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FAQ Studierende

Minijob

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Beschäftigungen mit einem monatlichen Bruttolohn bis zu 520 Euro (Stand 2023) sind "geringfügige Beschäftigungen". Umgangssprachlich heißen sie oft "520-Euro-Jobs" oder "Minijobs". Die Regelungen der 520-Euro-Jobs gelten für Studierende und Nicht-Immatrikulierte gleichermaßen. In den FAQ versuchen wir kurz die wichtigsten Infos zu Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuern bei Minijobs zusammenzufassen. Insbesondere wenn es um die Kombination verschiedener Jobs geht, empfehlen wir dir, dich nochmal an die Beratungsangebote in deiner Nähe zu wenden. Die Adressen findest du hier

Passende Fragen zum Thema „Minijob“

Der Bruttomonatslohn im Minijob darf höchstens 520 Euro im Kalendermonat betragen. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig auf jeden Arbeitsmonat angerechnet: Wer zehn Monate im Jahr arbeitet und zusätzlich 100 Euro Urlaubsgeld bekommt, darf also nur 510 Euro/Monat verdienen, damit es ein Minijob bleibt. Wer immer mal wieder unterschiedlich viel arbeitet und dabei mal mehr als 520 Euro im Monat bekommt und mal weniger, für den*die gilt: Es wird der durchschnittliche Verdienst für die Anzahl der Beschäftigungsmonate berechnet - liegt der über 520 Euro, liegt kein Minijob vor.

Wichtig: Dabei wird immer der Job als Ganzes betrachtet. Ist er im Schnitt ein Minijob, bleiben auch Monate mit höherem Einkommen als 520 Euro sozialversicherungsfrei (bzw. wird nur Rentenversicherung abgeführt). Ist er kein Minijob, bleiben auch Monate mit niedrigerem Einkommen als 520 Euro sozialversicherungspflichtig.

Eine weitere Ausnahme: In bis zu drei Monaten im Kalenderjahr darf das Einkommen unvorhergesehen mehr als 520 Euro betragen. Also nicht, weil du Semesterferien und daher mehr Zeit zum Arbeiten hast, sondern z. B. weil plötzlich ein Kollege ausgefallen oder überraschend Mehrarbeit angefallen ist. Am Ende hast du vielleicht sogar mehr als 5.400 Euro im Jahr brutto verdient. Der Job erfüllt dann für die übrigen Monate die Voraussetzungen für einen Minijob, in den anderen Monaten aber eigentlich nicht. Trotzdem wird der Job als Ganzes als Minijob behandelt, auch die Monate mit dem unvorhergesehen höheren Bruttoverdienst sind nicht sozialversicherungspflichtig (bzw. wird nur Rentenversicherung abgeführt).

Für Minijobs gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Erstens kannst du wie alle anderen abhängig Beschäftigten auch deine Steuern über die sogenannte Steuer-ID als Lohnsteuer abführen. Du zahlst dann – je nach Lohnsteuerklasse – Einkommensteuer auf deine Minijobeinkünfte. Diese kannst du bei entsprechend geringem Einkommen oder auch, wenn du besonders hohe Ausgaben wie Sonderausgaben, Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen geltend machen kannst, durch eine Steuererklärung wieder zurückbekommen. In solch einem Fall musst du beachten, dass die Einkünfte aus dem Minijob zusammen mit anderen Einkünften den Einkommensteuerfreibetrag übersteigen können.
  • Zweitens gibt es aber auch die Möglichkeit einer Pauschal-Besteuerung von maximal einem Minijob: Dort wird dann eine Steuerpauschale in Höhe von zwei Prozent deines Einkommens gezahlt. Diese Pauschale wird üblicherweise von den Arbeitgeber*innen gezahlt. Die so pauschal besteuerten Einkommen zählen dann nicht mehr in deinen Steuerfreibetrag für deine Einkommenssteuer rein! Die 2 Prozhent kannst du dir allerdings nicht am Jahresende mit einer Steuererklärung zurückholen. Du solltest dir also überlegen, was sich für dich mehr lohnt.

Minijobs sind für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, aber ansonsten sozialversicherungsfrei. Das heißt, es fallen für dich keine einkommensabhängigen Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an – auch nicht für Nicht-Immatrikulierte. Du selbst zahlst lediglich einen verminderten Anteil von 3,6 Prozent für die Rentenversicherung. Durch die Zahlungen entstehen reguläre Ansprüche in der Rentenversicherung.

Beachte: Es gibt im Minijob die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Wenn du dich als Minijobber*in von der Versicherungspflicht befreien lässt, ist das allerdings bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend und du erwirbst keine Ansprüche durch den Minijob aus dem Rentenversicherungssystem. Hast du mehrere Minijobs, gilt die Befreiung für alle Minijobs. Aus einem Minijob allein erwirbst du keine Ansprüche auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Die kostenlose Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse wird von Minijob-Einkommen in der Regel nicht berührt, ebenso wenig der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung.

Natürlich kannst du auch mehrere 520-Euro-Jobs ausüben oder einen (oder mehrere) Minijob(s) mit anderen Beschäftigungsarten kombinieren. Bei der Kombination mehrerer Minijobs ist entscheidend, wie viel du damit insgesamt verdienst:

  • Wenn du mit zwei oder mehr Minijobs nebeneinander zusammen nicht mehr als 520 Euro verdienst, werden alle weiterhin wie bisher als Minijobs abgerechnet.
  • Wenn du zusätzlich zu einem Minijob einen oder mehrere Minijob(s) bei eine*r anderen Arbeitgeber*in aufnimmt und die Summe der Einkünfte aus allen diesen Jobs mehr als 520 Euro beträgt, hast du letztlich keinen Minijob mehr. Die Einkünfte aus all diesen Jobs werden zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig. (Gegebenenfalls nach den Regeln für Midijobs und/oder Werkstudent*innen, also mit weiterhin reduzierten Abgaben. Ob sich das für dich eher lohnt oder nicht, kannst du im Einzelfall prüfen.

Sicher. Gegebenenfalls ändert sich darüber aber etwas in der Frage, ob die Arbeit frei von Sozialversicherungsabgaben bleibt:

  • Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einem 520-Euro-Job, aber bei einer*m anderen Arbeitgeber*in ausgeübt wird, bleibt trotzdem weiter sozialversicherungsfrei. Allerdings können nicht beim* bei der selben Arbeitgeber*in eine kurzfristige Beschäftigung und ein 520-Euro-Job zeitgleich ausgeübt werden, beide Beschäftigungsverhältnisse werden dann zusammengerechnet. Auch können 520-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht unmittelbar aufeinander folgen. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen muss mindestens ein Monat liegen.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer regulären Beschäftigung ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei, solange beide Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber*innen ausgeübt werden.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei.

Sicher, gegebenenfalls ändern sich nur die Sozialversicherungs-Abgaben, die zu zahlen sind:

  • Wenn du zusätzlich zu einem Minijob eine reguläre Beschäftigung (keine kurzfristige) bei einer anderen Arbeitgeber aufnimmst (oder andersherum), gilt: Der Minijob bleibt Minijob, der andere Job bleibt reguläre Beschäftigung (ggf. eingestuft als Midijob, je nach Gesamtarbeitszeit im Werkstudent*innen-Status oder voll sozialversicherungspflichtig).
  • Wenn du zusätzlich zu mehreren Minijobs, die zusammen bis zu 520 Euro einbringen eine reguläre Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübst, bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob weiterhin ein Minijob. Alle anderen werden zu der neu aufgenommenen Beschäftigung dazugerechnet, die Gesamtheit dieser Jobs wird dann als reguläre Beschäftigung abgerechnet (ggf. eingestuft als Midijob, im Werkstudent*innenstatus oder voll sozialversicherungspflichtig).
  • Wenn es sich bei dem Job, den du zusätzlich zu einem oder mehrere Minijobs (bis zu 520 Euro Einkommen zusammengenommen) aufnimmst, nur um eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt, dann gilt wieder: Alle Minijobs werden weiterhin als Minijobs gezählt.

Einer oder mehrere Minijobs (bis zu 520 Euro) und eine oder mehrere (auch geringfügige) selbstständige Tätigkeit(en) nebeneinander sind überhaupt kein Problem. Auch hier bleibt der Minijob ein Minijob.

Wenn die Einkommensgrenze von 520 Euro dauerhaft (und nicht nur unvorhergesehen und für höchstens zwei bzw. drei Monate) überschritten wird und ein Minijob dadurch den Minijobstatus verliert, wird das Einkommen ab diesem Monat - und nicht rückwirkend - voll sozialversicherungspflichtig bzw. fallen bei Werkstudent*innen nur die regulären Beiträge zur Rentenversicherung an. Bis zu einer Gehaltshöhe von 2.000 Euro im Monat greifen dann die sogenannten Midijob-Regeln.

Und umgekehrt: Wenn bisher eine reguläre studentische Beschäftigung über 520 Euro ausgeübt wurde, das Einkommen in diesem Job nun aber für einen längeren Zeitraum auf höchstens 520 Euro im Monat gesenkt werden soll und dies vertraglich vereinbart wird, wird der Job ab dem Zeitpunkt dieser Umstellung auch als Minijob behandelt.

In beiden Fällen wird darauf verzichtet, das durchschnittliche Monatseinkommen übers Jahr zu errechnen, um zu prüfen, ob ein Minijob vorliegt. Und wenn zwischen dem Minijob und der Beschäftigung, mit der mehr als 520 Euro im Monat verdient werden, mindestens ein Monat Pause liegt, können beide als separate Beschäftigungen betrachten werden.