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FAQ Studierende

FAQ (7)

Auch während einer kurzfristigen Beschäftigung entstehen Urlaubsansprüche. Wird der Urlaub nicht während der Vertragsdauer in Anspruch genommen, entsteht nach Bundesurlaubsgesetz ein Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage.

Wichtig: Dieser Anspruch wird bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt! Du könntest also auch ganze 70 Tage arbeiten und nicht nur 70-x Tage Urlaub.

Sicher. Gegebenenfalls ändert sich darüber aber etwas in der Frage, ob die Arbeit frei von Sozialversicherungsabgaben bleibt:

  • Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einem 520-Euro-Job, aber bei einer*m anderen Arbeitgeber*in ausgeübt wird, bleibt trotzdem weiter sozialversicherungsfrei. Allerdings können nicht beim* bei der selben Arbeitgeber*in eine kurzfristige Beschäftigung und ein 520-Euro-Job zeitgleich ausgeübt werden, beide Beschäftigungsverhältnisse werden dann zusammengerechnet. Auch können 520-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht unmittelbar aufeinander folgen. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen muss mindestens ein Monat liegen.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer regulären Beschäftigung ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei, solange beide Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber*innen ausgeübt werden.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei.

Das Geld, das du während einer kurzfristigen Beschäftigung verdienst, ist sozialversicherungsfrei. Das heißt, es werden davon keine Beiträge für Kranken- oder Rentenversicherung abgezogen und es bleibt auch bei der gesetzlichen Familienversicherung unberücksichtigt. Auch die*der Arbeitgeber*in zahlt keine (Pauschal-)Beiträge. Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Lohnobergrenzen und keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstunden. Aber diese Jobs sind lohnsteuerpflichtig. Die*der Arbeitgeber*in hat zwei Möglichkeiten:

  • Entweder du gibst deine Steuer-ID bei die*der Arbeitgeber*in ab und wirst individuell besteuert. Das Geld kannst du dir eventuell im Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen. Für die meisten Studierenden ist dieser Weg günstiger, weil sie so wenig verdienen, dass sie eigentlich keine Steuern zahlen müssten.
  • Oder die*derArbeitgeber*in führt pauschal 25 Prozent Steuern (in der Landwirtschaft fünf Prozent) von deinem Lohn ab. Das ist dann möglich, wenn du nicht länger als 18 zusammenhängende Tage und nicht regelmäßig wiederkehrend bei dieser Arbeitgeberin beschäftigt bist, der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 15 Euro beträgt und du durchschnittlich höchstens 120 Euro pro Tag verdienst. Diese Variante lohnt sich nur, wenn man eigentlich einen höheren Steuersatz hat, denn das Geld kann man nicht vom Finanzamt "zurückholen".

Bei einer Befristung von 70 Tagen beziehungsweise drei Monaten im Jahr für einen Job (oder mehrere Jobs) die nicht auf Dauer ausgelegt sind, handelt es sich um eine so genannte "kurzfristige Beschäftigung". Folgende Varianten sind zum Beispiel noch eine kurzfristige Beschäftigung:

Du arbeitest bis zu drei Monate am Stück mindestens fünf Tage je Woche bei einem*r Arbeitgeber*in, zum Beispiel vom 1. April bis 31. Mai oder vom 17. Juli bis 16. Oktober. Auch wenn du über 70 Tage kommst: Wenn du nur innerhalb von drei Monaten bleibst, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

Du arbeitest mehrmals im Jahr für weniger als drei Monate mindestens fünf Tage je Woche (zum Beispiel vom 13. Juni bis 8. Juli und später - bei derselben oder bei einem anderen Arbeitgeber*in - vom 27. August bis 2. Oktober). In diesem Fall dürfen alle Beschäftigungen zusammengerechnet nicht mehr als 70 Kalendertage ausmachen (im Beispiel: 26 + 36 = 62 Kalendertage; eine weitere Vollzeitbeschäftigung, die bis zu acht Kalendertage andauert, ist möglich).

Du arbeitest regelmäßig oder unregelmäßig an weniger als fünf Tagen je Woche (zum Beispiel zehn Wochen lang Dienstag bis Donnerstag und später – bei derselben oder bei einer*m anderen Arbeitgeber*in – noch einmal vier Tage hintereinander). Dann werden nur die Arbeitstage zusammengezählt (im Beispiel 30 + 4 = 34 Arbeitstage). Es dürfen zusammen höchstens 70 Arbeitstage sein. (Gilt auch, wenn du mal mehr als fünf Tage /Woche arbeitest; Im Beispiel dürfen also noch weitere Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 36 Arbeitstage ausmachen, hinzukommen.)

Dauert eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel an, werden nur die Arbeits-/Kalendertage, die im jeweiligen Kalenderjahr liegen, bei der Berechnung berücksichtigt. Eine Vollzeitbeschäftigung vom 15. November bis zum 14. Februar im Folgejahr erlaubt also weitere kurzfristige Beschäftigungen im alten Jahr und im Folgejahr.

Sicher, gegebenenfalls ändern sich nur die Sozialversicherungs-Abgaben, die zu zahlen sind:

  • Wenn du zusätzlich zu einem Minijob eine reguläre Beschäftigung (keine kurzfristige) bei einer anderen Arbeitgeber aufnimmst (oder andersherum), gilt: Der Minijob bleibt Minijob, der andere Job bleibt reguläre Beschäftigung (ggf. eingestuft als Midijob, je nach Gesamtarbeitszeit im Werkstudent*innen-Status oder voll sozialversicherungspflichtig).
  • Wenn du zusätzlich zu mehreren Minijobs, die zusammen bis zu 520 Euro einbringen eine reguläre Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübst, bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob weiterhin ein Minijob. Alle anderen werden zu der neu aufgenommenen Beschäftigung dazugerechnet, die Gesamtheit dieser Jobs wird dann als reguläre Beschäftigung abgerechnet (ggf. eingestuft als Midijob, im Werkstudent*innenstatus oder voll sozialversicherungspflichtig).
  • Wenn es sich bei dem Job, den du zusätzlich zu einem oder mehrere Minijobs (bis zu 520 Euro Einkommen zusammengenommen) aufnimmst, nur um eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt, dann gilt wieder: Alle Minijobs werden weiterhin als Minijobs gezählt.

Kindergeld kann in der Regel auch während eines dualen Studiums bezogen werden. Denn auch volljährige Kinder sind kindergeldberechtigt, wenn sie sich in ihrer Erstausbildung befinden. Hier gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenze. Wenn bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann das Kindergeld weiterhin während einer zweiten Ausbildung bezogen werden, wenn keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Von unschädlicher Erwerbsarbeit wird ausgegangen, wenn:

  • es sich um einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt oder
  • die Beschäftigung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht übersteigt.

Volljährige Kinder, die Anspruch auf Kindergeld haben, dürfen im Erststudium ohne Einschränkung hinzuverdienen. Soweit bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann das Kindergeld weiterhin während einer zweiten Ausbildung bezogen werden, wenn keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Von "unschädlicher Erwerbsarbeit" wird ausgegangen, wenn:

  • es sich um einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt
  • oder diese die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht übersteigt.

Eine Verdienstobergrenze gibt es hier nicht. Ein konsekutives Masterstudium, dass direkt im Anschluss an einen Bachelor absolviert wird, gilt hier genauso als Teil der Erstausbildung. Arbeitest du nach einem Bachelorstudium erstmal und beginnst erst später ein Masterstudium, wird dies in der Regel als zweite Ausbildung angesehen.

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