Nicht nur die_der Arbeitnehmer_in, auch der_die Arbeitgeber_in kann ein Interesse daran haben, dass sich die Mitarbeiter_innen weiterqualifizieren. Bei studentischen Jobs ist das meist kein Thema, denn der Jobber studiert ja ohnehin - was geht das die Arbeitgeberin an? Aber einige Sonderfälle sind trotzdem zu beachten.
Wer schon im Berufsleben steht, wenn die Entscheidung, ein Studium aufzunehmen, fällt, kann sich vielleicht mit der Arbeitgeberin einigen, dass der Job nicht verloren geht. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
In beiden Fällen ist es natürlich zusätzlich möglich - aber außerordentlich selten - , daß der_die Arbeitgeber_in sich an den Kosten für das Studium (Gebühren, Literatur etc.) beteiligt oder ein Zuschuss/Stipendium zahlt.
Manche Arbeitgeber_nnen, die Interesse an der Weiterqualifizierung ihrer Mitarbeiter_nnen haben, tragen auch teilweise oder vollständig die Kosten für die Weiterbildung (finanziert der_die Arbeitgeber_n explizit Studiengebühren zusätzlich zum Arbeitsentgelt, gelten oft Sonderkonditionen für Steuer und Sozialversicherung). In diesem Fall kann es zulässig sein, dass beide Seiten vereinbaren, daß der_die Arbeitnehmer_in die vom Arbeitgeber_in übernommenen Kosten zurückzahlt, wenn sie_er das Arbeitsverhältnis noch während der Weiterbildung oder kurz danach beendet. Je nach Dauer der Weiterbildung kann ein Jobwechsel für bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung sanktioniert werden. Voraussetzung ist, dass der_die Arbeitnehmer_in durch die Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt - ist die Qualifikation außerhalb der Firma zu nichts nütze, musst du bei vorzeitigem Jobwechsel auch keine Kosten erstatten. Ebensowenig besteht Rückzahlungspflicht, wenn du betriebsbedingt gekündigt wirst oder der Betrieb dir nach Ende eines dualen Studiums keine Arbeitsstelle anbietet.
In der Berufsausbildung ist eine solche Regelung nicht zulässig, hier darf sich die_der Auszubildende frühestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung zur Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb über die Ausbildungszeit hinaus verpflichten. Soweit bei einem ausbildungsintegrierten Studium (Duales Studium) lediglich ein Ausbildungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb besteht, wäre eine derartige Vereinbarung also unzulässig.