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FAQ Studierende

Kindergeld

Kind mit blau bemalter Hand
© Simone M. Neumann

Kindergeld ist für viele Studierende und Eltern eine wichtige zusätzliche Finanzierungsquelle. Bis zum Alter von 25 Jahren wird das Kindergeld an deine Eltern weitergezahlt, wenn du dich in einer Ausbildung oder in einem Freiwilligen-Dienst befindest. Zum Kindergeld gibt es eine Fülle von Regelungen. In unserem FAQ haben wir versucht die wichtigsten zusammenzufassen. Ausgesprochen detaillierte Informationen zu diesen Fragen und Rechenbeispiele findest du aber zum Beispiel auf den Seiten der Familienkasse und im "Merkblatt Kindergeld" des Bundeszentralamts für Steuern.

Passende Fragen zum Thema „Kindergeld“

Für Studierende bis zum Alter von 25 Jahren gelten als kindergeldrelevante Ausbildungen:

  • in ernsthaft betriebenes Hochschulstudium im In- oder Ausland,
  • Auslandssemester, für die ein vergleichbares Studium im Inland unterbrochen wird,
  • ein ernsthaft betriebenes Promotionsstudium,
  • Referendarzeit für angehende Lehrer*innen und Jurist*innen,
  • Pflichtpraktika während des Studiums sowie davor und danach,
  • freiwillige Praktika während des Studiums sowie davor und danach,
  • soweit ein Ausbildungscharakter besteht, werden Zeiten der Beurlaubung vom Studium ausnahmsweise betrachtet, wenn sie wegen Krankheit, Mutterschaft, Prüfungsvorbereitung oder für
  • eine weitere Qualifikation (ggf. Auslandssemester oder Praktikum) anfallen.

Kindergeld wird auch dann während des Studiums gezahlt, wenn man vor Beginn des Studiums wegen Berufstätigkeit oder ähnlichem für längere Zeit kein Kindergeld bekommen hat.

Volljährige Kinder, die Anspruch auf Kindergeld haben, dürfen im Erststudium ohne Einschränkung hinzuverdienen. Soweit bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann das Kindergeld weiterhin während einer zweiten Ausbildung bezogen werden, wenn keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Von "unschädlicher Erwerbsarbeit" wird ausgegangen, wenn:

  • es sich um einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt
  • oder diese die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht übersteigt.

Eine Verdienstobergrenze gibt es hier nicht. Ein konsekutives Masterstudium, dass direkt im Anschluss an einen Bachelor absolviert wird, gilt hier genauso als Teil der Erstausbildung. Arbeitest du nach einem Bachelorstudium erstmal und beginnst erst später ein Masterstudium, wird dies in der Regel als zweite Ausbildung angesehen.

In Ausnahmefällen wird Kindergeld auch gezahlt, wenn man sich zwischen zwei Ausbildungen befindet, zum Beispiel:

  • Für vier Monate wird Kindergeld auch beim Übergang von der Schule zum Studium.
  • Wenn sich nach dem Staatsexamen der Eintritt ins Referendariat verzögert, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, wird Kindergeld gezahlt. Die Ausbildung gilt dann als unterbrochen.

Wenn von vornherein feststeht, dass aktuell kein Referendariatsplatz frei ist, brauchst du dich nicht einmal zu bewerben. Kein Anspruch besteht hingegen, wenn du dich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung für ein Studium bewirbst, zwischenzeitlich aber ein Gewerbe anmeldest.

Wenn deine Eltern dir – aus welchen Gründen auch immer – keinen Unterhalt oder zumindest weniger als das Kindergeld zahlen, kannst du auch die Auszahlung des gesamten Kindergeldebetrags an dich selbst beantragen (sogenannter Abzweigeantrag). Ansprechpartnerin ist die Familienkasse des Arbeitsamts. Kindergeld wird auch rückwirkend gezahlt, wenn deine Eltern die rechtzeitige Beantragung mal vergessen haben, die Voraussetzungen aber vorlagen.

Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind. Es gibt nun keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird.