Deutscher Gewerkschaftsbund

Während der Schwangerschaft

Vor der Geburt eines Kindes stellen sich nicht nur viele Fragen, auch finanzielle Belastungen können vor der Geburt zu schaffen machen. Besondere Ernährung in der Schwangerschaft, Babykleidung, die Einrichtung eines Kinderzimmers - das alles kostet Geld. Zudem kann eine Schwangerschaft körperlich anstrengend sein. Hier möchten wir einen Überblick über finanzielle Leistungen für werdende Eltern und Entlastungsmöglichkeiten für Schwangere geben.

Beachte: Manche Unterstützungsleistungen werden eventuell auch erst nach der Geburt gewährt, Anträge sollte man aber oft schon frühzeitig stellen! Lies deswegen auch unsere Infos für die Zeit nach der Geburt.

Sozialleistungen

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Wenn du schwanger bist, kannst du auch im Studium Anspruch auf Leistungen nach SGB II (sogenanntes Hartz IV) haben. Dies betrifft insbesondere den Mehrbedarf für Schwangere, der in Form einer monatlichen Geldleistung ausbezahlt wird und 17 Prozent des ALG II-Regelbedarfs beträgt. Dieser Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem du entbunden hast. Du kannst ihn unter Vorlage des Mutterpasses ab der 13. Schwangerschaftswoche beim zuständigen Jobcenter beantragen. Das ist auch möglich, wenn du BAföG beziehst.

Außerdem können Student_innen übers Jobcenter Ansprüche auf Erstausstattungen bei Schwangerschaft (insb. Schwangerschaftskleidung) und Geburt (dazu gehören u.a. die erste Babykleidung, Wiege, Kinderwagen, Wickelkommode etc.) geltend machen, wenn sie entsprechend hilfebedürftig sind. Diese Leistungen musst du beantragen.

Beim BAföG gibt es keine besonderen Leistungen für Schwangere. Schwangerschaft gilt aber als Verlängerungsgrund für die Förderhöchstdauer. Das ist auch der Fall, wenn du dich für einen Abbruch entschieden oder eine Fehl-/Totgeburt erlitten hast. Die Verlängerung aufgrund von Studienverzögerung wegen Schwangerschaft ist nicht an das Austragen eines Kindes gebunden. Die BAföG-Förderung, die wegen Schwangerschaft über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, wird als Zuschuss geleistet, muss also nicht zurückgezahlt werden.

Wenn du durch eine Schwangerschaft gesundheitlich so beeinträchtigt sein solltest, dass du für einen längeren Zeitraum studierunfähig bist, wird dir das BAföG bis zu einer Studierunfähigkeitsdauer von 3 Monaten weitergezahlt. Bist du länger als 3 Monate krankgeschrieben, entfällt das BAföG. Du kannst dann aber Anspruch auf ALG II bei Krankheit haben, sofern dein Bedarf nicht anderweitig abgedeckt ist. Solltest du ein Urlaubssemester erwägen, lies hier weiter.

Die meisten anderen Sozialleistungen wie Kindergeld, Unterhaltsvorschuss oder Elterngeld werden zwar erst nach der Geburt gewährt, um längere Finanzierungslücken wegen der Bearbeitungszeiten zu vermeiden, lohnt es sich aber oftmals, diese schon vor der Geburt zu beantragen.

Mutterschutz vor der Geburt

Wenn du angestellt bist und schwanger wirst, bist du erst einmal so gut wie unkündbar, sobald dein_e Arbeitgeber_in von deiner Schwangerschaft weiß. Du solltest also deine_n Arbeitgeber_in so früh wie möglich über deine Schwangerschaft informieren. Im Falle einer Kündigung kannst du noch bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bescheid sagen, dass du schwanger bist, damit der besondere Kündigungsschutz greift. Allerdings ändert die Schwangerschaft nichts an einer (vorher festgelegten) Befristung deines Arbeitsverhältnisses.

Eine Schwangerschaft ändert auch nichts an den Festlegungen im Werkvertrag oder im Vertrag für eine freie Mitarbeiterin. Für Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht.

Während der Schwangerschaft gelten für abhängig Beschäftigte besondere, strengere Arbeitschutzregeln: Schwangere dürfen oder müssen nicht mehr alle Arbeiten erledigen, eventuell muss dein_e Arbeitgeber_in dir andere, einfachere Arbeiten zuweisen. Auch Nacht- und Mehrarbeit darf sie/er dir nicht anordnen.
Von deiner Schwangerschaft darf dein_e Arbeitgeber_in niemandem erzählen!

Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt die Mutterschutzzeit, in dieser Zeit musst du nicht arbeiten.

Solange dein Arbeitsvertrag läuft, bekommst du während des Mutterschutzes weiter deinen Nettolohn: 13 Euro pro Tag zahlt die Krankenkasse, den Rest die_der Arbeitgeber_in. Bei der Höhe des Lohns werden auch üblicherweise gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt. Allerdings sind die hier nicht - wie üblich - von der Einkommensteuer befreit, weil sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Das gilt (nach § 200 RVO) für alle Beschäftigten, die selbst Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen (zum Beispiel auch studentisch Versicherte oder freiwillig Versicherte), auch wenn noch manche Krankenkasse das Gegenteil behauptet.

Das gilt hingegen nicht für Beschäftigte, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (zum Beispiel Studentinnen mit Nebenjob, die familienversichert oder privatversichert sind). Ihnen zahlt das Bundesversicherungsamt auf Antrag bis zu 210 Euro "Mutterschaftsgeld" für die Zeit des Mutterschutzes. Der_die Arbeitgeber_in zahlt nichts dazu.

Studentinnen, die mehr als 450 Euro verdienen und lediglich privat krankenversichert sind, erhalten keinen Tagessatz von einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern stattdessen nur bis zu 210 Euro Mutterschaftsgeld. Die_der Arbeitgeber_in berechnet seinen_ihren Zuschuss aber so, als wärst du gesetzlich versichert und bekämst den üblichen Kassensatz.

Den Antrag könnt ihr schon vor der Geburt einreichen, allerdings wird er erst bearbeitet, wenn die Geburtsbescheinigung vorliegt.

Wenn aufgrund der Tätigkeit ein generelles oder individuelles Beschäftigungsverbot besteht, bekommst du den sogenannten Mutterschutzlohn gezahlt. Dieser entspricht dem durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Falls du dich in einem freiwilligen oder einem Pflichtpraktikum befindest, ist der_die Praktikumsgeber_in natürlich auch an die Mutterschutzregeln gebunden. Anstrengende und gefährliche Tätitgkeiten sind auch für schwangere Praktikantinnen nicht erlaubt. Und innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist sollte ein Pflichtpraktikum nicht zwingend fortgesetzt werden - auch wenn es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Mutterschutzgesetzes handelt. Allerdings kann es sein, dass die in der Studienordnung vorgeschriebene Praktikumsdauer nicht erreicht wird, wenn das Praktikum durch Abwesenheit wegen Schwangerschaft verkürzt wird. Am Besten, du informierst dich rechtzeitig beim Prüfungsamt, ob es Sonderregeln für solche Fälle gibt.

Seit der Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zum 1. Januar 2018 sind auch schwangere Studierende unabhängig von Staatsangehörigkeit, Job oder Familienstand erfasst. Der gesetzliche Mutterschutz – ab sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung – gelten also nicht nur für jobbende Studierende, sondern für alle schwangeren Studierenden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen. In dieser Zeit musst du nicht studieren, wie z.B. an Vorlesungen teilnehmen oder Prüfungen ablegen.

Ähnlich wie im Arbeitsverhältnis können aber auch schwangere Studierende gegenüber der Hochschule einen Verzicht auf den Mutterschutz in den 6 Wochen vor der Entbindung erklären, wenn sie z. B. eine wichtige Prüfung in der Zeit ablegen wollen und sich dazu in der Lage fühlen.

Weitere Infos zum Mutterschutz findest du in der Broschüre des BMFSFJ.

Urlaubssemester

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Eine Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist im Normalfall problemlos möglich. Semester, in denen du beurlaubt bist, zählen nicht in die Berechnung deiner Fachsemester hinein.

Ein Urlaubssemester muss allerdings in der Regel rechtzeitig vor Semesterbeginn bzw. innerhalb der inneruniversitär gesetzten Fristen bei der Hochschule beantragt werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist die Beantragung während des laufenden Semesters oder nach Ablauf der Frist möglich. Da eine Schwangerschaft und gegebenenfalls damit zusammenhängende Belastungen nicht immer geplant bzw. vorhersehbar sind, zählt eine Beurlaubung wegen Schwangerschaft an den meisten Hochschulen zu den Ausnahmegründen, die eine Beantragung außerhalb der Fristen ermöglichen.

Bei Antragstellung musst du aber in jedem Fall einen Nachweis über die Schwangerschaft erbringen, zum Beispiel mit dem Mutterschaftspass. Erkundige dich am besten direkt bei deiner Hochschule nach den entsprechenden Fristen, Voraussetzungen, benötigten Nachweisen und Ausnahmeregelungen.

Ein Urlaubssemester hat aber nicht nur innerhalb der Uni Auswirkungen:

  • Krankenversicherung: Wenn du nicht arbeitest oder im Nebenjob nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienst, kannst du auch im Urlaubssemester familienversichert sein (über die Eltern: bis 25J.) oder dich weiterhin studentisch krankenversichern. Wenn du während eines Urlaubssemesters arbeitest und dabei regelmäßig mehr als 450 Euro verdienst, wirst du in abhängiger Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig angemeldet (ggf. im Midijob). Du bist dann über deinen Job krankenversichert. Du kannst aber problemlos nach dem Urlaubssemester wieder in die studentische Kranken- oder in die Familienversicherung zurückwechseln, sobald die Voraussetzungen (wieder) vorliegen.
  • Studienfinanzierung/Sozialleistungen: BAföG gibt es im Urlaubssemester nicht. Allerdings kann während der Beurlaubung ein Anspruch auf ALG II bestehen. Die Leistungsgewährung sowie deren Höhe orientieren sich an deinem Bedarf, Einkommen aus Nebenjobs wird angerechnet. Auch ein Wohngeldanspruch kann entstehen oder weiterhin bestehen.

Ansonsten gibt es beim Thema Urlaubssemester wichtige Eckpunkte, die immer gelten, ganz gleich, ob es wegen Schwangerschaft oder aus anderen Gründen angetreten wird. Allgemeine Infos zum Urlaubssemester findest du hier.
An vielen Hochschulen gibt es außerdem Beratung und Unterstützung über das Familienbüro, bei der Studierendenvertretung oder dem örtlichen Studierendenwerk.

Mutter-Kind-Stiftung

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Um Schwangere in Notlagen zu unterstützen, wurde 1984 vom Bund die Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens", kurz: Mutter-Kind-Stiftung, gegründet. In einzelnen Bundesländern gibt es auch Landesstiftungen "Hilfe für Muter und Kind".

Die Mutter-Kind-Stiftung will helfen, wenn eigenes Einkommen und/oder Sozialleistungen wie zum Beispiel ALG II/Sozialhilfe oder Wohngeld nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Wer nichts oder nur wenig verdient, kann - meist in Form einmaliger, in wenigen Fällen auch monatlicher Beihilfen - Geld beantragen: für Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes, Waschmaschine, Weiterführen des Haushaltes, Einrichtung einer Wohnung etc.. Auch wenn dir wegen der Beantragung von Sozialleistungen Nachteile entstehen könnten (z.B. bei Studierenden mit Visum zu Studienzwecken), kannst du einen Antrag bei der Stiftung stellen. 

Detaillierte Beratung und Antragstellung erfolgen allerdings nur persönlich über staatlich anerkannte Schwangerschafts- und Schwangerenkonfliktberatungsstellen wie Pro Familia oder kirchliche Einrichtungen wie Diakonie, Caritas, Sozialdienst Katholischer Frauen etc. an deinem Wohnort.
Auf diese Zuschüsse besteht jedoch kein Rechtsanspruch und die gewährte Höhe ist von Fall zu Fall verschieden. Finanzielle Zuwendungen aus der Stiftung dürfen nicht auf andere Sozialleistungen wie ALG II oder Wohngeld angerechnet werden!

Achtung: Posten wie die Erstausstattung (dazu gehören die Wiege oder erste Kleidung) müssen eigentlich vom Vater des Kindes bezahlt werden. Ist der Vater bekannt und verdient genug oder hat entsprechendes Vermögen, ist der Antrag meist zwecklos.
Außerdem zahlen einige Stellen nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats nichts mehr aus, andere akzeptieren keine Belege, die vor der Antragstellung erstellt wurden. Es lohnt daher, sich früh zu informieren.

Lass dich wenn möglich zuerst im Familienbüro deiner Hochschule, bei der Studierendenvertretung oder der Sozialberatung des örtlichen Studierendenwerks beraten. Bestenfalls haben diese Erfahrung mit den unterschiedlichen Schwangerenberatungsstellen vor Ort und können dir eine passende empfehlen.

Vorher schon an Nachher denken

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Wer sich rechtzeitig informiert, kann mehr Rente bekommen oder Geld sparen.

Gemeinsame Kindererziehung - Einsame Rentenanrechnung

Wer Kinder erzieht, die seit 1992 geboren wurden, erhöht damit ihren_seinen Rentenanspruch. Die ersten drei Jahre nach der Geburt werden der Mutter als Kindererziehungszeit angerechnet. Sie wird so gestellt, als hätte sie in der Zeit gearbeitet und das durchschnittliche Einkommen eines Rentenversicherten erzielt.

Erziehen die Eltern das Kind gemeinsam oder ist der Vater/das andere Elternteil dafür zuständig, können die Kindererziehungszeiten aufgeteilt oder zu Gunsten des Vaters bzw. des anderen Elternteils gehen. Darauf müssen sich die Eltern vorab einigen und dies der Deutschen Rentenversicherung mitteilen.

Uneheliches Kind - Spartipp Vaterschaftsanerkennung

Wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, wird der Vater nur in die Geburtsurkunde eingetragen, wenn er die Vaterschaft auf dem zuständigen Jugendamt rechtzeitig anerkannt hat. Eine nachträgliche Änderung der Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig! Wer also vor der Geburt die Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt vornimmt, spart Geld, wenn beide Elternteile in der Geburtsurkunde stehen sollen.

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