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Wenn ihr Fragen zum Arbeitsschutz habt, wendet euch an euren Personal- oder Betriebsrat, eure Gewerkschaft, das Gewerbeaufsichtsamt oder uns. Auch auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin findet ihr eine umfangreiche Sammlung von Arbeitsschutzrichtlinien und Tipps, wie die Arbeitsbedingungen angenehmer gestaltet werden können. Zum Beispiel zur Qualität von Computerbildschirmen oder zum idealen Klima am Arbeitsplatz.
Das Problem ist klar: Der BAföG-Satz ist viel zu niedrig und reicht längst nicht für ein normales Studi-Leben. 2021 hat auch das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der Bedarfssatz gegen das im Grundgesetz garantierte Recht auf Teilhabe und Chancengleichheit beim Zugang zu Ausbildungen verstößt. Deshalb wird sich nun das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen.
Leider gibt es keinen Automatismus, der besagt, dass alle, die zum damaligen Zeitpunkt BAföG bezogen haben, auch rückwirkend mehr Geld bekommen, wenn das BVerfG das Urteil bestätigt. Das ist nur für die so, die ein laufendes Verfahren zum Thema der Höhe der Bedarfe haben. Dazu ist es möglich, aktuelle BAföG-Bescheide anzufechten und in den meisten Bundesländern innerhalb von vier Wochen, nach dem du einen BAföG-Bescheid erhalten hast, schriftlich beim BAföG-Amt Widerspruch einzulegen.
Die rechtliche Klärung ist ein Weg für ein besseres BAföG. Und als Gewerkschaftsmitglied hast du sofort ab Eintritt Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung über deine Mitgliedsgewerkschaft, vielleicht sind wir auch an deiner Hochschule mit einer kostenlosen Rechtsauskunft für Studierende vertreten.
Ein zweiter wichtiger Weg ist es, gemeinsam politisch Druck zu machen – für eine echte BAföG-Strukturreform!
Die BAföG-Rückzahlungspflicht für den Darlehensanteil beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (in der Regel ist das die Regelstudienzeit). Das heißt aber auch, dass die Frist nicht verschiebt, falls Du länger studierst oder noch ein weiteres (z. B. Master-)Studium dranhängst. Dann gilt trotzdem das Ende der Förderungshöchstdauer im Bachelor.
Etwa 4 1/2 Jahre nach diesem Zeitpunkt bekommst du einen Brief vom Bundesverwaltungsamt. Dieser fordert dich dazu auf, dein BAföG zurückzuzahlen. Die erste Rate musst du also circa ein halbes Jahr nach Erhalt des Bescheids tilgen. Die Raten werden dann quartalsweise abgebucht. Aber solange du nachweislich unter einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze lebst, kannst du dich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen oder einen Antrag auf Stundung stellen.
Das BAföG deckt nur den grundsätzlichen Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten der Studierenden ab. Besondere Lebenslagen werden nicht berücksichtigt. Das Bürgergeld-Gesetz sieht in § 27 Abs. 2 i. V. m. § 21 auch Mehrbedarfe vor, die in besonderen Lebenslagen auf Antrag gewährt werden:
- Schwangeren,
- Alleinerziehenden,
- Behinderten,
- Kranken, die auf besondere Ernährung angewiesen sind.
Diese Leistungen für Mehrbedarfe nach dem Bürgergeld-Gesetz können neben dem BAföG beantragt werden.
Auch wer bereits BAföG erhält, muss nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einen Weiterbewilligungsantrag stellen. In der Regel also alle zwölf Monate. Die Bearbeitungszeit dieses Antrags beträgt vier bis sechs Wochen. Einen Rechtsanspruch auf lückenlose Weiterzahlung hast du aber nur, wenn du deinen Folgeantrag im Wesentlichen vollständig zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt hast.
Generell nicht, nur in Ausnahmefällen wie Teilzeitstudium oder Urlaubssemestern, bei längerer Krankheit, oder wenn Du bei deinen Eltern wohnst. Genauer: Einen Anspruch auf das Bürgergeld nach SGB II haben in der Regel erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig und hilfebedürftig bedeutet, dass man grundsätzlich gesundheitlich in der Lage ist, mindestens 15 Stunden/Woche zu arbeiten und dass man den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen oder Vermögen decken kann.
Allerdings heißt es in § 7 Absatz 5 SGB II (Bürgergeld-Gesetz): "Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die*der Student*in selbst Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG (dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) hat, sondern nur um die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Abstrakt förderungsfähig ist grundsätzlich jedes grundständige oder konsekutive Vollzeitstudium, also Vollzeitstudiengänge, die zu einem Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Masterabschluss führen. Das heißt, selbst wenn du selbst keinen Anspruch auf BAföG hast, z. B. weil du die Altersgrenze überschritten hast oder deine Eltern zu viel verdienen, ist dein Studium trotzdem noch abstrakt förderungsfähig und du damit von Leistungen nach SGB II erstmal ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende und Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft aber auch reguläre Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II beziehen.
Im Umkehrschluss bedeutet der Ausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II nämlich, dass Studierende nicht grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ausgeschlossen sind, wenn sie einer Ausbildung nachgehen, die nicht BAföG-förderungsfähig ist – wie zum Beispiel einem Teilzeitstudium oder wenn sie sich im Urlaubssemester befinden und die BAföG-förderungsfähige Ausbildung ruht.
Der allgemeine Ausschluss von Menschen, die einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung nachgehen, gilt außerdem nicht für Schüler*innen und für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen.
Wer schon im Berufsleben steht, wenn die Entscheidung fällt, ein Studium aufzunehmen, kann sich vielleicht mit der*dem Arbeitgeber*in einigen, dass der Job nicht verloren geht. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Arbeitszeit wird reduziert. Du verdienst also weiterhin Geld, wenn auch weniger; findest aber zusätzlich Zeit, um das Studium voranzutreiben. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden beträgt, bekommst du sogar den Werkstudent*innenstatus – das bedeutet weniger Abzüge vom Brutto. Hilfreich ist hier eine Vereinbarung, nach der bei Studienabschluss die Wochenarbeitszeit wieder heraufgesetzt wird – denn darauf hast du nicht automatisch Anspruch.
- Du wirst von der Arbeitsleistung freigestellt. Dafür vereinbaren Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in, dass das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, du aber bis auf Weiteres oder für eine vorher bestimmte Zeit nicht arbeiten kommen musst und auch kein Geld bekommst. Für den Fall, dass vereinbart wird, dass das volle Gehalt weitergezahlt wird, ist eine Befreiung von der Sozialversicherung auf Grund des Werkstudent*innenstatus nicht möglich.
In beiden Fällen ist es natürlich zusätzlich möglich – aber außerordentlich selten –, dass die*der Arbeitgeber*in sich an den Kosten für das Studium (Gebühren, Literatur etc.) beteiligt oder einen Zuschuss bzw. Stipendium zahlt.
Manche Arbeitgeber*innen, die Interesse an der Weiterqualifizierung ihrer Mitarbeiter*innen haben, tragen auch teilweise oder vollständig die Kosten für die Weiterbildung (finanzieren Arbeitgeber*innen explizit Studiengebühren zusätzlich zum Arbeitsentgelt, gelten oft Sonderkonditionen für Steuer und Sozialversicherung). In diesem Fall kann es zulässig sein, dass beide Seiten vereinbaren, dass du die vom Arbeitgeber*in übernommenen Kosten zurückzahlst, wenn du das Arbeitsverhältnis noch während der Weiterbildung oder kurz danach beendest.
Je nach Dauer der Weiterbildung kann ein Jobwechsel für bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung sanktioniert werden. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer*innen durch die Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt – ist die Qualifikation außerhalb der Firma zu nichts nütze, musst du bei vorzeitigem Jobwechsel auch keine Kosten erstatten. Ebenso wenig besteht Rückzahlungspflicht, wenn du betriebsbedingt gekündigt wirst oder der Betrieb dir nach Ende eines dualen Studiums keine Arbeitsstelle anbietet.
In der Berufsausbildung ist eine solche Regelung nicht zulässig, hier darf sich die*der Auszubildende frühestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung zur Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb über die Ausbildungszeit hinaus verpflichten. Soweit bei einem ausbildungsintegrierten Studium (duales Studium) lediglich ein Ausbildungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb besteht, wäre eine derartige Vereinbarung also unzulässig.