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FAQ Studierende

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FAQ (1)

Grundsätzlich können neben Jobs, die mehr als 520 Euro im Monat erbringen, auch Jobs, die weniger erbringen, sozialversicherungspflichtig sein. Jobs, die höchstens 520 Euro im Monat einbringen, fallen nämlich nicht immer unter die Minijob-Regeln. Im Ergebnis ist es möglich, dass man zwei oder mehr Jobs ausübt, die jeder für sich oder zusammen sozialversicherungspflichtig sind, insgesamt aber nicht mehr als 2.000 Euro im Monat erbringen und dadurch unter die Midijob-Regeln fallen. Es gilt:

Fall 1: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber höchstens 2.000 Euro, werden sie wie ein Midijob behandelt. Dann wird nicht für jede Beschäftigung der sozialversicherungspflichtige Anteil des Einkommens separat berechnet, sondern das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und dann im Verhältnis aufgeteilt.

Dasselbe gilt auch für mehrere 520-Euro-Minijobs, die zusammen mehr als 520 Euro, aber nicht mehr als insgesamt 2.000 Euro einbringen sowie für mehrere 520-Euro-Minijobs neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit über 520,01 Euro, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zusammen mit dem oder den Minijob/s – mit Ausnahme des zeitlich zuerst aufgenommenen Minijobs – zusammen nicht mehr als 2.000 Euro im Monat einbringen.

Fall 2: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber mehr als 2.000 Euro, ist das Einkommen aus allen diesen Jobs normal sozialversicherungspflichtig (mit Werkstudent*innenstatus: nur rentenversicherungspflichtig). Dasselbe gilt für die anderen unter Fall 1 beschriebenen Varianten, wenn diese zusammen über 2.000 Euro im Monat einbringen. Eine Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf Basis der Formel für den Übergangsbereich ist dann nicht möglich.

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