Deutscher Gewerkschaftsbund

Arbeitsvertrag

Schriftlicher Vertrag

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen dir und deine_r/m Arbeitgeber_in. Ein Vertrag besteht übrigens schon, wenn sich beide Seiten mündlich einigen - und erst recht, wenn Du anfängst zu arbeiten und dein_e Chef_in davon weiß. Aber am Besten ist doch auch ein schriftlicher Vertrag, damit beide Seiten wissen, woran sie sind.

Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, gelten im Zweifel die rechtlichen Mindeststandards, z.B. beim Urlaubsanspruch oder der Kündigungsfrist.

Wenn dir dein_e Arbeitgeber_in einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegt, prüfe ihn gründlich und am besten mit Hilfe der zuständigen Gewerkschaft, dann bist du vor bösen Überraschungen sicher.

In den Arbeitsvertrag gehört grundsätzlich:

  • Name und Anschrift der Vertragspartner_innen
  • der Arbeitsort
  • der Beginn der Beschäftigung
  • bei befristeten Beschäftigungen die vorhersehbare Dauer
  • eine kurze Tätigkeitsbeschreibung
  • die Zusammensetzung und Fälligkeit des Gehalts
  • die regelmäßige Arbeitszeit bzw. dass auf Abruf gearbeitet wird
  • gegebenenfalls Regelungen zu Überstunden und Arbeitszeitkonten
  • die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • der Anspruch auf Erholungs- und Bildungsurlaub (inklusive Dauer, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld)
  • die Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses
  • gegebenenfalls Regelungen zur Probezeit
  • Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat durch das Nachweisgesetz (NachwG) gesetzlichen Anspruch auf eine Niederschrift der Vertragsbedingungen. Sollte dein_e Chef_n dir keinen schriftlichen Vertrag zugestehen, behaupte einfach, du brauchst ihn als Verdienstnachweis bei der Wohnungssuche. Bedenke, dass du den Kürzeren ziehen könntest, wenn beim Streit um Lohn oder plötzliche Kündigung kein schriftlicher Vertrag vorliegt.

Wenn du dir unsicher bist, ob der Arbeitsvertrag okay ist oder ob du sonst fair behandelt wirst, konsultiere so schnell wie möglich den Betriebsrat/Personalrat oder die zuständige Gewerkschaft vor Ort. Dort kann man dir auch Auskunft über eventuell anzuwendende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Schutzbestimmungen für deinen Arbeitsplatz geben.


Eine ähnliche Regelung gilt seit 01.01.2015 übrigens auch für Praktika!

So hat nach Nachweisgesetz, wer eine_n Praktikant_in einstellt, „unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikant_innentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und de_r/m Praktikant_in auszuhändigen.“ Hier müssen u.a. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele ausformuliert werden.

Befristung

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Sollte dein Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten Zeitraum befristet sein, ist besondere Aufmerksamkeit gefragt. Die Befristung muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart sein, sonst ist sie nicht gültig. Dafür reicht auch, dass der Zweck der Arbeitsleistung vereinbart ist, wenn sich aus diesem die Befristung unzweifelhaft ergibt.

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf außerdem nicht beliebig verlängert werden. Wenn die Befristung nicht aus wichtigem Grund - zum Beispiel Schwangerschafts-/Elternzeitvertretung (ist auch mehrmals hintereinander für dieselbe Kollegi_in zulässig), Saisonarbeit etc. - erfolgt, ist dein_e Chef_in spätestens nach 24 Monaten und/oder dreimaliger Verlängerung gesetzlich verpflichtet, dich unbefristet einzustellen.

Achtung: Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, an dem der_die Arbeitnehmer_in den Student_innenstatus in der Sozialversicherung verliert und der_die Arbeitgeber_in folglich die vollen Sozialversicherungsbeiträge für ihn_sie entrichten muss, ist nicht zulässig.
Gerichtlich anfechtbar ist bei mehrfacher Befristung übrigens regelmäßig nur der aktuelle Vertrag.

Ausführlichere Infos findest du in unserem Artikel zum Thema Befristung.

Teilzeitvertrag

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In der Regel ist ein Job, den du neben dem Studium ausübst, ein Teilzeitjob, das heißt, deine wöchentliche Arbeitszeit ist niedriger als die bei dem_der Arbeitgeber_in sonst übliche Wochenarbeitszeit (die liegt i.d.R. zwischen 30 und 48 Stunden). Dazu gehören also auch Minijobs, Midijobs und Werkstudent_innenjobs. Da du nur für die Zeit bezahlt wirst, die du arbeitest, bekommst du am Monatsende weniger Bruttolohn als die Kollegin, die mit gleicher Qualifikation dieselbe Arbeit verrichtet. Davon abgesehen ist aber eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nur wegen ihrer Teilzeittätigkeit gesetzlich verboten. Insbesondere bei Bonuszahlungen/freiwilligen Leistungen, Urlaubsanspruch, Überstunden versucht mancher Arbeitgeber eine Sonderbehandlung. Zu Unrecht: Teilzeitbeschäftigte haben in allen arbeitsrechtlichen Fragen dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.

Ganz gleich, wie hoch Deine Wochenarbeitszeit ist, du kannst immer bei deiner Arbeitgeberin beantragen, dass sie reduziert wird, du also zukünftig statt 40 h nur noch 20 h oder statt acht Stunden nur noch sechs Stunden arbeitest. Das kann der_die Arbeitgeber_in nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Normalerweise hast du aber nur unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit später wieder hochzusetzen (befristete Teilzeit/"Brückenteilzeit" oder es wird ein passender Arbeitsplatz im Betrieb frei).

In einigen Fällen, vor allem, wenn dein Arbeitgeber eine entsprechende Tätigkeit ausschreibt, kannst du übrigens auch einen Anspruch auf Ausweitung deiner Arbeitszeit haben. Berücksichtige aber immer die Regelungen für Werkstudent_innen.

Auch Arbeit auf Abruf ist eine Form der Teilzeitarbeit, sofern sie nicht Vollzeit ausgeübt wird.

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