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FAQ Studierende

Werkstudent*innen

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Häufig werden Studierende, die neben dem Studium in einer abhängigen Beschäftigung arbeiten (ganz gleich, ob es ein Minijob, Midijob, eine kurzfristige oder eine reguläre studentische Beschäftigung ist, oder ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt) als "Werkstudent*innen" bezeichnet. Das ist etwas verwirrend, weil es sich hier eigentlich um keine Beschäftigungsform handelt, sondern nur um einen Status innerhalb der Sozialversicherung. Sprich: Er sagt bloß etwas darüber aus, wer welche Sozialabgaben für dich zahlt (Stichwort: 20-Stunden-Regel), aber zum Beispiel nichts darüber was für Arbeitsrechte du hast.

Dieser Sonderstatus ist besonders billig für Arbeitgeber*innen und entsprechend beliebt, weil sie für diese Beschäftigung keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen müssen – egal, wie hoch das Entgelt ist. Deshalb sprechen diese auch gerne vom "Werkstudent*innen-Privileg". Er gilt grob gesagt für alle "ordentlichen Studierenden" im Sinne der Sozialversicherung, die neben dem Studium in abhängiger Beschäftigung arbeiten und mehr als nur geringfügig beschäftigt sind (also nicht nur einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ausüben) Als Werkstudent*in kannst Du auch weiterhin in der günstigeren studentischen Krankenversicherung bleiben, musst diese aber auch alleine zahlen.

Passende Fragen zum Thema „Werkstudent*in“

Im Urlaubssemester bist du – unabhängig von deiner wöchentlichen Arbeitszeit – bei Jobs oder bei freiwilligen Praktika mit einem Einkommen von mindestens 520,01€/Monat voll sozialversicherungspflichtig, was bis zu einer gewissen Einkommenshöhe günstiger als die studentische Pflichtversicherung oder gar die teurere freiwillige Krankenversicherung ist. Denn: der Werkstudent*innenenstatus greift im Urlaubssemester grundsätzlich nicht. Das bedeutet für dein*e Arbeitgeber*in und dich: Beitragspflicht für alle Sozialversicherungszweige (Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung), dafür erwirbst du aber auch entsprechende Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem. Auch wer als Student*in privat krankenversichert ist, muss in solch einem Fall Beiträge (auch zur gesetzlichen Krankenversicherung) zahlen wie jede*r andere – private Versicherung hin oder her.

Hinter der 20-Stunden-Regel steckt die Idee, dass bei einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, bei Vollzeit immatrikulierten Studierenden das Studium bzw. die Zeit, die sie dafür aufwenden, generell überwiegt und nicht ihre Rolle als Arbeitnehmer*in. Aus der Logik heraus gibt es dann auch mögliche Ausnahmen, die in das Ermessen eurer Krankenkasse fallen: Erstes geht es um eure regelmäßige Arbeitszeit über ein ganzes Jahr hinweg und nicht darum, dass ihr mal in einer Woche oder in einem Monat über die 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche gekommen seid.

Aber auch regelmäßige Mehrarbeit ist z. B. in den Semesterferien möglich. Oder für einen begrenzten Zeitraum (bei einer Befristung von bis zu max. 26 Wochen) wenn ihr vor allem an Wochenenden oder abends arbeitet, weil man da laut Sozialversicherung ohnehin nicht studiert.

Wer hauptsächlich studiert und mit allen Nebenjobs zusammen nicht mehr als 20 Stunden /Woche arbeitet, gilt grundsätzlich als "ordentliche*r Student*in" in der Sozialversicherung und hat damit einen besonderen Status als vergünstigte*r "Werkstudent*in". Werkstudent*innen müssen vom Gehalt nur in die Rentenversicherung reguläre Beiträge einzahlen. Kranken- und Pflegeversicherung wird bei Studierenden anders abgedeckt und die Arbeitslosenversicherung (und damit auch die Ansprüche auf Arbeitslosengeld) fallen weg.

Wichtig: Bei der 20-Stunden-Regel handelt es sich nicht um eine Verbotsgrenze: Auch als Student*in darfst du so viel arbeiten und verdienen, wie du möchtest! Auf deinen Status als Student*in innerhalb der Hochschule hat das keinen Einfluss, es ändern sich nur die Sozialversicherungsabgaben. Ob das für dich Vor- oder Nachteile hat, solltest du im Einzelfall prüfen.

Wenn sich deine Auffassung, wie du korrekt angemeldet werden musst, von der der Krankenkasse oder deiner Arbeitgeber*innen unterscheidet, kannst du auch über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren beantragen. Dort wird dein sozialversicherungsrechtlicher Status geprüft. Sowohl du, die Krankenkasse als auch deine Arbeitgeber*innen müssen sich an diese Entscheidung halten oder Rechtsmittel einlegen.