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FAQ Studierende

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FAQ (4)

Der BAFöG-Höchstsatz hängt von deiner Lebenssituation ab. Anspruch auf den Höchstsatz hast du, wenn du die BAföG-Voraussetzungen erfüllst und dein Vermögen und Einkommen sowie das Einkommen deiner Eltern die BAföG-Freibeträge nicht überschreiten. Ansonsten gibt es Abzüge davon.

Der Höchst-Betrag setzt sich zusammen aus dem:

  • dem Grundbedarf in Höhe von 452 Euro im Monat,
  • der Wohnkostenpauschale in Höhe von 360 Euro (wenn du bei deinen Eltern wohnst, beträgt diese nur 59 Euro) sowie
  • Zuschlägen zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 122 Euro und ggf. auch noch einem
    Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro im Monat, der als Vollzuschuss gezahlt wird.

Das heißt:

  • Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, nicht eigenständig versichert sind (sondern familienversichert) und keine Kinder haben, können höchstens 452 Euro + 59 Euro = 511 Euro bekommen.
  • Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen und eigenständig studentisch versichert sind, können maximal den Höchstsatz von 452 Euro + 360 Euro + 122 Euro = 934 Euro bekommen (plus ggf. Kinderbetreuungszuschläge).

Für eine genauere Einschätzung zu deinem konkreten Fall nutze gern den BAFöG-Rechner von studis-online.

Wer länger ans Bett gefesselt ist, erhält für bis zu sechs Wochen den vollen Lohn von der*dem Arbeitgeber*in. Danach springt normalerweise die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des üblichen Lohns ein. Allerdings haben Studierende keinen Anspruch auf Krankengeld.

Ausnahme: Wer wegen dauerhafter Überschreitung der 20-Wochenstundengrenze nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, bekommt auch Krankengeld, ebenso – aber mit Einschränkungen – wer freiwillig versichert ist. Sogar Selbständige können bei vielen gesetzlichen Krankenkassen einen Krankengeldanspruch erwerben – gegen einen zusätzlichen Beitrag.

Im Urlaubssemester bist du – unabhängig von deiner wöchentlichen Arbeitszeit – bei Jobs oder bei freiwilligen Praktika mit einem Einkommen von mindestens 520,01€/Monat voll sozialversicherungspflichtig, was bis zu einer gewissen Einkommenshöhe günstiger als die studentische Pflichtversicherung oder gar die teurere freiwillige Krankenversicherung ist. Denn: der Werkstudent*innenenstatus greift im Urlaubssemester grundsätzlich nicht. Das bedeutet für dein*e Arbeitgeber*in und dich: Beitragspflicht für alle Sozialversicherungszweige (Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung), dafür erwirbst du aber auch entsprechende Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem. Auch wer als Student*in privat krankenversichert ist, muss in solch einem Fall Beiträge (auch zur gesetzlichen Krankenversicherung) zahlen wie jede*r andere – private Versicherung hin oder her.

Studierende in dualen Studiengängen, ganz gleich, ob ausbildungs- oder praxisintegriert, gelten im Sozialversicherungsrecht nicht als Studierende, sondern sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Sie müssen aus ihrer Ausbildungsvergütung in alle Zweige der Sozialversicherung einkommensabhängige Beiträge zahlen. Dafür zahlen die Arbeitgeber aber auch ihren Anteil.

Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb der sogenannten Geringsverdienergrenze (325 Euro im Monat), muss die Arbeitgeberseite die Beiträge ganz allein tragen. Wer keine beitragspflichtige Vergütung erhält, kann sich ggf. über die Eltern familienversichern bzw. nach Überschreiten der Altersgrenze selbst als Praktikant*in kranken- und pflegeversichern (hier gelten die gleichen Beitragssätze wie in der studentischen Versicherung).

Übrigens: Unfallversicherungsschutz besteht im dualen Studium natürlich sowohl im Betrieb als auch an der Hochschule. In der Hochschule ist die Landesunfallkasse zuständig, im Betrieb die Arbeitgebern. Im Zweifel gilt: Unfallversichert bist du ganz sicher, wenn du wissen willst wo, prüfe es gleich bei Studienbeginn.

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