Deutscher Gewerkschaftsbund

Sozialversicherung für Selbstständige

Wer selbständig tätig ist, ist oft nicht sozialversicherungspflichtig. Es entsteht dann allerdings auch kein Anspruch aus den Sozialversicherungszweigen. In einzelnen Zweigen kann aber je nach Art und Umfang der Selbstständigkeit Versicherungspflicht bestehen.

Krankenversicherung

Für die studentische Krankenversicherung gibt es bei abhängiger Beschäftigung die 20h-Regel. Eine ähnlich klare Regelung gibt es für Selbstständige nicht. Je nach zeitlicher und wirtschaftlicher Bedeutung deiner Tätigkeit, wird geprüft, ob du als haupt- oder nebenberuflich selbstständig anzusehen bist.

Dabei werden je nach Krankenkasse bei Selbstständigen zur eigentlichen Arbeitszeit auch noch Vor- und Nachbereitungszeiten dazugerechnet und die Höhe des Einkommens betrachtet, so dass auch schon bei 15-18h pro Woche hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegen kann. Einige Krankenkassen orientieren sich mittlerweile der Einfachheit halber auch bei selbstständig tätigen Studierenden an der 20h-Woche. Wenn die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit allerdings 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2467,50 Euro im Monat, Stand 2021/22) oder mehr betragen, wird auch bei einer Wochenarbeitszeit von unter 20h grundsätzlich von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ausgegangen. Bei einer Wochenarbeitszeit von mind. 20h/Woche wird bereits bei Einkünften in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße (1645 Euro im Monat, Stand 2021/22) von hauptberuflicher Selbstständigkeit ausgegangen.

Wenn du als nebenberuflich selbstständig eingestuft wirst und die Voraussetzungen für die gesetzliche Familienversicherung oder die studentische Krankenversicherung vorliegen, kannst du dich entsprechend familien- oder studentisch versichern.

Wenn du als hauptberuflich selbstständig eingestuft wirst und/oder die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung nicht (mehr) vorliegen, musst du dich selbst freiwillig krankenversichern. Beachte bei deiner Kostenkalkulation: der niedrigste Beitrag liegt dabei deutlich über dem Beitrag für Studierende! Außerdem steigt der Betrag mit der Höhe deiner Einkünfte.
Beachte: Als Selbstständige_r musst du dein Einkommen selbst deiner Krankenkasse melden und deine Krankenversicherungsbeiträge allein bezahlen. Dafür kannst du dir gegen einen etwas höheren Beitragssatz (14,6 anstatt 14 Prozent) bei den gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf Krankengeld sichern.

Rentenversicherung

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In einigen Fällen sind auch Selbständige rentenversicherungspflichtig. Das betrifft zum einen manche Freiberufler_innen, zum Beispiel Erzieher_innen, Pfleger_innen oder Publizist_innen. Auch wer gegen Honorar wie ein_e Lehrer_in arbeitet, z.B. als Fitnesstrainer_in, ist in der Regel rentenversicherungspflichtig. Zum anderen sind aber Selbständige, die auf Dauer vorwiegend für eine_n Auftraggeber_in tätig sind und niemanden beschäftigen, der_die aus dieser Tätigkeit mehr als 450 Euro bezieht, rentenversicherungspflichtig.

Dabei ist es egal, ob du vielleicht zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit noch eine abhängige Beschäftigung ausübst, in der du bereits rentenversicherungspflichtig bist.

Wenn du Zweifel hast, ob du unter diese Regel fällst, kannst du dich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort wird individuell geprüft, ob für dich Rentenversicherungspflicht besteht.

Wenn du in deiner rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit höchstens 450 Euro im Monat verdienst, ist sie beitragsfrei, du kannst dich aber freiwillig rentenversichern. Die Regeln für Mini-Jobs gelten in diesen Fällen entsprechend. Verdienst du mehr als 450 Euro monatlich, musst du dich bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Es fällt in der Regel der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent des Einkommens an. Deshalb ist es sinnvoll, zu deinem Honorar zusätzlich 10 Prozent Beteiligung an der Rentenversicherung auszuhandeln (vergleichbar der Regelung für ordentliche Arbeitnehmer_innen).

Wer sein Einkommen nicht offen legt, kann von der Deutschen Rentenversicherung eine Pauschalforderung von über 500 Euro (monatlicher voller Regelbeitrag) erhalten, auch bis zu vier Jahren rückwirkend. Dafür schreibt die Deutsche Rentenversicherung sogar flächendeckend Bildungsträger an, um nach den Adressen ihrer Honorarkräfte zu fragen.

Wer nicht rentenversicherungspflichtig ist, kann sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 83,70 Euro und der Höchstbeitrag 1.283,40 Euro (Stand 2020).

Künstlersozialkasse

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Künstler_innen und Publizist_innen bekommen die Unterstützung der staatlichen Künstlersozialkasse, kurz KSK. Die KSK übernimmt wie ein_e Arbeitgeber_in die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, darüber hinaus muss die soziale Absicherung selbständig aus dem Einkommen finanziert werden. Das Aufnahmeverfahren der KSK ist sehr umfassend und für Berufsanfänger_innen eine Herausforderung. Studierende können nur unter bestimmten Umständen aufgenommen werden.

Unfallversicherung

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Selbständige können sich bei den Berufsgenossenschaften (wo alle abhängig Beschäftigten unfallversichert werden) freiwillig unfallversichern. Für einige Freiberufler_innen besteht sogar Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft. Die Beiträge sind sehr verschieden, beginnend bei zirka 5 Euro pro Monat können sie sich je nach Berufsrisiko vervielfachen.

Arbeitslosenversicherung

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Auch gegen Arbeitslosigkeit sind Selbständige nicht gesetzlich abgesichert - fehlt es an Aufträgen, hilft oft nur der Griff zum Ersparten.
Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung hat, wer für mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder wer sich aus dem Arbeitslosengeldbezug heraus selbstständig macht.

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