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FAQ Studierende

FAQ (8)

Grundsätzlich können neben Jobs, die mehr als 520 Euro im Monat erbringen, auch Jobs, die weniger erbringen, sozialversicherungspflichtig sein. Jobs, die höchstens 520 Euro im Monat einbringen, fallen nämlich nicht immer unter die Minijob-Regeln. Im Ergebnis ist es möglich, dass man zwei oder mehr Jobs ausübt, die jeder für sich oder zusammen sozialversicherungspflichtig sind, insgesamt aber nicht mehr als 2.000 Euro im Monat erbringen und dadurch unter die Midijob-Regeln fallen. Es gilt:

Fall 1: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber höchstens 2.000 Euro, werden sie wie ein Midijob behandelt. Dann wird nicht für jede Beschäftigung der sozialversicherungspflichtige Anteil des Einkommens separat berechnet, sondern das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und dann im Verhältnis aufgeteilt.

Dasselbe gilt auch für mehrere 520-Euro-Minijobs, die zusammen mehr als 520 Euro, aber nicht mehr als insgesamt 2.000 Euro einbringen sowie für mehrere 520-Euro-Minijobs neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit über 520,01 Euro, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zusammen mit dem oder den Minijob/s – mit Ausnahme des zeitlich zuerst aufgenommenen Minijobs – zusammen nicht mehr als 2.000 Euro im Monat einbringen.

Fall 2: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber mehr als 2.000 Euro, ist das Einkommen aus allen diesen Jobs normal sozialversicherungspflichtig (mit Werkstudent*innenstatus: nur rentenversicherungspflichtig). Dasselbe gilt für die anderen unter Fall 1 beschriebenen Varianten, wenn diese zusammen über 2.000 Euro im Monat einbringen. Eine Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf Basis der Formel für den Übergangsbereich ist dann nicht möglich.

  • Freibetrag Zuverdienst BAföG: 522,50 Euro
  • Minijobgrenze: 538 Euro (Mindestlohn: 12,41 Euro/Stunde)
  • Freibetrag Zuverdienst Familienversicherung (KV): 505 Euro (außer bei Minijob)
  • Midijob-Zone: 538,01 bis 2.000 Euro
  • Steuerfreibetrag: 11.604 Euro (plus 1.230 Euro Werbekostenpauschale)

Die BAföG-Rückzahlungspflicht für den Darlehensanteil beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (in der Regel ist das die Regelstudienzeit). Das heißt aber auch, dass die Frist nicht verschiebt, falls Du länger studierst oder noch ein weiteres (z. B. Master-)Studium dranhängst. Dann gilt trotzdem das Ende der Förderungshöchstdauer im Bachelor.

Etwa 4 1/2 Jahre nach diesem Zeitpunkt bekommst du einen Brief vom Bundesverwaltungsamt. Dieser fordert dich dazu auf, dein BAföG zurückzuzahlen. Die erste Rate musst du also circa ein halbes Jahr nach Erhalt des Bescheids tilgen. Die Raten werden dann quartalsweise abgebucht. Aber solange du nachweislich unter einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze lebst, kannst du dich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen oder einen Antrag auf Stundung stellen.

Erstens gilt auch ein mündlicher Arbeitsvertrag. Also wenn du dich mit dem Arbeitgeber auf etwas geeinigt hast und in dessen Wissen anfängst zu arbeiten, hast du einen Arbeitsvertrag und Anspruch auf deine Entlohnung etc. (Fun fact: Weil Befristungen aber nur schriftlich möglich sind, hast du rechtlich damit automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.)

Zweitens gelten im Zweifel die rechtlichen Mindeststandards, z. B. beim Urlaubsanspruch oder der Kündigungsfrist.

Und drittens hast du nach einem Monat Arbeit auch das Recht auf eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsinhalte nach dem § 2 Abs 1 des Nachweisgesetz. Hierzu gehören unter anderem der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs und die Kündigungsfristen.

Für höchstens sechs Monate kann eine Probezeit vereinbart werden. In dieser Zeit gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Dafür reicht es, wenn im Arbeitsvertrag oder im gültigen Tarifvertrag/in der Betriebsvereinbarung eine Probezeit vereinbart ist. Darüber hinaus kann der Tarifvertrag auch festlegen, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit niedriger als zwei Wochen liegt. Entscheidend ist, dass der Ausspruch der Kündigung innerhalb der sechs Monate erfolgt. Das Fristende muss nicht innerhalb dieses Zeitraums liegen.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Januar. Bis zum 30. Juni kann eine Probezeitkündigung ausgesprochen werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann zum 14. Juli. Der Arbeitgeber muss nicht am 16. Juni zum 30. Juni kündigen.

Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine Probezeit nach neuerer Rechtsprechung möglich. Alternativ ist auch ist die Vereinbarung von Kündigungsterminen möglich.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den*die Arbeitgeber*in, wenn der*die Arbeitnehmer*n wegen Krankheit nicht arbeitet, besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen andauert. In den ersten vier Wochen gibt es nur einen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde. Außerdem besteht die Gefahr, bei Krankheit während der Probezeit gekündigt zu werden. Da das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, müssen sich Arbeitgeber*innen für die Kündigung nicht rechtfertigen. Auch wenn man für eine Krankheit in der Probezeit nichts kann – den Job ist man trotzdem los.

Wenn der*die Arbeitgeber*in aber gerade wegen der Krankheit kündigt, behalten Arbeitnehmer*innen trotzdem ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Die Arbeitgeber*innen sollen sich dieser Pflicht nicht durch Kündigung entziehen können. Eine zeitliche Nähe zwischen Krankmeldung und Kündigung spricht dafür, dass die Kündigung wegen der Krankheit ausgesprochen wurde.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin nimmt am 1. Februar die Arbeit auf. Es ist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Am 5. März meldet sie sich krank. Am 8. März legt sie ihren gelben Schein vor, danach ist sie voraussichtlich bis zum 15. April arbeitsunfähig. Sie erhält daraufhin am 9. März die Kündigung in der Probezeit zum 23. März. Auch wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet ist, hat sie bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohn in Form der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Das BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt (Ausnahmen sind die Studienabschlusshilfe, die nur als Volldarlehen gewährt wird, der Kinderbetreuungszuschlag und BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus, dass dir aufgrund von Kindererziehung, Schwangerschaft oder Behinderung gewährt wird und nicht zurückgezahlt werden muss.)

Die Rückzahlung ist aber auch nach oben gedeckelt. Für alle Ausbildungen, die ab dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen wurden, gilt: Höchstens müssen 77 Monatsraten à 130 Euro (macht maximal 10.010 Euro) zurückgezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Raten – durch eine Teilfreistellung wegen geringen Einkommens – niedriger ausfällt, mindestens aber 42 Euro beträgt. In der Regel bist Du also nach 6 1/2 Jahren schuldenfrei.

Solange du nachweislich unter einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze lebst, kannst Du dich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungspflicht auch freistellen lassen oder einen Antrag auf Stundung stellen. Dann werden deine Schulden nach 20 Jahren trotzdem erlassen, solange du während deinen vereinbarten Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils rechtzeitig und vollständig nachgekommen bist (Kooperationserlass bzw. Härtefallerlass bei geringfügigen Verstößen).

Für das Volldarlehen gelten fast die gleichen Rückzahlungsbedigungen – nur die Deckelung nach 77 Raten gibt es hier nicht.

Falls deine finanzielle Situation es zulässt, auch größere Beträge auf einmal zu zahlen, wird das mit Ermäßigungen belohnt. Wer seine ganze Darlehenssumme direkt auf einen Schlag zahlen kann, muss 38 Prozent weniger zahlen.

Bei einer Befristung von 70 Tagen beziehungsweise drei Monaten im Jahr für einen Job (oder mehrere Jobs) die nicht auf Dauer ausgelegt sind, handelt es sich um eine so genannte "kurzfristige Beschäftigung". Folgende Varianten sind zum Beispiel noch eine kurzfristige Beschäftigung:

Du arbeitest bis zu drei Monate am Stück mindestens fünf Tage je Woche bei einem*r Arbeitgeber*in, zum Beispiel vom 1. April bis 31. Mai oder vom 17. Juli bis 16. Oktober. Auch wenn du über 70 Tage kommst: Wenn du nur innerhalb von drei Monaten bleibst, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

Du arbeitest mehrmals im Jahr für weniger als drei Monate mindestens fünf Tage je Woche (zum Beispiel vom 13. Juni bis 8. Juli und später - bei derselben oder bei einem anderen Arbeitgeber*in - vom 27. August bis 2. Oktober). In diesem Fall dürfen alle Beschäftigungen zusammengerechnet nicht mehr als 70 Kalendertage ausmachen (im Beispiel: 26 + 36 = 62 Kalendertage; eine weitere Vollzeitbeschäftigung, die bis zu acht Kalendertage andauert, ist möglich).

Du arbeitest regelmäßig oder unregelmäßig an weniger als fünf Tagen je Woche (zum Beispiel zehn Wochen lang Dienstag bis Donnerstag und später – bei derselben oder bei einer*m anderen Arbeitgeber*in – noch einmal vier Tage hintereinander). Dann werden nur die Arbeitstage zusammengezählt (im Beispiel 30 + 4 = 34 Arbeitstage). Es dürfen zusammen höchstens 70 Arbeitstage sein. (Gilt auch, wenn du mal mehr als fünf Tage /Woche arbeitest; Im Beispiel dürfen also noch weitere Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 36 Arbeitstage ausmachen, hinzukommen.)

Dauert eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel an, werden nur die Arbeits-/Kalendertage, die im jeweiligen Kalenderjahr liegen, bei der Berechnung berücksichtigt. Eine Vollzeitbeschäftigung vom 15. November bis zum 14. Februar im Folgejahr erlaubt also weitere kurzfristige Beschäftigungen im alten Jahr und im Folgejahr.

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