Deutscher Gewerkschaftsbund

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt werdende und junge Mütter vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.

»Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. «
Das sagt § 1 des Mutterschutzgesetzes. Darüber hinaus regelt das Gesetz den Kündigungsschutz für Schwangere sowie den Mutterschutzurlaub.

Das Kündigungsverbot besagt, dass eine schwangere Frau nicht gekündigt werden kann, wenn zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Das gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und auch, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.


Mutterschaftsurlaub bzw. Beschäftigungsverbote
Die letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie stimmen ausdrücklich zu und dann dürfen sie diese Zustimmung jederzeit zurück ziehen. Gibt es eine Verordnung von Arzt oder Ärztin, kann ein Beschäftigungsverbot auch schon viel früher einsetzen.
Zusätzlich regelt das Gesetz, welche Tätigkeiten ab wann nicht mehr erlaubt sind. Es empfiehlt sich, im konkreten Fall ins Gesetz zu gucken, oder eine Beratung (z.B. für Studierende mit Kind)aufzusuchen.
Erst 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Frauen wieder beschäftigt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen.

Ausführlichere Informationen findest du unter "Studieren mit Kind".

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