Duales Studium
Duale Studiengänge verknüpfen ein Studium an einer Hochschule mit regelmäßigen ausgiebigen Praxisphasen in einem Betrieb - oder gar einer anerkannten betrieblichen Berufsausbildung. Hier werden also mindestens zwei Lernorte in einem Studienformat verknüpft. So weit so einfach. Für duale Studiengänge gelten allerdings je nach Bundesland ganz verschiedene Regelungen und unterschiedliche Arten des Studiums. Im besten Fall sollten dabei die betrieblichen und hochschulischen Ausbildungsphasen und Inhalte eng abgestimmt und miteinander verzahnt sein. Dabei kann man meistens zwei Arten des dualen Studiums unterscheiden:
Ausbildungsintegriertes Studium
Vollzeitstudium plus Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) (entweder mit Ausbildungsvertrag gemäß BBiG oder einem Vertrag mit dem Betrieb und einer externen Prüfung durch die IHK/HWK) Diejenigen mit Ausbildungsvertrag fallen bis zur Abschlussprüfung des Ausbildungsberufes in den Geltungsbereich der Tarifverträge, da sie den Auszubildendenstatus nach BBiG haben. Danach nicht mehr.
Praxisintegriertes Studium
Vollzeitstudium plus längere Praxisphasen im Betrieb (Praktikums-, Volontariats- oder Arbeitsvertrag). Um Anspruch auf tarifvertragliche Regelungen zu haben, müssen sie explizit im Tarifvertrag erwähnt werden.
Grundsätzlich
Dual Studierende sind ebenso schutzbedürftig wie Arbeitnehmer*innen. Deshalb gelten im Hinblick auf die betriebliche Tätigkeit auch die entsprechenden Gesetze. Sie haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung, Mutterschutz, Elterngeld, Pflegezeit etc. Auch das Arbeitszeit-, das Arbeitsschutz- sowie das Kündigungsschutzgesetz finden Anwendung – das Mindestlohngesetz dagegen leider nicht.
Das duale Studium ist heute ein fester Bestandteil des Hochschulwesens: 2021 gab es in Deutschland bereits 122.000 dual Studierende in fast 2.000 Studiengängen und über 50.000 Betrieben, die dafür mit Hochschulen kooperierten.
Um Dir einen Überblick zu verschaffen und dich mit hilfreichen Informationen zu versorgen, haben wir häufig auftauchende Fragen hier in einem FAQ zusammengefasst. Falls trotzdem noch Fragen offen bleiben, wende dich gerne an die Beratungsstellen vor Ort oder unser Forum.
Passende Fragen zum Thema „Duales Studium“
Dual Studierende erhalten häufig kein BAföG. Zwar sind sie oft grundsätzlich BAföG-berechtigt, aber der im BAföG geregelte Freibetrag zum Dazuverdienen in Höhe von 520 Euro/Monat gilt explizit nicht für Einkommen aus Ausbildungsverträgen oder Pflichtpraktika. Deshalb wird deine Ausbildungsvergütung von dem Betrag abgezogen, den du als BAföG bekommen könntest (2023 maximal 861 Euro).
Vor Anrechnung kann aber auch eine Ausbildungsvergütung um die Sozialpauschale, tatsächlich gezahlte Steuern sowie Werbungskosten bereinigt werden. Bei Einkommen, das unterhalb des BAföG-Bedarfs oder nur leicht darüber liegt, kann sich eine Antragstellung also lohnen.
Auch kannst du zur Vermeidung unbilliger Härten beantragen, dass ein weiterer Teil deines Einkommens anrechnungsfrei gestellt wird, "soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind" (§ 23 Abs. 5 BAföG).
Liegen Praxisbetrieb und Hochschule sehr weit auseinander, gibt es zudem noch die Möglichkeit, über eine Steuererklärung eine Förderung auch bei Einkommen oberhalb des Regelbedarfs zu erreichen, indem dort besonders hohe Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine Beratung bei Steuerberater*innen sei hier empfohlen.
Studierende in dualen Studiengängen, ganz gleich, ob ausbildungs- oder praxisintegriert, gelten im Sozialversicherungsrecht nicht als Studierende, sondern sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Sie müssen aus ihrer Ausbildungsvergütung in alle Zweige der Sozialversicherung einkommensabhängige Beiträge zahlen. Dafür zahlen die Arbeitgeber aber auch ihren Anteil.
Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb der sogenannten Geringsverdienergrenze (325 Euro im Monat), muss die Arbeitgeberseite die Beiträge ganz allein tragen. Wer keine beitragspflichtige Vergütung erhält, kann sich ggf. über die Eltern familienversichern bzw. nach Überschreiten der Altersgrenze selbst als Praktikant*in kranken- und pflegeversichern (hier gelten die gleichen Beitragssätze wie in der studentischen Versicherung).
Übrigens: Unfallversicherungsschutz besteht im dualen Studium natürlich sowohl im Betrieb als auch an der Hochschule. In der Hochschule ist die Landesunfallkasse zuständig, im Betrieb die Arbeitgebern. Im Zweifel gilt: Unfallversichert bist du ganz sicher, wenn du wissen willst wo, prüfe es gleich bei Studienbeginn.
Dual Studierende haben nicht nur einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer Hochschule, wie ihn auch andere Studierende haben: Eine ordentliche Immatrikulation mit allem was daran hängt (z. B. Semesterticket), und Studieninhalten. Sondern auch auch einen privatrechtlichen Vertrag (Ausbildungsvertrag o. Ä.) mit einem Betrieb oder Bildungsträger. Der ist die rechtliche Grundlage für den betrieblichen Teil der Ausbildung und regelt zum Beispiel auch die Vergütung.
Und während du im Betrieb bist, gelten auch Schutzgesetze wie das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das zum Beispiel die Mindestausbildungsvergütung garantiert, und das Betriebsverfassungsgesetz, dass dir in der Regel auch Mitbestimmungsrechte im Betrieb gibt. Und außerdem arbeitsrechtliche Mindeststandards, z. B. die Regeln des Arbeitsschutzes oder die gesetzlichen Festlegungen zu Arbeits- und Pausenzeiten.
Kindergeld kann in der Regel auch während eines dualen Studiums bezogen werden. Denn auch volljährige Kinder sind kindergeldberechtigt, wenn sie sich in ihrer Erstausbildung befinden. Hier gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenze. Wenn bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann das Kindergeld weiterhin während einer zweiten Ausbildung bezogen werden, wenn keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Von unschädlicher Erwerbsarbeit wird ausgegangen, wenn:
- es sich um einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt oder
- die Beschäftigung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht übersteigt.
Voraussetzung für eine Zulassung an der Hochschule ist in der Regel die Hochschulreife und die Zusage des Betriebs, die Praxisbetreuung zu übernehmen bzw. einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen.
Bei dualen Studiengängen gibt es hin und wieder Unsicherheit, ob auch ein Anspruch auf BAföG besteht. Das liegt daran, dass es sehr verschiedene Arten von dualen Studiengängen gibt. Daher solltest du dich schon vor Studienaufnahme an der Hochschule und beim örtlichen Studierendenwerk erkundigen, damit am Ende keine böse Überraschung steht. Selbst wenn mit BAföG-Förderfähigkeit geworben wird, ist das nicht sicher – manchmal ist damit nur das sogenannte Meister*innen- bzw. Aufstiegs-BAföG gemeint, das mit dem klassischen Studierenden-BAföG nichts zu tun hat (mehr Infos dazu auf der Seite des BMBF).
Um ganz sicher zu gehen, kannst du im Vorfeld beim zuständigen BAföG-Amt einen Antrag auf Vorab-Entscheid stellen. Wenn dir darin ein grundsätzlicher BAföG-Anspruch zuerkannt wird, so ist das BAföG-Amt dann bei tatsächlicher Aufnahme des entsprechenden Studiums ein Jahr lang an diese Entscheidung gebunden!
Solltest Du im dualen Studium BAföG beantragen und zugleich vom Vertragsunternehmen eine Vergütung bekommen, gilt: Die Ausbildungsvergütung wird voll auf deinen bestehenden Förderanspruch angerechnet, ein Freibetrag wird nicht gewährt.
Dein Einkommen wird aber auch dann um die Werbungskostenpauschale, die BAföG-Sozialpauschale und ggf. gezahlte Steuern bereinigt. Je nach Höhe der Ausbildungsvergütung kann also das BAföG vermindert sein oder ganz entfallen.
Während des Studiums zahlt der Ausbildungs-/Partnerbetrieb in der Regel eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird entweder individuell mit den Arbeitgeber*innen verhandelt oder im besten Fall durch einen Tarifvertrag geregelt.
Der Mindestlohnanspruch gilt allerdings für dual Studierende nicht: Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen sind die Praxisphasen durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt und damit vom Mindestlohn ausgenommen, hier gilt aber die Mindestausbildungsvergütung.
Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen sind die Praxisphasen in der Regel in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben. Damit handelt es sich um einen Pflichtteil des Studiums, für den es auch keinen Mindestlohnanspruch gibt.
Wesentlich besser läuft es mit den Vergütungen und Arbeitsbedingungen, wenn ein Tarifvertrag existiert, der zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen ausgehandelt wird. Es gibt immer mehr Tarifverträge für dual Studierende, die zum Beispiel auch Regelungen zu Urlaubsanspruch, Übernahme der Studienkosten inkl. Semesterticket und die Übernahme nach Studienabschluss regeln können. Gewerkschaftliches Engagement lohnt sich!
Im Bereich des grundständigen Studiums lassen sich zwei Varianten unterscheiden:
- Ein ausbildungsintegriertes duales Studium umfasst neben dem Studium eine anerkannte betriebliche Berufsausbildung. In vielen Studiengängen sind daher neben Veranstaltungen an der Hochschule und Praxisphasen im Betrieb auch regelmäßige Besuche der Berufsschule Pflicht. In manchen Fällen werden aber die theoretischen Inhalte des Ausbildungsberufes auch an der Hochschule vermittelt. Am Ende hat man einen Hochschulabschluss und zugleich einen anerkannten Berufsabschluss erworben.
- Ein praxisintegriertes duales Studium umfasst neben der Hochschulausbildung Praxisphasen im Betrieb, in den meisten Fällen bei ein und demselben Unternehmen. Das Studium ist praxisnäher als die klassischen Fachhochschulstudiengänge, durch die enge Bindung zum Betrieb hat man zudem oft gute Chancen auf eine Weiterbeschäftigung.