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FAQ Studierende

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FAQ (5)

Die BAföG-Rückzahlungspflicht für den Darlehensanteil beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (in der Regel ist das die Regelstudienzeit). Das heißt aber auch, dass die Frist nicht verschiebt, falls Du länger studierst oder noch ein weiteres (z. B. Master-)Studium dranhängst. Dann gilt trotzdem das Ende der Förderungshöchstdauer im Bachelor.

Etwa 4 1/2 Jahre nach diesem Zeitpunkt bekommst du einen Brief vom Bundesverwaltungsamt. Dieser fordert dich dazu auf, dein BAföG zurückzuzahlen. Die erste Rate musst du also circa ein halbes Jahr nach Erhalt des Bescheids tilgen. Die Raten werden dann quartalsweise abgebucht. Aber solange du nachweislich unter einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze lebst, kannst du dich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen oder einen Antrag auf Stundung stellen.

Wer im Ausland studiert, kann auch dort BAföG beziehen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und der Aufenthalt dem Studium förderlich ist. In folgenden Fällen ist das Studium BAföG-förderungsfähig:

  • Du wohnst und studierst in Deutschland und gehst nur vorübergehend (für bis zu zwei Semester) ins Ausland. Zuständig ist in beiden Fällen das BAföG-Amt für das Land, in dem du die Auslandssemester studieren möchtest.
  • Du hast in der Bundesrepublik deine Abiturprüfung bestanden oder sogar schon ein Studium begonnen und willst nun im EU-Ausland oder in der Schweiz (weiter) studieren, vielleicht sogar bis zum Abschluss.
  • Du wohnst in Deutschland und pendelst an eine Hochschule im Ausland.

Neben den regulären BAföG-Leistungen kannst du zusätzlich Geld für die Hin- und eine Rückreise (innerhalb Europas jeweils pauschal 250 Euro, außerhalb Europas jeweils 500 Euro), für einen eventuellen Auslandszuschlag zur Krankenversicherung und bis zu 4.600 Euro (für maximal ein Jahr) für nachweisbar notwendige Studiengebühren bekommen. Dazu gibt es außerhalb der EU länderabhängige Auslandszuschläge, um die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten auszugleichen.

Wenn du dauerhaft im Ausland wohnst und studierst, dann gibt es nur in begründeten Ausnahmefällen BAföG. Wegen der vielen Sonderregeln und Tücken, solltest du dich rechtzeitig vor einem geplanten Auslandsstudium beim BAföG-Amt und beim Akademischen Auslandsamt deiner Hochschule informieren und beraten lassen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erachtet Befristungen aufgrund der Eigenschaft als Studierende*r mit der Begründung, dass "die Befristung den Studenten jeweils die Möglichkeit gibt, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren" (vgl. BAG-Urteil vom 4. April 1990) zwar grundsätzlich als zulässig. Diese Begründung überzeugt im Fall der Formulierung "bis zum Abschluss des Studiums" allerdings nicht.

Eine solche Sachgrundbefristung würde in dieser Logik nämlich nur Sinn machen, wenn es z. B. um eine semesterweise Befristung geht: Dann wird durch die Befristung tatsächlich die Möglichkeit gegeben, immer wieder nötige Anpassungen vorzunehmen. Bei einem Arbeitsbeginn im 2. Semester und einer Befristung "bis zum Abschluss des Studiums" – vermutlich nicht vor dem Ende des 6. oder 7. Semesters – sind eventuelle Anpassungen des Jobs an die Anforderungen eines Studiums durch eine solche Befristung nicht plausibel.

Es reicht auch nicht, einfach anzunehmen, dass Studierende "generell gern befristet neben dem Studium tätig werden", so kann z. B. die Befristung eines studentischen Arbeitsverhältnisses nicht mit dem Interesse von Studierenden, ihre "Arbeitspflicht mit den Anforderungen des Studiums in Einklang zu bringen, gerechtfertigt werden, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeit (Anmerkung: i. d .R. also vier Wochen) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen (…)."

Bei einer Befristung von 70 Tagen beziehungsweise drei Monaten im Jahr für einen Job (oder mehrere Jobs) die nicht auf Dauer ausgelegt sind, handelt es sich um eine so genannte "kurzfristige Beschäftigung". Folgende Varianten sind zum Beispiel noch eine kurzfristige Beschäftigung:

Du arbeitest bis zu drei Monate am Stück mindestens fünf Tage je Woche bei einem*r Arbeitgeber*in, zum Beispiel vom 1. April bis 31. Mai oder vom 17. Juli bis 16. Oktober. Auch wenn du über 70 Tage kommst: Wenn du nur innerhalb von drei Monaten bleibst, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

Du arbeitest mehrmals im Jahr für weniger als drei Monate mindestens fünf Tage je Woche (zum Beispiel vom 13. Juni bis 8. Juli und später - bei derselben oder bei einem anderen Arbeitgeber*in - vom 27. August bis 2. Oktober). In diesem Fall dürfen alle Beschäftigungen zusammengerechnet nicht mehr als 70 Kalendertage ausmachen (im Beispiel: 26 + 36 = 62 Kalendertage; eine weitere Vollzeitbeschäftigung, die bis zu acht Kalendertage andauert, ist möglich).

Du arbeitest regelmäßig oder unregelmäßig an weniger als fünf Tagen je Woche (zum Beispiel zehn Wochen lang Dienstag bis Donnerstag und später – bei derselben oder bei einer*m anderen Arbeitgeber*in – noch einmal vier Tage hintereinander). Dann werden nur die Arbeitstage zusammengezählt (im Beispiel 30 + 4 = 34 Arbeitstage). Es dürfen zusammen höchstens 70 Arbeitstage sein. (Gilt auch, wenn du mal mehr als fünf Tage /Woche arbeitest; Im Beispiel dürfen also noch weitere Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 36 Arbeitstage ausmachen, hinzukommen.)

Dauert eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel an, werden nur die Arbeits-/Kalendertage, die im jeweiligen Kalenderjahr liegen, bei der Berechnung berücksichtigt. Eine Vollzeitbeschäftigung vom 15. November bis zum 14. Februar im Folgejahr erlaubt also weitere kurzfristige Beschäftigungen im alten Jahr und im Folgejahr.

Etliche Arbeitgeber*innen versuchen immer wieder, studentische Jobber*innen mit dem Verweis auf flexible Arbeitszeitgestaltung um ihre Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen zu bringen. Nach dem Motto: "Du kannst ja gerne zwei Wochen Urlaub machen, dann können wir dir in der Zeit aber kein Gehalt bezahlen." Oder: "Da du keine festen Stunden hast, können wir dir leider bei Krankheit keine Entgeltfortzahlung gewähren. Du kannst die verpassten Stunden aber gerne nacharbeiten." Das sind typische Versuche, gesetzlich verankerte Rechte zu umgehen. Lass dir keinen Bären aufbinden!

Du bist abhängig Beschäftigte*r und hast dementsprechend auch bei Arbeit auf Abruf Anspruch auf sämtliche gesetzlich verankerten Arbeitnehmer*innenrechte! Dazu gehören bezahlter Urlaub (mindestens vier Wochen im Jahr) und Feiertagsregelungen genauso wie die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (bis zu sechs Wochen).

Damit es nicht immer wieder zu rechtswidrigen Umgehungen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit kommt, hat der Gesetzgeber extra einen neuen Absatz 4 ins Gesetz eingefügt. Darin ist geregelt, dass die zur Berechnung der dir zustehenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall "maßgebende regelmäßige Arbeitszeit (…) die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum)" ist. Das heißt, dass es zukünftig hoffentlich deutlich weniger Streit um die Höhe der zu zahlenden Entgeltfortzahlung geben wird.

Auch für den Fall, dass du krank wirst, bevor dein Arbeitsverhältnis volle drei Monate bestanden hat, gibt es eine klare Regelung. Dann ist "der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen". Sollte dein Dienstplan bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit schon stehen und dir mehr Schichten – und damit ein höheres Gehalt – als im Durchschnitt der vergangenen drei Monate entgehen, muss die für dich günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewendet und dir der tatsächliche Gehaltsausfall gezahlt werden. Beachte, dass du für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen musst!

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