Deutscher Gewerkschaftsbund

Krankenversicherung

Allgemein

Studierende (an staatlich anerkannten inländischen Hochschulen) müssen krankenversichert sein - zu Beginn des Studiums wird der Versicherungsstatus sogar von der Hochschule abgefragt. Dann kann man sich entscheiden, in welchem System man für die Dauer des Studiums sein will: In der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Studiums, unabhängig davon, ob man vielleicht irgendwann die Fachrichtung wechselt, an eine andere Uni geht oder das Studium für einige Zeit ganz unterbricht. Sie gilt so lange, bis ein Studium abgeschlossen ist und eine neue Lebenssituation eintritt.

Die Infos auf dieser Seite gelten - wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt - nur für die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkassen).

Achtung: Wer für die Dauer seines Studiums von der_dem Arbeitgeber_in beurlaubt ist, aber weiterhin als angestellt gilt und auch weiter Gehalt bekommt, muss daraus wie vor dem Studium Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Familienversicherung

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Viele Studierende nutzen die Möglichkeit, kostenlos bei einem Elternteil oder der/dem Ehegatten_in mitversichert zu werden (so genannte Familienversicherung nach § 10 SGB V). In dem Fall muss der/die Studierende keinen Beitrag zahlen. Allerdings gibt es für diese Familienversicherung Grenzen.

  • Altersgrenze: Wer bei einem Elternteil mitversichert ist, kann das während der Ausbildung höchstens bis zum 25. Geburtstag (plus die Zeit eines Pflicht- oder Freiwilligendienstes) bleiben. Für die Zeit bis zum 1. Juli 2011 gilt als Voraussetzung für die Verlängerung, dass das Studium durch einen Pflichtdienst (Wehr- oder Zivildienst) unterbrochen oder verzögert wurde. Aufgrund der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes wurde der entsprechende Paragraph verändert. Seit dem 1. Juli 2011 gilt deshalb auch ein freiwilliger Wehrdienst, ein Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr als Verlängerungsgrund in der Familienversicherung (vergleiche SGB V § 10). Für die Familienversicherung über die_den Ehegatt_e/in gibt es keine Altersgrenze.
  • Einkommen des/der Studierenden: Wer familienversichert ist, darf (egal, ob Student_in oder nicht) regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beim Minijob oder 470 Euro (Stand 2021; bis einschließlich 2020: 455 Euro) monatlich verdienen. Bei abhängiger Beschäftigung wird das Einkommen um die Werbungskostenpauschale in Höhe von monatlich 100 Euro (bis einschließlich 2021: ca. 83,30 Euro) bereinigt, so dass du im Midijob bis zu 570 Euro im Monat brutto verdienen kannst, ohne dass die Familienversicherung entfällt. Bei selbstständiger Tätigkeit ist die 470 Euro-Grenze relevant, dafür zählt hier nur dein Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben). Ausschlaggebend ist das Gesamteinkommen (§ 16 SBG IV). Das bedeutet: Alle steuerpflichtigen Einkünfte (brutto) werden zusammengerechnet, bei schwankendem Einkommen wird ein Jahresdurchschnitt (wenn nicht das ganze Jahr gearbeitet wird: Durchschnitt der Beschäftigungsmonate) errechnet.
    Ungeplante, einmalige Einkünfte werden nicht berücksichtigt, ebenso Einkommen aus kurzfristiger Beschäftigung. Einkünfte, die unter die Übungsleiter_innenpauschale fallen, Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld zählen ebenfalls nicht als Einkommen. Ebensowenig zählen das BAföG oder ein einkommensteuerfreies Stipendium (z.B. aus der Begabtenförderung des BMBF) dazu. Entgelt aus einem Pflichtpraktikum oder einer Bachelorand_innenentätigkeit wird hingegen mitgezählt, da es einkommensteuerpflichtig ist.
    Bei schwankendem Einkommen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Familienversicherung noch möglich ist.
  • Einkommen der Eltern: Wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist und dessen Einkommen höher liegt, als das des gesetzlich Versicherten und ausserdem die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (in 2021: 64.350 Euro brutto), ist die kostenlose Familienversicherung für Kinder beim gesetzlich versicherten Elternteil nicht möglich.

Studentische Krankenversicherung

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Studierende, die nicht kostenlos familienversichert sein können, müssen sich selbst pflichtversichern. Dafür bieten alle gesetzlichen Krankenkassen eine studentische Krankenversicherung an. Der Beitrag liegt einheitlich bei 76,85 Euro plus kassenabhängiger Zusatzbeitrag (ab 1.10.2020). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2022 weiterhin bei 1,3 Prozent. Dieser dient den Krankenkassen als Richtwert, ist jedoch nicht bindend. Wenn deine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, musst du diesen zusätzlich zum Festbeitrag zur studentischen Krankenversicherung leisten. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung (monatlich 22,94 Euro bzw. 25,57 Euro für über 23-jährige Kinderlose, Stand 2022).
Der Gesamtbeitrag zur studentischen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt damit monatlich insgesamt 99,79 Euro bzw. 102,42 Euro für Kinderlose ab 23 plus ggf. kassenabhängiger Zusatzbeitrag.

Allerdings gilt die studentische Pflichtversicherung nur für Studierende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die bis einschließlich 2019 geltende Fachsemesterbegrenzung, wonach die studentische Pflichtversicherung nur bis zum 14. Fachsemster möglich war, wurde gestrichen.
Wer die Altersgrenze überschreitet, kann eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen (genaue Beträge erfahrt ihr bei der Krankenkasse eurer Wahl) oder sich privat krankenversichern. Der bis einschließlich 2019 mögliche Übergangstarif für bis zu 6 Monaten, dessen Beiträge unterhalb der freiwilligen Krankenversicherung lagen, wurde zum 01.01.2020 gestrichen.

Ausnahmsweise kann auf Antrag die studentische Krankenversicherung nach Einzelfallprüfung verlängert werden. Möglich ist eine begrenzte Verlängerung vor allem aus familiären oder persönlichen Gründen oder wegen ehrenamtlichen studentischen Engagements. Ebenso ist es möglich, auch mit über 30 studentisch krankenversichert zu bleiben, wenn die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten oder dritten Bildungsweg erworben wurde und dadurch die Altersgrenze überschritten wurde. Es kommt allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Haben auch andere Gründe - z.B. reguläre Arbeitstätigkeit - dazu geführt, dass du dein Studium erst spät aufnimmst, wird eine Ausnahmeregelung schwierig. Erkundige Dich dazu am besten direkt bei deiner Krankenkasse.

Die studentische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt, wenn du voll sozialversicherungspflichtig arbeitest. Weitere Infos dazu in unserem Artikel zum Werkstudent_innenstatus.

Dasselbe gilt, wenn du während eines Urlaubssemesters arbeitest und dabei regelmäßig mehr als 450 Euro verdienst. In diesem Fall kannst du aber problemlos nach dem Urlaubssemester wieder in die studentsiche Pflichtversicherung zurückwechseln.

Wenn du in Teilzeit eingeschrieben bist, kannst du nur studentisch krankenversichert sein, wenn du ausschließlich geringfügig beschäftigt bist. Studierst du aber mehr als die Hälfte der für ein Vollzeitstudium üblichen Zeit, kannst du auch dann weiterhin studentisch krankenversichert sein, wenn du über 450 Euro im Monat verdienst. Bringst du jedoch maximal die Hälfte für ein entsprechendes Vollzeitstudium üblichen Zeit fürs Studium auf, musst du bei einem Verdienst von über 450 Euro im Monat voll sozialversicherungspflichtig angemeldet werden, die studentsiche Krankenversicherung kommt dann nicht infrage.

Hinweis: Wenn du den Student_innenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung/Arbeitslosenversicherung verlierst, also voll sozialversicherungspflichtig wirst und deshalb für deine_n Arbeitgeber_in nicht mehr so günstig bist, ist das kein personenbedingter Kündigungsgrund!

Freiwillige Krankenversicherung

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Studierende, die wegen Überschreitens der Alters- oder Einkommensgrenzen nicht familienversichert und auch nicht studentisch krankenversichert sein können, müssen das Angebot der sogenannten "freiwilligen Versicherung" nutzen. Der Name ist tradiert und heute irreführend: Da eine Krankenversicherungspflicht besteht, kann man nicht freiwillig entscheiden, ob man diese Versicherungsart wählt oder lieber ganz auf eine Krankenversicherung verzichtet.

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung umfasst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Höhe deines Einkommens (plus ggf. kassenabhängiger Zusatzbeitrag). Du musst dabei in der Regel Arbeitgeber_innen- und Arbeitnehmer_innenanteil in voller Höhe selbst tragen (14 Prozent ohne bzw. 14,6 Prozent mit Krankengeldanspruch). Liegt das Einkommen nicht über der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.096,67 Euro (Stand 2021) oder liegt gar kein Einkommen vor, wird ein Mindestbeitrag fällig. Dieser Mindestbeitrag ist deutlich höher als der Beitrag zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung und beträgt ab Januar 2021 (ohne Krankengeldanspruch) monatlich 186,98 Euro bzw. 190,82 Euro für Kinderlose ab 23 plus ggf. kassenabhängiger Zusatzbeitrag. Die Werkstudent_innenenregelung gilt (für 'ordentliche' Studierende) trotzdem, weder Arbeitgeber_innen noch Arbeitnehmer_innen zahlen also im Midijob aus dem Arbeitseinkommen direkt Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bei einem monatlichen Einkommen über 1.096,67 Euro steigt der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung entsprechend der Höhe des Einkommens. Für diese Einkommensberechnung gelten strenge Kriterien, neben Lohn und Honoraren zählen auch BAföG- oder Sozialhilfezahlungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 240 SGB V), das BAföG jedoch nur, soweit es nicht darlehensweise gewährt wird. Auch andere Einkünfte, die steuerfrei sind, werden als beitragspflichtige Einnahmen angesehen, soweit sie dazu gedacht und geeignet sind, deinen Lebensunterhalt zu decken. Selbst Begabtenstipendien können nach einem Urteil des Sozialgerichts Hannover aus dem Herbst 2009 als Einkommen angerechnet werden - müssen sie aber nicht (die Krankenkasse kann das in ihrer Satzung selbständig regeln). Einkünfte aus 450€-Minijobs werden jedoch nur für den Pflegeversicherungsanteil eingerechnet.
Leider können Verluste aus einer Einkommensart (z.B. Selbständigkeit) nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Einen guten Überblick bietet der Einnahmekatalog des GKV-Spitzenverbands.

Für unverheiratete Promotionsstudierende, die älter als 25 Jahre sind und nicht mehr als 450 Euro im Monat aus abhängiger Beschäftigung verdienen, bleibt in der Regel nur die freiwillige Versicherung. Die studentische Krankenversicherung wird für sie nicht angeboten und für die Familienversicherung fehlen die Voraussetzung. Promotionsstudierende, die angestellt mehr als 450 Euro im Monat verdienen, sind über ihren Job krankenversicherungspflichtig.

Beitragsschulden

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Solltest du deine Krankenkassenbeiträge nicht bezahlen, können die auflaufenden Rückstände nicht nur zur Schuldenfalle werden, sondern schlimmstenfalls zur Exmatrikulation führen! Denn Krankenkassen sind verpflichtet, Beitragsschulden an deine Hochschule zu melden. Da du auch als Student_in krankenversichert sein musst und die Hochschule dich nur immatrikulieren darf, wenn du entsprechende Nachweise erbringst, kann sie dich exmatrikulieren, wenn dein regulärer Versicherungsschutz durch Beitragsschulden entfällt - auch wenn du offiziell weiterhin eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen kannst und Anspruch auf Notversorgung hast.

In Fällen von Beitragsschulden ist es daher enorm wichtig, dich schnellst möglich mit deiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Oftmals lassen sich Krankenkassen auf eine Ratenzahlung oder ähnliches ein.

Private Krankenversicherung

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Wer sich zu Beginn ihres/seines Studiums (oder nach Erreichen der Altersgrenze für die studentische Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse) entschieden hat, nicht gesetzlich sondern privat krankenversichert zu bleiben, sollte sich bei der zuständigen Krankenversicherung über die dort geltenden Grenzen und Beiträge informieren. Wer privat familienversichert ist und neben dem Studium in einer regulären studentischen Beschäftigung steht, braucht eine gesetzliche Krankenkasse, die für ihn/sie die Rentenversicherungsbeiträge einzieht - in der Regel kümmert sich aber der/die Arbeitgeber_in darum.

Grundsätzlich gilt: Die Entscheidung für private Krankenversicherungen gilt unwiderruflich für die gesamte Dauer des Studiums. Auch sonst kann ein privater Krankenversicherungsvertrag nur gekündigt werden, wenn man in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird oder eine Familienversicherung eintritt. Nach dem Bachelorstudium ist zu Beginn eines Masterstudiums ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung dann möglich, wenn dein Studium mit einer Exmatrikulation zwischen dem Ende des Bachelorstudiums und der Aufnahme des Masterstudiums für mindestens einen Monat unterbrochen wurde (siehe hier unter 4.3).

Auch wer bisher bei ihren/seinen privat krankenversicherten Eltern kostenfrei oder kostengünstig mitversichert war, sollte sich genau überlegen, inwieweit eine studentische Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse günstiger ist. Da es keine sehr detaillierten gesetzlichen Festlegungen für die privaten Krankenversicherungsverträge gibt, kann zu Beginn des Studiums schwer Vorhersehbares wie Auslandsaufenthalte, Schwangerschaft oder eigene Kinder, überlange Studiendauer oder Einkünfte aus Nebenjobs eine private Krankenversicherung später teurer werden lassen.

Achtung: Wer sich vom Studium beurlauben läßt und trotzdem arbeiten geht, wird, wenn das regelmäßige Einkommen 450 Euro monatlich übersteigt, voll sozialversicherungspflichtig. Dann müssen auch Studierende, die während des Studium privat krankenversichert sind, entsprechend der Höhe des Einkommens Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

Ansprechpartner bei Problemen mit einer privaten Krankenversicherung ist der Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen.

Regelungen zur Zuzahlung

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Ein Großteil der verschriebenen Medikamente ist heute zuzahlungspflichtig.
Trotz ihres geringeren Budgets sind Studierende von diesen Regelungen nicht ausgenommen. Damit die Ausgaben für Medizin jedoch nicht ins Unermessliche steigen, hat der Gesetzgeber eine Deckelung der Zuzahlung beschlossen. So müssen nur maximal 2 Prozent des jährlichen Einkommens - bei chronischen Krankheiten maximal 1 Prozent - für gesetzliche Zuzahlungen zu Medikamenten, Heilbehandlungen oder Krankenhausaufenthalten aufgewendet werden. Wer höhere Ausgaben hat, kann sich bei seiner Krankenkasse befreien lassen.

Wie wird die Einkommensgrenze berechnet?

  • Wenn du noch bei deinen Eltern wohnst oder kostenlos familienversichert bist und bei deinen Eltern noch gemeldet bist (ggf. genügt auch der Nebenwohnsitz), ist nicht dein Einkommen relevant. Alle Einkünfte der Familie (auch von den Familienmitgliedern, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) werden zusammengerechnet, von dieser Summe dürfen bis zu 2 Prozent für Zuzahlungen (Summe der Zuzahlungen aller Familienmitglieder) ausgegeben werden.
  • In allen anderen Fällen zählt nur dein eigenes Einkommen (ggf. freilich zusammen mit dem Einkommen deiner/s Ehegattin_en oder Lebenspartner_in_s, deiner Kinder etc.), von dem 2 Prozent für Zuzahlungen aufgebracht werden müssen.

Was zählt zum Einkommen dazu?
Neben Einkünften, die steuerpflichtig sind (zum Beispiel aus Arbeit, Miete, Kapital), zählen z.B. auch Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenrente, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und ein Teil vom Elterngeld zum Einkommen. Nicht zum Einkommen zählen zum Beispiel Stipendien, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag.

Wie hoch ist der Mindestzuzahlungsbetrag?
Liegt gar kein oder nur geringes Einkommen vor, das für die Berechnung der Zuzahlungshöhe relevant ist (zum Beispiel weil du nur oder überwiegend vom BAföG lebst), wird der ALG-II-Regelsatz von 449 Euro (Stand 2022) als fiktives Mindesteinkommen angenommen und als Grundlage der Berechnung verwendet.

Krankenversicherung im Ausland

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Wer zum Studieren ins Ausland geht, kann auch dort familienversichert bleiben. Wenn die Voraussetzungen zur Familienversicherung nicht erfüllt sind, kannst du eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen. In diesem Fall sind die Beiträge zur freiwilligen Versicherung genauso hoch wie die Pflichtbeiträge, die inländische Studierende zur studentischen Krankenversicherung entrichten – solange die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung erfüllt werden.

Ob du im Gastland dennoch eine heimische Krankenkversicherung abschließen musst oder ob die Versicherung aus Deutschland anerkannt wird, solltest du jedenfalls vorab klären.

Diplomand_innen/Bachelorand_innen etc.

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Für Bachelor- oder Masterand_innen, also Studierende, die ihre Abschlussarbeit erstellen, gelten die normalen Regelungen für Studierende. Ausnahme: Wer zur Erstellung ihrer_seiner Abschlussarbeit in einem Unternehmen tätig ist und dabei ausschließlich mit Tätigkeiten betraut wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung der Abschlussarbeit stehen, gilt nicht als Arbeitnehmer_in. Wenn das Unternehmen, zum Beispiel weil es an den Ergebnissen der Arbeit interessiert ist, für diese Zeit eine Vergütung zahlt, müssen aus dieser Vergütung keine Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenversicherung gezahlt werden. Mehr dazu auch in unserem Artikel zu Bachelor- und Masterand_innen.

Bei Beendigung des Studiums

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Wenn das Studium beendet ist und du exmatrikuliert wurdest, endet auch die studentische Krankenversicherung. Die kostenlose Familienversicherung bei den Eltern kann ebenfalls enden, wenn du bereits 23 Jahre alt bist, denn sie kann danach nur noch in Anspruch genommen werden, wenn du in Ausbildung bist. Falls du nicht sofort einen ordentlichen Job hast oder einen nicht-geringfügigen Nebenjob aus dem Studium nicht weiterführen kannst (in diesen Fällen müsstest du nämlich aus dem Bruttolohn Beiträge zur Krankenversicherung zahlen und wärst so versichert), solltest du dich arbeitslos melden. Du hast dann (abhängig von Einkommen und Vermögen) Anspruch auf ALG II und kannst so übers Jobcenter krankenversichert sein. Wenn du im Anschluss an dein Studium promovierst, guck weiter unten nach.

Zusatzbeitrag

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Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2021 bei 1,3 Prozent (2020: 1,1 Prozent). Er dient den Krankenkassen als Richtwert bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Der Beschluss ist für die Kassen jedoch nicht bindend. Hier findest du einen Überblick über die aktuellen Zusatzbeiträge nach Krankenkasse.

Dieser Zusatzbeitrag wird u.a. fällig,

  • wenn man studentisch krankenversichert ist.
  • wenn man freiwillig krankenversichert ist.
  • wenn man ganz normal aus dem Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt (hier wird der Zusatzbeitrag hälftig von de_r/m Arbeitgeber_in mitgezahlt).

Ein Zusatzbeitrag wird nicht fällig für Versicherte, die kostenlos über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen versichert sind. Unabhängig vom Zusatzbeitrag gelten weiterhin die Regelungen für Zuzahlungen. Führt Deine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag ein, kannst Du sehr leicht zu einer anderen Kasse wechseln - dafür gibt es ein Sonderkündigungsrecht.

Wer den Zusatzbeitrag nicht zahlt, sollte mit einem Mahn- und Inkassoverfahren der Krankenkasse rechnen. Der Versicherungsschutz geht allerdings erst verloren, wenn man mit zwei vollen Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Dann gibts nur noch eine Notversorgung auf Kassenkosten.

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