Weiterbildung
Nicht nur Arbeitnehmer*innen, auch Arbeitgeber*innen können ein Interesse daran haben, dass sich die Mitarbeiter*innen weiterqualifizieren. Bei studentischen Jobs ist das meist kein Thema, denn wer jobbt, studiert ja ohnehin – was geht das den*die Arbeitgeber*in an? Aber einige Sonderfälle sind trotzdem zu beachten. Lasse dich dazu gerne gezielt beraten.
Passende Fragen zum Thema „Weiterbildung“
Wer schon im Berufsleben steht, wenn die Entscheidung fällt, ein Studium aufzunehmen, kann sich vielleicht mit der*dem Arbeitgeber*in einigen, dass der Job nicht verloren geht. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Arbeitszeit wird reduziert. Du verdienst also weiterhin Geld, wenn auch weniger; findest aber zusätzlich Zeit, um das Studium voranzutreiben. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden beträgt, bekommst du sogar den Werkstudent*innenstatus – das bedeutet weniger Abzüge vom Brutto. Hilfreich ist hier eine Vereinbarung, nach der bei Studienabschluss die Wochenarbeitszeit wieder heraufgesetzt wird – denn darauf hast du nicht automatisch Anspruch.
- Du wirst von der Arbeitsleistung freigestellt. Dafür vereinbaren Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in, dass das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, du aber bis auf Weiteres oder für eine vorher bestimmte Zeit nicht arbeiten kommen musst und auch kein Geld bekommst. Für den Fall, dass vereinbart wird, dass das volle Gehalt weitergezahlt wird, ist eine Befreiung von der Sozialversicherung auf Grund des Werkstudent*innenstatus nicht möglich.
In beiden Fällen ist es natürlich zusätzlich möglich – aber außerordentlich selten –, dass die*der Arbeitgeber*in sich an den Kosten für das Studium (Gebühren, Literatur etc.) beteiligt oder einen Zuschuss bzw. Stipendium zahlt.
Manche Arbeitgeber*innen, die Interesse an der Weiterqualifizierung ihrer Mitarbeiter*innen haben, tragen auch teilweise oder vollständig die Kosten für die Weiterbildung (finanzieren Arbeitgeber*innen explizit Studiengebühren zusätzlich zum Arbeitsentgelt, gelten oft Sonderkonditionen für Steuer und Sozialversicherung). In diesem Fall kann es zulässig sein, dass beide Seiten vereinbaren, dass du die vom Arbeitgeber*in übernommenen Kosten zurückzahlst, wenn du das Arbeitsverhältnis noch während der Weiterbildung oder kurz danach beendest.
Je nach Dauer der Weiterbildung kann ein Jobwechsel für bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung sanktioniert werden. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer*innen durch die Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt – ist die Qualifikation außerhalb der Firma zu nichts nütze, musst du bei vorzeitigem Jobwechsel auch keine Kosten erstatten. Ebenso wenig besteht Rückzahlungspflicht, wenn du betriebsbedingt gekündigt wirst oder der Betrieb dir nach Ende eines dualen Studiums keine Arbeitsstelle anbietet.
In der Berufsausbildung ist eine solche Regelung nicht zulässig, hier darf sich die*der Auszubildende frühestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung zur Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb über die Ausbildungszeit hinaus verpflichten. Soweit bei einem ausbildungsintegrierten Studium (duales Studium) lediglich ein Ausbildungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb besteht, wäre eine derartige Vereinbarung also unzulässig.