Können Studierende Bürgergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts bekommen?
Generell nicht, nur in Ausnahmefällen wie Teilzeitstudium oder Urlaubssemestern, bei längerer Krankheit, oder wenn Du bei deinen Eltern wohnst. Genauer: Einen Anspruch auf das Bürgergeld nach SGB II haben in der Regel erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig und hilfebedürftig bedeutet, dass man grundsätzlich gesundheitlich in der Lage ist, mindestens 15 Stunden/Woche zu arbeiten und dass man den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen oder Vermögen decken kann.
Allerdings heißt es in § 7 Absatz 5 SGB II (Bürgergeld-Gesetz): "Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die*der Student*in selbst Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG (dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) hat, sondern nur um die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Abstrakt förderungsfähig ist grundsätzlich jedes grundständige oder konsekutive Vollzeitstudium, also Vollzeitstudiengänge, die zu einem Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Masterabschluss führen. Das heißt, selbst wenn du selbst keinen Anspruch auf BAföG hast, z. B. weil du die Altersgrenze überschritten hast oder deine Eltern zu viel verdienen, ist dein Studium trotzdem noch abstrakt förderungsfähig und du damit von Leistungen nach SGB II erstmal ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende und Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft aber auch reguläre Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II beziehen.
Im Umkehrschluss bedeutet der Ausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II nämlich, dass Studierende nicht grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ausgeschlossen sind, wenn sie einer Ausbildung nachgehen, die nicht BAföG-förderungsfähig ist – wie zum Beispiel einem Teilzeitstudium oder wenn sie sich im Urlaubssemester befinden und die BAföG-förderungsfähige Ausbildung ruht.
Der allgemeine Ausschluss von Menschen, die einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung nachgehen, gilt außerdem nicht für Schüler*innen und für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen.
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Das BAföG deckt nur den grundsätzlichen Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten der Studierenden ab. Besondere Lebenslagen werden nicht berücksichtigt. Das Bürgergeld-Gesetz sieht in § 27 Abs. 2 i. V. m. § 21 auch Mehrbedarfe vor, die in besonderen Lebenslagen auf Antrag gewährt werden:
- Schwangeren,
- Alleinerziehenden,
- Behinderten,
- Kranken, die auf besondere Ernährung angewiesen sind.
Diese Leistungen für Mehrbedarfe nach dem Bürgergeld-Gesetz können neben dem BAföG beantragt werden.
§ 27 Abs. 3 SGB II, sieht vor, dass Bürgergeld als Darlehen erbracht werden kann, wenn der Leistungsausschluss aufgrund der Ausbildungsförderung eine besondere Härte darstellen würde. Das Darlehen umfasst den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Familienversicherung beseht.
Liegen die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf vor, wird dieser als Zuschuss gezahlt; er muss somit nicht zurückgezahlt werden. Ein Härtefall kann beispielsweise im ersten Monat des Studiums vorliegen, falls das BAföG-Amt die Leistung nicht rechtzeitig überwiesen hat. Ist kein BAföG-Anspruch mehr während der Vorbereitung auf das Abschlussexamen und dessen Ablegung gegeben, ist dies ebenfalls als Härtefall anzusehen, da einem Studierenden in der Examensphase die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wenn der Erfolg der Prüfung dadurch gefährdet ist.
Ein weiterer Härtefall liegt vor, wenn Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung der Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG sind. Gleiches gilt, wenn das Studium aufgrund der Geburt eines Kindes und der damit verbundenen Betreuung unterbrochen werden muss.
Weitere Härtefälle, die mit den oben genannten vergleichbar sind, sind denkbar. Nicht ausreichend ist das bloße Fehlen von finanziellen Mitteln bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer des BAföG.
Auch hier gilt, dass bereits im BAföG-Satz ein pauschaler Anteil zur Miete und Nebenkosten enthalten ist (aktuell 360 Euro bei einer eigenen Wohnung und 59 Euro, wenn du bei deinen Eltern lebst). Bei der heutigen Preisentwicklung decken diese Pauschalen die tatsächlichen Kosten für das studentische Wohnen allerdings oft nicht ab. Sie sind geringer als die angemessenen Wohnkosten nach dem Bürgergeld des SGB II. Hinzu kommt, dass Studierende in der Regel auch keinen Anspruch auf Wohngeld haben.
Nur für den Fall, dass du während deines Studiums noch in der elterlichen Wohnung lebst, selbst einen Anspruch auf BAföG hast und deine Eltern hilfsbedürftig sind, also z. B. Bürgergeld beziehen sieht die Gesetzgeberin hier im Bürgereldgesetz eine weitere Unterstützung vor: Nach § 22 Abs. 7 SGB II hast Du dann einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten, auch ohne dass Du dich auf Arbeitssuche machen musst.
Konkret könnte das so aussehen: Eine Studentin wohnt mit ihren Eltern in deren Wohnung. Die angemessene Miete beträgt 600 Euro. Der Mietanteil für jede Person beträgt 200 Euro. Nach dem BAföG bekommt die Studentin nur den pauschalen Wohnkostenanteil von 59 Euro. Die ungedeckten 141 Euro werden deshalb vom Jobcenter übernommen.
Ja, aber der offizielle Grund für ein Urlaubssemester ist entscheidend. Der Anspruch auf BAföG endet gem. § 15 Abs. 2a BAföG automatisch nach 3 Monaten, wenn Studierende aufgrund von Erkrankung oder Geburt eines Kindes ein Urlaubssemester einlegen. Damit besteht dann ein Anspruch auf Bürgergeld (wenn die allgemeinen Voraussetzungen desselben gegeben sind).
Bei der Beurlaubung darf es sich allerdings nicht nur um eine rein formale handeln. Der*die Studierende darf sich nicht nur theoretisch nicht mehr um sein Studium kümmern; ein tatsächliches Kümmern darf nicht gegeben sein. Eine häusliche Vorbereitung auf Prüfungen oder das vereinzelte Besuchen von Vorlesungen würden den Bürgergeld-Anspruch ausschließen.
Ob hingegen das Studium nach dem Urlaubssemester fortgeführt wird, ist für den Anspruch auf Bürgergeld unerheblich.
Ja, auch dann wenn du selbst nicht anspruchsberechtigt bist: Die Kinder von Studierenden sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Weil das BAföG keine Leistungen für Kinder von Studierenden vorsieht, kann für bedürftige Kinder Bürgergeld beantragt werden. Und zwar den altersabhängigen Regelbedarf. Eine Übersicht über die aktuellen Regelleistungen findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und unter buerger-geld.org.
Allerdings sind Unterhaltsansprüche, Wohngeld und Kinderzuschlag vorrangig. Und der Anspruch auf Bürgergeld greift entsprechend nur im Ausnahmefall.
Da das Bürgergeld an die Erwerbsfähigkeit und Vermittelbarkeit geknüpft ist, wird es zwar im Vollzeitstudium nicht gestattet. Aber solange das Teilzeitstudium nicht 20 Stunden pro Woche überschreitet und die Studierenden wenigstens drei Stunden am Tag arbeiten können, gibt es einen Anspruch auf Bürgergeld.
Wenn die Bearbeitung deines Erstantrags länger als sechs Wochen dauert und absehbar ist, dass du auch zehn Wochen nach Antragstellung noch kein BAföG ausgezahlt bekommen wirst, kannst du einen Vorschuss beantragen. Der beträgt 80 Prozent des zu erwartenden Fördersatzes im Monat und wird für maximal vier Monate und dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Zu Studienbeginn ist auch der Bezug von ALG II als Darlehen möglich, wenn der ordnungsgemäße Beginn deines Studiums durch die lange BAföG-Bearbeitungszeit in Gefahr ist.
Zusätzlich zu den regulären Leistungen zum Lebensunterhalt (Bürgergeld) , die Studierende nur in Ausnahmefällen beziehen können, gibt es für Studis einen grundsätzlichen Anspruch auf die im § 27 SGB II zusammengefassten "Leistungen für Auszubildende", wenn der entsprechende Bedarf besteht. Der Bezug dieser Sozialleistungen ist auch während eines ordentlichen Vollzeitstudiums möglich.
Dazu gehören Mehrbedarfe für Schwangere, für Alleinerziehende und bei medizinisch erforderlicher kostenaufwendiger Ernährung (entsprechend der Absätze 2, 3 und 5 des § 21 SGB II), die in Form einer monatlichen Geldleistung ausbezahlt werden. Nicht gewährt wird allerdings ein Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung.
Außerdem kann unter Umständen ein Mehrbedarf anerkannt werden, wenn "im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht" (entsprechend Absatz 6 des § 21 SGB II). In besonderen Härtefällen können zudem Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt werden.
Aber: Finanzielle Notlagen begründen an sich noch keinen besonderen Härtefall. Dies sind Einzelfallentscheidungen, wobei ihr euch hier einen (auf Rechtsprechung beruhenden) ersten Eindruck verschaffen könnt.
All diese Leistungen müssen beantragt und dabei jeweils die Erfüllung der Voraussetzungen nachgewiesen werden. Diese Leistungen gelten nicht als ALG II-Leistungen. Das heißt: Der Bezug der Leistungen löst keine Krankenversicherungspflicht übers Jobcenter aus! Weitere Hinweise könnt ihr aus den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum § 27 entnehmen.