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FAQ Studierende

FAQ (10)

Volljährige Kinder, die Anspruch auf Kindergeld haben, dürfen im Erststudium ohne Einschränkung hinzuverdienen. Soweit bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann das Kindergeld weiterhin während einer zweiten Ausbildung bezogen werden, wenn keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Von "unschädlicher Erwerbsarbeit" wird ausgegangen, wenn:

  • es sich um einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt
  • oder diese die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht übersteigt.

Eine Verdienstobergrenze gibt es hier nicht. Ein konsekutives Masterstudium, dass direkt im Anschluss an einen Bachelor absolviert wird, gilt hier genauso als Teil der Erstausbildung. Arbeitest du nach einem Bachelorstudium erstmal und beginnst erst später ein Masterstudium, wird dies in der Regel als zweite Ausbildung angesehen.

Dass im traditionellen System nur das Abitur die Eintrittskarte in die Hochschulwelt ist, ist nicht gerecht: Denn wer Abitur macht, hängt viel zu oft am Elternhaus. Dazu gibts viele Gründe, aber nur ein Ergebnis: Ein Großteil der Studierenden hat mindestens ein Elternteil mit Hochschulabschluss. Die Gewerkschaften kämpfen deshalb an zwei Fronten für mehr Bildungsgerechtigkeit: Wir wollen mehr Arbeiter*innenkinder bis zum Abitur und mehr Menschen ohne Abi an die Unis bringen.

  • Kinder aus einkommensschwachen und bildungsfernen Schichten sind schon in der Schule benachteiligt. Ihre Eltern können oft weniger bei den Hausaufgaben helfen und haben weniger Geld für Lernmittel oder Nachhilfe. Auch die Entscheidung "Ausbildung oder Abitur" ist nicht selten von finanziellen Fragen abhängig. Die DGB-Jugend tritt deshalb für längeres gemeinsames Lernen ein - denn das fördert nachweislich die Leistungen aller Schüler*innen und verbessert die Chancen von Arbeiter*innen-Kindern. Lernmittelfreiheit, eine Ausweitung des Schüler-BAföG und bessere Lehrpläne zählen ebenso zu unseren Zielen.

  • Aber auch, wer als junger Mensch wenig Gedanken an ein Studium verschwendet hat, kann sich im Laufe seines Berufslebens anders entscheiden. Dann erstmal zwei Jahre büffeln, um das Abitur nachzuholen ist oft schwer möglich, doch viele erfolgreiche Modelle zeigen: Wer sich im Beruf durchgeschlagen hat, scheitert nicht im Studium. Eher gilt: Wer aus dem Beruf kommt, studiert zielstrebiger als und mindestens genauso erfolgreich wie Abiturient*innen.

Für Studierende bis zum Alter von 25 Jahren gelten als kindergeldrelevante Ausbildungen:

  • in ernsthaft betriebenes Hochschulstudium im In- oder Ausland,
  • Auslandssemester, für die ein vergleichbares Studium im Inland unterbrochen wird,
  • ein ernsthaft betriebenes Promotionsstudium,
  • Referendarzeit für angehende Lehrer*innen und Jurist*innen,
  • Pflichtpraktika während des Studiums sowie davor und danach,
  • freiwillige Praktika während des Studiums sowie davor und danach,
  • soweit ein Ausbildungscharakter besteht, werden Zeiten der Beurlaubung vom Studium ausnahmsweise betrachtet, wenn sie wegen Krankheit, Mutterschaft, Prüfungsvorbereitung oder für
  • eine weitere Qualifikation (ggf. Auslandssemester oder Praktikum) anfallen.

Kindergeld wird auch dann während des Studiums gezahlt, wenn man vor Beginn des Studiums wegen Berufstätigkeit oder ähnlichem für längere Zeit kein Kindergeld bekommen hat.

Wenn du ein (oder mehrere) Kind(er) hast, können diese Anspruch auf Wohngeld haben (sogenanntes Kinderwohngeld), selbst dann, wenn du selbst nicht anspruchsberechtigt bist. Hier lohnt oft eine persönliche Beratung!

Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind. Es gibt nun keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird.

In Ausnahmefällen wird Kindergeld auch gezahlt, wenn man sich zwischen zwei Ausbildungen befindet, zum Beispiel:

  • Für vier Monate wird Kindergeld auch beim Übergang von der Schule zum Studium.
  • Wenn sich nach dem Staatsexamen der Eintritt ins Referendariat verzögert, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, wird Kindergeld gezahlt. Die Ausbildung gilt dann als unterbrochen.

Wenn von vornherein feststeht, dass aktuell kein Referendariatsplatz frei ist, brauchst du dich nicht einmal zu bewerben. Kein Anspruch besteht hingegen, wenn du dich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung für ein Studium bewirbst, zwischenzeitlich aber ein Gewerbe anmeldest.

§ 27 Abs. 3 SGB II, sieht vor, dass Bürgergeld als Darlehen erbracht werden kann, wenn der Leistungsausschluss aufgrund der Ausbildungsförderung eine besondere Härte darstellen würde. Das Darlehen umfasst den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Familienversicherung beseht.

Liegen die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf vor, wird dieser als Zuschuss gezahlt; er muss somit nicht zurückgezahlt werden. Ein Härtefall kann beispielsweise im ersten Monat des Studiums vorliegen, falls das BAföG-Amt die Leistung nicht rechtzeitig überwiesen hat. Ist kein BAföG-Anspruch mehr während der Vorbereitung auf das Abschlussexamen und dessen Ablegung gegeben, ist dies ebenfalls als Härtefall anzusehen, da einem Studierenden in der Examensphase die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wenn der Erfolg der Prüfung dadurch gefährdet ist. 

Ein weiterer Härtefall liegt vor, wenn Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung der Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG sind. Gleiches gilt, wenn das Studium aufgrund der Geburt eines Kindes und der damit verbundenen Betreuung unterbrochen werden  muss.

Weitere Härtefälle, die mit den oben genannten vergleichbar sind, sind denkbar. Nicht ausreichend ist das bloße Fehlen von finanziellen Mitteln bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer des BAföG.

Wenn deine Eltern dir – aus welchen Gründen auch immer – keinen Unterhalt oder zumindest weniger als das Kindergeld zahlen, kannst du auch die Auszahlung des gesamten Kindergeldebetrags an dich selbst beantragen (sogenannter Abzweigeantrag). Ansprechpartnerin ist die Familienkasse des Arbeitsamts. Kindergeld wird auch rückwirkend gezahlt, wenn deine Eltern die rechtzeitige Beantragung mal vergessen haben, die Voraussetzungen aber vorlagen.

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