Die Höhe der anfallenden Einkommensteuer richtet sich nach der Höhe deines steuerpflichtigen Einkommens. Je nachdem, in welche Steuerklasse du eingruppiert bist, kommt es zu unterschiedlichen Lohnsteuereinzügen. Zu welcher Steuerklasse du gehörst, ist vor allem vom Familienstand abhängig. Bist du ledig und kinderlos, wird dein Hauptjob über die Lohnsteuerklasse I abgerechnet. Alleinerziehende haben in der Regel die Lohnsteuerklasse II. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner*innen gelten – je nachdem, ob sie getrennt oder gemeinsam veranlagt werden – die Lohnsteuerklassen III und V oder für beide die IV.
Je nach Steuerklasse sind unterschiedliche Freibeträge vermerkt, die eine annähernde Berechnung des Lohnsteuereinzugs ermöglichen sollen. Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens werden mindestens 14 Prozent und höchstens 42 Prozent fällig, dazu kommen ggf. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Die ungünstige Lohnsteuerklasse VI greift immer dann, wenn du zwei oder mehrere Jobs über deine Steuer-Idnr. hast, von denen nur einer in der Lohnsteuerklasse I abgerechnet werden kann. Hier ist in der Regel kein Freibetrag eingetragen, so dass du dort ab dem ersten Cent besteuert wirst. So kann es auch zu Steuereinzügen kommen, selbst wenn du insgesamt unterhalb des Freibetrags bleiben solltest. Du kannst aber ab Beginn des kommenden Jahres mit einer Steuererklärung sämtliche zu viel eingezogenen Steuern wieder zurückbekommen.
Dein Einkommen ist nicht schon ab dem ersten Cent steuerpflichtig. Der jährliche Grundfreibetrag liegt aktuell bei 10.908 Euro (2022 waren es 10.347 Euro). Erst, wenn du mehr verdienst, werden Steuern fällig und auch nur auf den Anteil, der über dem Freibetrag liegt. Hinzu kommt ggf. die Werbekostenpauschale (siehe unten).
Dazu können dann auch noch weitere Frei- bzw. Entlastungsbeträge, zum Beispiel für Alleinerziehende, Kinder oder Ehepaare kommen, aber auch Pauschalen für bestimmte Tätigkeiten. Informier dich am besten direkt zu deiner Situation.
Nicht einkommensteuerpflichtig sind zudem Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn deine Studiengebühren, wird diese Zahlung bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, soweit das Studium im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist.
Von Einkommen aus abhängiger Beschäftigung wird stets die Werbungskostenpauschale abgezogen. Sie beträgt derzeit 1.230 Euro pro Jahr (2022 waren es 1.200 Euro pro Jahr).
Wer höhere Werbungskosten hat, kann den Freibetrag erhöhen - muss die Werbungskosten dann aber ab dem 1. Cent nachweisen. Zu den Werbungskosten zählen Bewerbungskosten, Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge oder berufliche Fortbildungskosten, nicht aber Kosten für die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Für Fahrtkosten, Dienstreisen (zum Beispiel als Seminarleitung) und anderes mehr gibt es Pauschalen. Sind die Werbungskosten höher als die Gesamteinkünfte des Jahres, können sie als Verlustvortrag teilweise z. B. auf das folgende Steuerjahr übertragen werden.
Auch Sonderausgaben können die Steuerschuld verringern. Zu den Sonderausgaben zählen z.B. Kirchensteuer, Spenden, Kosten für Kinderbetreuung oder Kosten für die eigene Berufsausbildung (hierzu zählen mittlerweile auch Kosten für das Studium von bis zu 6.000 Euro pro Jahr, zum Beispiel für Bücher, Immatrikulationsgebühr etc.). Sonderausgaben können aber nur im jeweiligen Steuerjahr geltend gemacht und eventuelle Verlustbeträge nicht wie bei den Werbungskosten in andere Steuerjahre übertragen werden.
Mit Einschränkungen sind zudem auch die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu bestimmten privaten Versicherungen (Haftpflicht, Riesterrente u. a. m.) als Vorsorgeaufwendungen abziehbar.
Gegebenenfalls können Ausbildungs- oder Studienkosten als Werbungskosten nach der Ausbildung in den ersten Berufsjahren mit einem Verlustvortrag geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt (dazu gehört auch ein Masterstudium). Kosten für deine erste Ausbildung sind höchstens als Sonderausgaben absetzbar (siehe oben).
Ein Verlustvortrag ist nur möglich, wenn du im steuerrechtlichen Sinn Verlust gemacht hast, deine absetzbaren Ausgaben also höher waren als deine steuerpflichtigen Einnahmen. Hattest du in einem Jahr Einkünfte aus einem Nebenjob in Höhe von z. B. 8.000 Euro und im selben Zeitraum Ausgaben für dein Masterstudium in Höhe von 7.500 Euro, können die 7.500 Euro zwar als Werbungskosten anerkannt werden – führen aber nicht zu einem Verlustvortrag. Hattest du hingegen kein steuerpflichtiges Einkommen, sind ggf. die kompletten Ausgaben fürs Studium "Verlust". Dazu müsst ihr eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt machen. Die Steuererklärung ist für Arbeitnehmer*innen und Menschen ohne steuerpflichtige Einkünfte grundsätzlich 4 Jahre rückwirkend möglich.
Lasst euch dazu am besten vorher bei steuerrechtlich geschulten Expert*innen beraten! Ver.di-Mitglieder können die Lohnsteuerberatung ihrer Mitgliedsgewerkschaft nutzen oder ihr könnt Mitglied im LBG - Lohnsteuerberatung für Gewerkschaftsmitglieder werden und euch dort beraten lassen.
Wer genug verdient, um steuerpflichtig zu sein, sollte sich für die Steuererklärung Hilfe holen, um genau prüfen zu können, welche Ausgaben "abgesetzt" werden können. Möglich sind Steuerratgeber, ein PC-Programm für die Steuererklärung oder auch die Beratung in einem Lohnsteuerhilfeverein oder der eigenen Gewerkschaft.