Ohne studentische Beschäftigte würde an den Hochschulen gar nichts laufen. Ob in Bibliotheken, im Studierendenservice, als Tutor_innen oder im Forschungsprojekt beschäftigt – Studierende arbeiten in unzähligen Bereichen der Forschung und Lehre. Obwohl studentische Beschäftigte nicht wegzudenken sind, bleiben die Arbeitsbedingungen verbesserungswürdig. Was unterscheidet ihre Beschäftigung von anderen?
© Simone M. Neumann
Studentische Beschäftigte an Hochschulen sind alle Studierende, die neben ihrem Studium in Hochschulen oder Forschungseinrichtungen arbeiten. Für die konkrete Tätigkeit gibt es unterschiedliche Bezeichnungen: Tutor_innen, Hilfskräfte (oft SHKs oder HiWis abgekürzt) oder manchmal auch studentische Beschäftigte. Wir verwenden im Folgenden als Oberbegriff studentische Beschäftigte.
In Wissenschaft und Forschung gibt es ein Sonderbefristungsrecht, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Nach diesem Gesetz können für eingeschriebene Studierende, die neben ihrem Studium wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten ausüben, befristete Arbeitsverträge ausgestellt werden. Für sie gilt eine Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren. Innerhalb dieser Höchstbefristungsdauer darf der Arbeitsvertrag auch beliebig oft verlängert werden. Davon erfasst ist auch die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft, wenn diese studienbegleitend ausgeübt werden.
Damit eine Tätigkeit als studienbegleitend gilt, muss sie weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit (verglichen mit einer regulären Vollzeitstelle) umfassen. Diese Regelung gilt nur für studienbegleitende Beschäftigungen zur Erbringung wissenschaftlicher und künstlerischer Hilfstätigkeiten. Dennoch können studentische Tätigkeiten in anderen Bereichen ebenfalls befristet werden (siehe dazu unseren Artikel zu Befristung).
Das WissZeitVG setzt die maximale Befristungsdauer einer Qualifizierungsstelle vor oder nach einer Promotion mit in der Regel 6 Jahren fest. Hier gibt es Ausnahmen und Zeiten, die nicht angerechnet werden. Mehr Infos dazu gibt es in der Broschüre der GEW.
Seit 2016 neu:
Die nach dem WissZeitVG befristeten Zeiten einer studienbegleitenden Beschäftigung (z.B. als Tutor_in oder studentische Hilfskraft) werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer für die Qualifikation vor bzw. nach einer Promotion angerechnet. Das gleiche gilt für Zeiten einer studienbegleitenden Beschäftigung, die nicht nach dem WissZeitVG, sondern aufgrund anderer Rechtsgrundlagen (in der Regel nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz) befristet wurden. Auch hier findet keine Anrechnung statt.
Die Beschäftigungszeiten in wissenschaftlichen Tätigkeiten von so genannten „Promotionsstudierenden“ an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen hingegen werden auf den sechsjährigen Befristungszeitraum vor der Promotion angerechnet.
Für alle studentischen Beschäftigten setzt der Mindestlohn die Untergrenze in Höhe von 9,35 Euro. Darüber hinaus gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen. Arbeitgeber_innen können die Lohnbedingungen einseitig festlegen.
Anders sieht es in Berlin aus: Hier haben sich die studentischen Beschäftigten 1986 einen Tarifvertrag erkämpft. Dieser garantiert höhere Löhne, mehr Urlaub und spezifische Regelungen, um Job und Studium unter einen Hut zu bringen. Auch heute organisieren sich die Berliner studentisch Beschäftigten in Gewerkschaften und haben einen einen neuen Tarifvertrag erkämpft.
Oftmals verrichten studentische Beschäftigte Tätigkeiten, die nicht der Unterstützung von Forschung und Lehre dienen. Für Gewerkschaftsmitglieder lohnt es sich in solchen Fällen zu prüfen, ob die Tätigkeit unter einen Tarifvertrag fällt. Studentisch beschäftigte Gewerkschaftsmitglieder haben dann auch die Ansprüche aus dem Tarifvertrag. Eure Gewerkschaft berät euch dazu gern!
Im öffentlichen Dienst, also auch an Hochschulen, werden die Interessen der Beschäftigten durch den Personalrat vertreten. Aber nicht wundern: Immer mehr Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind privatrechtlich organisiert und haben daher einen Betriebs- statt Personalrat.
Die Rechte der Personalräte sind auf Landesebene geregelt. Leider schließen die meisten Länder die Mitbestimmungsrechte für studentische und teilweise wissenschaftliche Hilfskräfte explizit aus oder schränken sie ein. Dies gilt für Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen. Rheinland-Pfalz hat 2011 studentische Hilfskräfte in das Personalvertretungsrecht aufgenommen, Nordrhein-Westfalen zumindest wissenschaftliche Hilfskräfte mit erstem Studienabschluss.
Auch bei der Mitbestimmung haben sich die Berliner Kolleg_innen Verbesserungen erkämpft: Dort gibt es einen eigenen Personalrat für studentische Beschäftigte.
Studentische Beschäftigte sind Arbeitnehmer_innen für die die Regelungen des Arbeitsrechts und des Sozialrechts gelten. Dazu gehören der Anspruch auf bezahlten Urlaub und Feiertage, die Grenzen der täglichen Arbeitszeit und das Recht auf Pausen und einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Bei Krankheit haben auch studentische Beschäftigte Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung. Allerdings gibt es darüber hinaus bei Beschäftigten im so genannten Werkstudent_innenstatus (20-Stunden-Regel) in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Welchen Status eure Beschäftigung hat und was daraus folgt, kann hier nachgelesen werden.
Eine Beschäftigung an der eigenen Hochschule ist eine Möglichkeit Geldzuverdienen und einen Einblick in Forschung und Lehre zu bekommen. Das ist aber kein Grund sich mit schlechten Arbeitsbedingungen zufrieden zu geben.
Gewerkschaften haben die Möglichkeit Tarifverträge zu verhandeln, in denen Lohn, Urlaub, Arbeitszeiten und noch viel mehr geregelt wird. Und nur die Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder zum Streik aufrufen, wenn die Arbeitgeber_innen sich nicht auf die Forderungen einlassen. Sich in Gewerkschaften zu organisieren ist ein verbrieftes Grundrecht, das auch allen studentischen Beschäftigten zusteht. Neben einer starken durchsetzungsfähigen Interessenvertretung gibt es auch Beratung und im Zweifelsfall sogar Rechtsschutz. Studentische Beschäftigte organisieren sich u.a. in der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Darüber hinaus setzen sich auch viele Studierendenvertretungen für die Belange ihrer beschäftigten Kommiliton_innen ein. So kann ein AStA oder StuRa über die Gremien der Hochschule die Arbeitsbedingungen zur Sprache bringen und Verbesserungen auf Hochschulebene einfordern.