Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen dir und deine*r/m Arbeitgeber*in. Ein Vertrag besteht übrigens schon, wenn sich beide Seiten mündlich einigen - und erst recht, wenn Du anfängst zu arbeiten und dein*e Chef*in davon weiß. Aber am Besten ist doch auch ein schriftlicher Vertrag, damit beide Seiten wissen, woran sie sind und du beim Streit um Lohn oder plötzliche Kündigung nicht den kürzeren ziehst, weil kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Wenn dir dein*e Arbeitgeber*in einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegt, prüfe ihn gründlich und am besten mit Hilfe der zuständigen Gewerkschaft, dann bist du vor bösen Überraschungen sicher. In den Arbeitsvertrag gehört grundsätzlich:
- Name und Anschrift der Vertragspartner*innen,
- der Arbeitsort,
- der Beginn der Beschäftigung,
- bei befristeten Beschäftigungen die vorhersehbare Dauer,
- eine kurze Tätigkeitsbeschreibung,
- die Zusammensetzung und Fälligkeit des Gehalts,
- die regelmäßige Arbeitszeit bzw. dass auf Abruf gearbeitet wird,
- gegebenenfalls Regelungen zu Überstunden und Arbeitszeitkonten,
- die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
- der Anspruch auf Erholungs- und Bildungsurlaub (inklusive Dauer, Urlaubsentgelt,
- Urlaubsgeld),
- die Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses,
- gegebenenfalls Regelungen zur Probezeit,
- Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Wenn du dir unsicher bist, ob der Arbeitsvertrag okay ist oder ob du sonst fair behandelt wirst, konsultiere so schnell wie möglich den Betriebsrat/Personalrat oder die zuständige Gewerkschaft vor Ort. Dort kann man dir auch Auskunft über eventuell anzuwendende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Schutzbestimmungen für deinen Arbeitsplatz geben.
Passende Fragen zum Thema „Arbeitsvertrag“
Erstens gilt auch ein mündlicher Arbeitsvertrag. Also wenn du dich mit dem Arbeitgeber auf etwas geeinigt hast und in dessen Wissen anfängst zu arbeiten, hast du einen Arbeitsvertrag und Anspruch auf deine Entlohnung etc. (Fun fact: Weil Befristungen aber nur schriftlich möglich sind, hast du rechtlich damit automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.)
Zweitens gelten im Zweifel die rechtlichen Mindeststandards, z. B. beim Urlaubsanspruch oder der Kündigungsfrist.
Und drittens hast du nach einem Monat Arbeit auch das Recht auf eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsinhalte nach dem § 2 Abs 1 des Nachweisgesetz. Hierzu gehören unter anderem der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs und die Kündigungsfristen.
Nach Nachweisgesetz hat, wer eine*n Praktikant*in einstellt, "unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen".
Hier müssen u. a. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele ausformuliert werden. Das kann ein Hebel dafür sein, im Praktikum auch wirklich die Ausbildung voranzubringen und nicht nur als billige Aushilfskraft ausgebeutet zu werden.
Sollte dein Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten Zeitraum befristet sein, ist besondere Aufmerksamkeit gefragt. Die Befristung muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart sein, sonst ist sie nicht gültig. Dafür reicht auch, dass der Zweck der Arbeitsleistung vereinbart ist, wenn sich aus diesem die Befristung unzweifelhaft ergibt.
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf außerdem nicht beliebig verlängert werden. Wenn die Befristung nicht aus wichtigem Grund – zum Beispiel Schwangerschafts-/Elternzeitvertretung (ist auch mehrmals hintereinander für dieselbe Kolleg*in zulässig), Saisonarbeit etc. – erfolgt, ist dein*e Chef*in spätestens nach 24 Monaten und/oder dreimaliger Verlängerung gesetzlich verpflichtet, dich unbefristet einzustellen. ( Eine Ausnahme stellen hier studentische Beschäftigte an Hochschulen dar, für die zum Teil die längeren Höchstbefristungsgrenzen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gelten)
Achtung: Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, an dem der*die Arbeitnehmer*in den Studierendenstatus in der Sozialversicherung verliert und der*die Arbeitgeber*in folglich die vollen Sozialversicherungsbeiträge für ihn*sie entrichten muss, ist nicht zulässig. Gerichtlich anfechtbar ist bei mehrfacher Befristung übrigens regelmäßig nur der aktuelle Vertrag. Ausführlichere Infos findest du in unserem Thema Befristung.