikulation, wenn der Antrag bereits vorher gestellt wurde. Die Bearbeitungszeit eines Erstantrags beträgt ca. zwei Monate.

Für deinen Antrag auf BAföG musst du etliche Formblätter ausfüllen. Um deinen Anspruch für den Antragsmonat zu sichern, reicht im Notfall aber erstmal ein formloser Antrag bei deinem BAföG-Amt. Die Formblätter musst du dennoch ausfüllen. Sämtliche Formblätter sowie einen Antragsassistenten, findest du hier. In manchen Bundesländern ist auch ein digitaler Antrag möglich.

Wenn du Hilfe beim Ausfüllen des BAföG-Antrags brauchst, unterstützen dich die Sozialberatungen der Studierendenwerke oder die studentische BAföG-Beratung deiner Studierendenvertretung. (Meist beim AStA – Allgemeiner Studierenden Ausschuss). Dort kennt man auch die Gepflogenheiten des örtlichen BAföG-Amts und kann dir bei Fragen zu weiteren Antragsarten (z. B. Aktualisierungsantrag, Vorausleistungsantrag) weiterhelfen. Im Zweifel kannst du dich aber auch immer an dein örtliches Campus Office/Hochschulinformationsbüro wenden.

Stipendien sind super – aber warum bekommen sie nur zwei Prozent aller Studierenden? Wer BAföG bekommt, steht am Ende des Studiums vor einem Schuldenberg. Wer kein (oder zu wenig) BAföG bekommt, muss – wie schon heute zwei von drei Studierenden – nebenher jobben und hat dadurch weniger Zeit fürs Studium. Wer ein auskömmliches Stipendium bekommt hat hingegen genug Zeit zu studieren und steht am Ende auch ohne Schulden da. Wer keines bekommt, studiert länger und hat am Ende weniger Geld. Oder bricht sein Studium ab – die Abbrecherquote unter Stipendiat*innen ist besonders niedrig.

Dabei sind es nicht immer die besten Studierenden, die ein Stipendium erhalten: Soziales Engagement ist bei vielen Förderwerken offiziell ebenso wichtig wie gute Leistungen. Inoffiziell scheint auch die soziale Herkunft mit zu entscheiden – bei gleicher Leistung sind die Chancen von Akademiker*innenkindern auf ein Stipendium deutlich höher als von Bewerber*innen aus Arbeiter*innenhaushalten. Entsprechend sind sie unter den Stipendiat*innen stärker vertreten als insgesamt in der Studierendenschaft.

Das zeigt: Das derzeitige Stipendiensystem kann nicht dabei helfen, die Studierenden- und Absolvent*innenzahlen an unseren Hochschulen zu steigern oder die Studienfinanzierung gerechter zu machen.

Deshalb ist es sinnvoller, ein einziges staatliches System der Studienfinanzierung aufzubauen, das zugleich eine auskömmliche und elternunabhängige Unterstützung für alle Studierende bietet und als Zuschuß auch für sozial Schwache Anreiz zum Studium bietet – anstatt neben dem mäßig erfolgreichen BAföG noch zwei teure Stipendiensysteme zu unterhalten, die viel kosten und dabei die Ungerechtigkeit des Bildungssystems verstärken helfen.

Wer ein Stipendium aus Mitteln der Begabtenförderung des Bundes bekommt, kann nicht zugleich BAföG erhalten. Wenn du aber ein leistungsgebundenes Stipendium aus anderen, privaten Kassen und keinem der Begabtenförderungswerke bekommst, gilt der normale Freibetrag von bis zu 300 Euro, die du anrechnungsfrei zum BAföG dazuverdienen kannst.