Wenn dein Job (oder mehrere Jobs zusammen) auf 70 Tage beziehungsweise 3 Monate im Jahr befristet ist, handelt es sich um eine so genannte "kurzfristige Beschäftigung".
Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, das heißt sie muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein und darf nicht auf Dauer angelegt sein. Folgende Varianten sind damit denkbar:
Dauert eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel an, werden nur die Arbeits-/Kalendertage, die im jeweiligen Kalenderjahr liegen, bei der Berechnung berücksichtigt. Eine Vollzeitbeschäftigung vom 15. November bis zum 14. Februar im Folgejahr erlaubte also weitere kurzfristige Beschäftigungen im alten Jahr und im Folgejahr.
Während einer kurzfristigen Beschäftigung entstehen Urlaubsansprüche. Wird der Urlaub nicht während der Vertragsdauer in Anspruch genommen, entsteht ein Entgeltanspruch, der aber bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt wird.
Achtung!
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Zeitrahmen für kurzfristige Beschäftigung vorübergehend ausgedehnt. Vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 galten Jobs mit einer Befristung auf höchstens fünf Monate oder 115 Tage im Jahr als kurzfristig. Für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 gelten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen.
Das Geld, das du während einer kurzfristigen Beschäftigung verdienst, ist sozialversicherungsfrei, das heißt es werden keine Beiträge für Kranken- oder Rentenversicherung abgezogen. Auch der/die Arbeitgeber_in zahlt keine (Pauschal-) Beiträge. Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Lohnobergrenzen und keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstunden – aber diese Jobs sind steuerpflichtig. Die/der Arbeitgeber_in hat zwei Möglichkeiten:
Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einem 450-Euro-Job, aber bei einer_m anderen Arbeitgeber_in ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei.
Allerdings können nicht bei der selben Arbeitgeberin eine kurzfristige Beschäftigung und ein 450-Euro-Job zeitgleich ausgeübt werden, beide Beschäftigungsverhältnisse werden dann zusammengerechnet. Auch können 450-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht unmittelbar aufeinander folgen. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen muss mindestens ein Monat liegen.
Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer regulären Beschäftigung ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei, solange beide Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber_innen ausgeübt werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei.
Mehr zur Kombination verschiedener Beschäftigungen auch hier.