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Midijob

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Midijobs nennt man abhängige Beschäftigungen, in denen du monatlich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro verdienst (Stand 2023). Offiziell wird seit 2019 vom sogenannten Übergangsbereich gesprochen, vorher auch mal von der sogenannten "Gleitzone". Arbeitsrechtlich handelt es sich bei Midijobs um reguläre Beschäftigungen/Teilzeitjobs, in denen selbstverständlich alle üblichen Arbeitnehmer*innenrechte gelten. Auch steuerlich werden Midijobs wie alle regulären abhängigen Beschäftigungen behandelt. Die Besonderheit des Midijobs besteht ausschließlich in der Sozialversicherung: Midijobs sind zwar grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, jedoch werden hier die Beiträge zur Sozialversicherung für die Arbeitnehmer*innen reduziert berechnet.

Passende Fragen zum Thema „Midijob“

Grundsätzlich können neben Jobs, die mehr als 520 Euro im Monat erbringen, auch Jobs, die weniger erbringen, sozialversicherungspflichtig sein. Jobs, die höchstens 520 Euro im Monat einbringen, fallen nämlich nicht immer unter die Minijob-Regeln. Im Ergebnis ist es möglich, dass man zwei oder mehr Jobs ausübt, die jeder für sich oder zusammen sozialversicherungspflichtig sind, insgesamt aber nicht mehr als 2.000 Euro im Monat erbringen und dadurch unter die Midijob-Regeln fallen. Es gilt:

Fall 1: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber höchstens 2.000 Euro, werden sie wie ein Midijob behandelt. Dann wird nicht für jede Beschäftigung der sozialversicherungspflichtige Anteil des Einkommens separat berechnet, sondern das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und dann im Verhältnis aufgeteilt.

Dasselbe gilt auch für mehrere 520-Euro-Minijobs, die zusammen mehr als 520 Euro, aber nicht mehr als insgesamt 2.000 Euro einbringen sowie für mehrere 520-Euro-Minijobs neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit über 520,01 Euro, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zusammen mit dem oder den Minijob/s – mit Ausnahme des zeitlich zuerst aufgenommenen Minijobs – zusammen nicht mehr als 2.000 Euro im Monat einbringen.

Fall 2: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber mehr als 2.000 Euro, ist das Einkommen aus allen diesen Jobs normal sozialversicherungspflichtig (mit Werkstudent*innenstatus: nur rentenversicherungspflichtig). Dasselbe gilt für die anderen unter Fall 1 beschriebenen Varianten, wenn diese zusammen über 2.000 Euro im Monat einbringen. Eine Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf Basis der Formel für den Übergangsbereich ist dann nicht möglich.

Die Idee des Übergangsbereichs ist es, dass Beschäftigte die nur knapp über einem 520-Euro-Job arbeiten, nicht plötzlich auf einen Schlag mit vollen Beiträgen voll sozialversicherungspflichtig werden und damit unterm Strich weniger Geld auf dem Konto hätten, obwohl sie mehr arbeiten. Dafür wird gesagt, dass je nach Einkommen, nur ein geringerer Anteil des Entgeltes für die prozentualen Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt wird. Dieser Anteil steigt langsam an, bis er bei der Obergrenze des Übergangsbereichs von ca. 2.000 Euro den vollen Beiträgen entspricht.

Wie groß genau der sozialversicherungspflichtige Anteil des Entgelts ist, wird mit der folgenden Formel errechnet: F x 520 + ([2000/(2000-520)] - [520/(2000-520)] x F ) x (AE - 520).*

In dieser Formel reduziert ein Faktor F die Höhe des Arbeitsentgelts als Grundlage für die Beitragsberechnung. Das gilt für Werkstudent*innen (hier nur für die Berechnung der Rentenversicherung) ebenso wie für voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (hier dann auch für die KV-Beiträge). Dabei steigt die Abgabenlast für Midijobber*innen progressiv an: Je näher dein monatliches Bruttogehalt an 2.000 Euro kommt, desto geringer werden die Beitragsunterschiede im Vergleich zur Berechnung ohne die Formel. Ab 2000 Euro im Monat zahlst du die volle Abgabenlast.

* Der Faktor F wird aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalenderjahres ermittelt und beträgt im Jahr 2023: 0,6922

Ausschlaggebend für die Bewertung als Midijob ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Wenn das Einkommen z.B. saisonbedingt schwankt, muss dein*e Arbeitgeber*in das monatliche Durchschnittseinkommen vorausschauend für ein Jahr berechnen oder schätzen. Bei auf weniger als ein Jahr befristeten Beschäftigungen wird entsprechend ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld fließen auch hier wieder in die Berechnung mit hinein. Wenn du dort schon länger arbeitest, kann sich dein*e Arbeitgeber*in am Vorjahr orientieren, bist du neu eingestellt, kann sich auch an der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer*innen orientiert werden.

Liegt das Durchschnittsgehalt mindestens bei 520,01 Euro und unter 2.000 Euro, handelt es sich um einen Midijob. Dann wird in jedem Monat separat ausgerechnet, welcher Teil des Einkommens sozialversicherungspflichtig ist:

  • in Monaten, in denen das tatsächliche Einkommen zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro liegt, nach der in den allgemeinen Regeln aufgeführten Formel,
  • in Monaten, in denen das tatsächliche Einkommen 2.000 Euro erreicht oder übersteigt, ist das gesamte Einkommen sozialversicherungspflichtig,
  • in Monaten, in denen das tatsächliche Einkommen höchstens 520 Euro beträgt, wird das Einkommen einfach mit dem Faktor F multipliziert, um den sozialversicherungspflichtigen Teil des Einkommens zu errechnen.

Voraussetzung für die geringeren Sozialversicherungsabgaben im Minijob ist, dass dein Gehalt im sogenannten Übergangsbereich zwischen 520,01 und 2.000 Euro im Monat liegt. Jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld fließen dabei in die Berechnung mit hinein. Steuerfreie Einkünfte, die unter die Übungsleiter*innen- oder Ehrenamtspauschale fallen, gehören allerdings nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher unberücksichtigt.

Gut zu wissen: Während du als Arbeitnehmer*in niedrigere Beiträge zahlst, weil im Übergangsbereich nur ein geringerer Anteil deines Entgelts für die Berechnung deiner Abgaben zu Grunde gelegt, wird der Arbeitgeber*innenbeitrag zur Sozialversicherung aufs volle Entgelt berechnet. Dadurch erwirbst du trotzdem die vollen Leistungsansprüche.

Wenn die Einkommensgrenze von 520 Euro dauerhaft (und nicht nur unvorhergesehen und für höchstens zwei bzw. drei Monate) überschritten wird und ein Minijob dadurch den Minijobstatus verliert, wird das Einkommen ab diesem Monat - und nicht rückwirkend - voll sozialversicherungspflichtig bzw. fallen bei Werkstudent*innen nur die regulären Beiträge zur Rentenversicherung an. Bis zu einer Gehaltshöhe von 2.000 Euro im Monat greifen dann die sogenannten Midijob-Regeln.

Und umgekehrt: Wenn bisher eine reguläre studentische Beschäftigung über 520 Euro ausgeübt wurde, das Einkommen in diesem Job nun aber für einen längeren Zeitraum auf höchstens 520 Euro im Monat gesenkt werden soll und dies vertraglich vereinbart wird, wird der Job ab dem Zeitpunkt dieser Umstellung auch als Minijob behandelt.

In beiden Fällen wird darauf verzichtet, das durchschnittliche Monatseinkommen übers Jahr zu errechnen, um zu prüfen, ob ein Minijob vorliegt. Und wenn zwischen dem Minijob und der Beschäftigung, mit der mehr als 520 Euro im Monat verdient werden, mindestens ein Monat Pause liegt, können beide als separate Beschäftigungen betrachten werden.