Ob während der Ferien, während eines Auslandssemesters oder aus anderem Grund: Studierende können auch im Ausland jobben. Das solltest du dabei wissen: Nicht jede Arbeit, die im Ausland verrichtet wird, ist gleich ein Auslandsjob. Wenn du von einer Firma mit Sitz in Deutschland eingestellt bist und für sie nicht ausschließlich oder nur vorübergehend im Ausland tätig bist, gelten oftmals die deutschen Regelungen weiter.
Im Ausland gilt meist ein anderes Arbeitsrecht als in Deutschland, zum Beispiel wenn es um Arbeitssicherheit, Arbeitszeit, Lohnhöhe oder Lohnfortzahlung geht.
Zwar gibt es innerhalb der EU in einigen Bereichen gleiche Standards, die aber oft niedriger sind als die hiesigen. Jenseits der EU können recht verschiedene Regelungen üblich sein. Das ist nur ein Grund mehr, sich bei einer kompetenten Ansprechpartnerin - das kann die lokale Gewerkschaft ebenso sein wie das nächste deutsche Konsulat - zu erkundigen, was gesetzlich zulässig ist und worauf man achten und Wert legen sollte. Du willst zwar sicher deinen Horizont erweitern und Neues kennenlernen, wenn du ins Ausland gehst, musst aber deshalb nicht deine Gesundheit ruinieren.
Im Ausland kann auch eine Einkommensteuer fällig werden - allerdings gibt es dort in der Regel auch Freibeträge. So genannte Doppelbesteuerungsabkommen schützen in vielen Fällen vor Doppelbesteuerung.
Wenn du im Ausland arbeitest, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes - in der Regel auch dann, wenn der Arbeitgeber ein deutsches Unternehmen ist. Das kann bedeuten, dass Pflichtbeiträge in die bei uns bekannten Sozialversicherungszweige niedriger oder höher sind oder gar nicht anfallen - andererseits entstehen dann aber auch keine Ansprüche, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall oder bei Krankheit. Deshalb erkundige dich unbedingt vor Aufnahme einer Tätigkeit vor Ort bei den zuständigen Behörden, der lokalen Gewerkschaft oder dem deutschen Konsulat, welche Versicherung du zusätzlich abschließen solltest.
In vielen Fällen ist es auch möglich, bei einem Auslandsaufenthalt weiterhin in Deutschland zumindest krankenversichert zu bleiben.
Wer in einem anderen EU-Staat arbeitet, aber in Deutschland seinen Wohnsitz hat (GrenzgängerIn) und auch hier einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, muss nur in einem der beiden Staaten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Der Kindergeldanspruch kann bestehen bleiben, auch wenn du im Ausland bist. Voraussetzung ist aber, dass du dich weiter in der Ausbildung befindest. Das kann bei Sprachkursen, die mit dem Besuch einer ausländischen Hochschule verbunden sind, ebenso der Fall sein wie bei einem Pflichtpraktikum, das im Ausland absolviert wird. Natürlich wird ein ordentliches Auslandsstudium ebenso wie ein Inlandsstudium als Ausbildung anerkannt. Wenn du im Ausland studierst und daneben arbeitest und wenn du sonst die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllst, kannst du ebenfalls Kindergeld bekommen.
Wer nur zum Arbeiten ins Ausland geht und dafür die Ausbildung (in Deutschland) unterbricht (zum Beispiel mit einem Urlaubssemester oder der Exmatrikulation), hat in der Regel auch keinen Kindergeldanspruch mehr.
Wer als ver.di-Mitglied in Großbritannien oder Österreich arbeitet, wird dort automatisch auch als Mitglied der britischen Gewerkschaft "Unison" bzw. der österreichischen Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA). Entsprechend können auch in Deutschland tätige Kolleginnen und Kollegen aus Unison und GPA den Service von ver.di nutzen.
Hilfreiche AnsprechpartnerInnen im Ausland bei Fragen und Problemen sind oft deutsche Einrichtungen, die mit den speziellen Problemen bundesdeutscher ArbeitnehmerInnen und Studierender im Ausland vertraut sind.