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FAQ Studierende

Urlaubssemester

Strandkörbe am Strand von Usedom
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Krankheit, Praktikum, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Geld verdienen - es gibt viele Gründe, ein Urlaubssemester zu nehmen. Wenn man ohnehin nicht zur Uni geht, hat das Urlaubssemester manchen Vorteil. An vielen Hochschulen müssen Studierende im Urlaubssemester keine Beiträge ans Studierendenwerk oder für das Semesterticket etc. entrichten. Voraussetzung ist oft, dass man sich in der fraglichen Zeit nicht am Hochschulort aufhält (sondern z. B. bei den Eltern, im Ausland oder an einem weit entfernten Praktikumsort). Einen Studierendenausweis erhält man aber i. d. R. trotzdem.

Das Urlaubssemester zählt nicht mit, wenn die Zahl der Fachsemester relevant ist – zum Beispiel bei der Grenze für die studentische Krankenversicherung, bei der Höchstdauer der BAföG-Förderung oder wenn die Prüfungsordnung eine Prüfung nach einer bestimmten Fachsemesterzahl verlangt.

Wichtig: Ein Urlaubssemester muss immer rechtzeitig vor Semesterbeginn bzw. innerhalb der inneruniversitär gesetzten Fristen beim Studierendenbüro der Hochschule beantragt werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist die Beantragung während des laufenden Semesters oder nach Ablauf der Frist möglich.

In manchen Hochschulen ist die Zahl der möglichen Urlaubssemester zudem begrenzt oder es kommen nur bestimmte Voraussetzungen in Frage, die man angeben und nachweisen muss, um das Urlaubssemester genehmigt zu bekommen.

Bitte erkundige dich bei deiner Hochschule daher rechtzeitig nach den entsprechenden Fristen und Voraussetzungen.

Passende Fragen zum Thema „Urlaubssemester“

Ja, aber der offizielle Grund für ein Urlaubssemester ist entscheidend. Der Anspruch auf BAföG endet gem. § 15 Abs. 2a BAföG automatisch nach 3 Monaten, wenn Studierende aufgrund von Erkrankung oder Geburt eines Kindes ein Urlaubssemester einlegen. Damit besteht dann ein Anspruch auf Bürgergeld (wenn die allgemeinen Voraussetzungen desselben gegeben sind).

Bei der Beurlaubung darf es sich allerdings nicht  nur um eine rein formale handeln. Der*die Studierende darf sich nicht nur theoretisch nicht mehr um sein Studium kümmern; ein tatsächliches Kümmern darf nicht gegeben sein. Eine häusliche Vorbereitung auf Prüfungen oder das vereinzelte Besuchen von Vorlesungen würden den Bürgergeld-Anspruch ausschließen.

Ob hingegen das Studium nach dem Urlaubssemester fortgeführt wird, ist für den Anspruch auf Bürgergeld unerheblich.

Im Urlaubssemester bist du – unabhängig von deiner wöchentlichen Arbeitszeit – bei Jobs oder bei freiwilligen Praktika mit einem Einkommen von mindestens 520,01€/Monat voll sozialversicherungspflichtig, was bis zu einer gewissen Einkommenshöhe günstiger als die studentische Pflichtversicherung oder gar die teurere freiwillige Krankenversicherung ist. Denn: der Werkstudent*innenenstatus greift im Urlaubssemester grundsätzlich nicht. Das bedeutet für dein*e Arbeitgeber*in und dich: Beitragspflicht für alle Sozialversicherungszweige (Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung), dafür erwirbst du aber auch entsprechende Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem. Auch wer als Student*in privat krankenversichert ist, muss in solch einem Fall Beiträge (auch zur gesetzlichen Krankenversicherung) zahlen wie jede*r andere – private Versicherung hin oder her.

Während des Urlaubssemesters besteht in der Regel kein Anspruch auf BAföG (Ausnahme: Beurlaubung wegen Auslandsaufenthalts; hier kann Auslands-BAföG beantragt werden). Ersatzweise kann aber ein Anspruch auf ALG II bestehen. Auch ein Wohngeldanspruch kann entstehen oder weiterhin bestehen.

Während des Urlaubssemesters kannst du in der Regel nicht nur keine Seminare und Vorlesungen besuchen, sondern oft auch keine Prüfungsleistungen erbringen. Erkundige dich dazu am besten direkt an deiner Hochschule!

Im Urlaubssemester kannst du weiter studentisch krankenversichert oder familienversichert bleiben, solange du höchstens 520 Euro/Monat verdienst. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist grundsätzlich ohne Änderungen in der Sozialversicherungspflicht möglich – bis zu welchem Umfang prüft die Krankenkasse im Einzelfall.