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FAQ Studierende

FAQ (29)

Wer die Förderungshöchstdauer beim BAföG überschritten hat und keine (ggf. weiteren) anerkannten Verlängerungsgründe anbringen kann, kann ggf. Hilfe zum Studienabschluss beziehen. Diese Art der Ausbildungsförderung kann über die Förderungshöchstdauer oder über die gewährte Verlängerung der Förderungsdauer hinaus geleistet werden, wenn du spätestens innerhalb von vier Semestern zur Abschlussprüfung zugelassen bist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass du die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kannst.

Die Hilfe zum Studienabschluss wird für bis zu zwei Semester als unverzinstes Volldarlehen gewährt. Die Höhe bemisst sich nach deinem Bedarf nach BAföG. Einkommen wirkt sich ggf. mindernd aus. Du kannst die Höhe des Darlehens auch auf eigenen Wunsch begrenzen, wenn du z. B. wegen eines Nebenjobs nicht auf die volle Höhe angewiesen bist. Neben diesem besonderen "BAföG" kannst du ggf. noch Wohngeld beziehen.

Während der Hilfe zum Studienabschluss kann auch der Kinderzuschlag gezahlt werden. Diesen erhältst du auch während der Studienabschlusshilfe als Zuschuss.

In einigen Bundesländern gibt es Studienabschlussdarlehen von studentischen Darlehenskassen, die an ähnliche, wenn auch zum Teil weniger strenge Kriterien gebunden sind. Zu weiteren lokalen Darlehensmöglichkeiten, erkundige dich beim zuständigen Studierendenwerk oder deinem AStA/StuRa.

BAföG beantragst du beim Studierendenwerk, das für deine Uni, Akademie oder Fachhochschule zuständig ist. Der Bewilligungszeitraum (in der Regel zwei Semester) beginnt im Monat der Antragstellung bzw. der Immatrikulation, wenn der Antrag bereits vorher gestellt wurde. Die Bearbeitungszeit eines Erstantrags beträgt ca. zwei Monate.

Für deinen Antrag auf BAföG musst du etliche Formblätter ausfüllen. Um deinen Anspruch für den Antragsmonat zu sichern, reicht im Notfall aber erstmal ein formloser Antrag bei deinem BAföG-Amt. Die Formblätter musst du dennoch ausfüllen. Sämtliche Formblätter sowie einen Antragsassistenten, findest du hier. In manchen Bundesländern ist auch ein digitaler Antrag möglich.

Wenn du Hilfe beim Ausfüllen des BAföG-Antrags brauchst, unterstützen dich die Sozialberatungen der Studierendenwerke oder die studentische BAföG-Beratung deiner Studierendenvertretung. (Meist beim AStA – Allgemeiner Studierenden Ausschuss). Dort kennt man auch die Gepflogenheiten des örtlichen BAföG-Amts und kann dir bei Fragen zu weiteren Antragsarten (z. B. Aktualisierungsantrag, Vorausleistungsantrag) weiterhelfen. Im Zweifel kannst du dich aber auch immer an dein örtliches Campus Office/Hochschulinformationsbüro wenden.

Nur, wenn du BAföG entweder ausschließlich als Volldarlehen beziehst, z.B. bei Studienabschlusshilfe oder oder wegen mehrmaligem Fachrichtungswechsel. Oder, wenn du BAföG beziehst und mit eine*r/m ALG II-Empfänger*in (die*der nicht zu deinen Eltern gehört) in einem Haushalt lebst, kannst du einen Wohngeldanspruch haben (obwohl ein*e BAföG-Empfänger*in, die*der allein lebt, keinen Wohngeld-Anspruch hat).

Wenn du BAföG beziehst und bei deinen Eltern wohnst, die wiederum ALG II beziehen, kannst du einen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen und brauchst daher kein Wohngeld.

Auch wer bereits BAföG erhält, muss nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einen Weiterbewilligungsantrag stellen. In der Regel also alle zwölf Monate. Die Bearbeitungszeit dieses Antrags beträgt vier bis sechs Wochen. Einen Rechtsanspruch auf lückenlose Weiterzahlung hast du aber nur, wenn du deinen Folgeantrag im Wesentlichen vollständig zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt hast.

Dual Studierende erhalten häufig kein BAföG. Zwar sind sie oft grundsätzlich BAföG-berechtigt, aber der im BAföG geregelte Freibetrag zum Dazuverdienen in Höhe von 520 Euro/Monat gilt explizit nicht für Einkommen aus Ausbildungsverträgen oder Pflichtpraktika. Deshalb wird deine Ausbildungsvergütung von dem Betrag abgezogen, den du als BAföG bekommen könntest (2023 maximal 861 Euro).

Vor Anrechnung kann aber auch eine Ausbildungsvergütung um die Sozialpauschale, tatsächlich gezahlte Steuern sowie Werbungskosten bereinigt werden. Bei Einkommen, das unterhalb des BAföG-Bedarfs oder nur leicht darüber liegt, kann sich eine Antragstellung also lohnen.

Auch kannst du zur Vermeidung unbilliger Härten beantragen, dass ein weiterer Teil deines Einkommens anrechnungsfrei gestellt wird, "soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind" (§ 23 Abs. 5 BAföG).

Liegen Praxisbetrieb und Hochschule sehr weit auseinander, gibt es zudem noch die Möglichkeit, über eine Steuererklärung eine Förderung auch bei Einkommen oberhalb des Regelbedarfs zu erreichen, indem dort besonders hohe Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine Beratung bei Steuerberater*innen sei hier empfohlen.

Wer ein Stipendium aus Mitteln der Begabtenförderung des Bundes bekommt, kann nicht zugleich BAföG erhalten. Wenn du aber ein leistungsgebundenes Stipendium aus anderen, privaten Kassen und keinem der Begabtenförderungswerke bekommst, gilt der normale Freibetrag von bis zu 300 Euro, die du anrechnungsfrei zum BAföG dazuverdienen kannst.

Das BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt (Ausnahmen sind die Studienabschlusshilfe, die nur als Volldarlehen gewährt wird, der Kinderbetreuungszuschlag und BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus, dass dir aufgrund von Kindererziehung, Schwangerschaft oder Behinderung gewährt wird und nicht zurückgezahlt werden muss.)

Die Rückzahlung ist aber auch nach oben gedeckelt. Für alle Ausbildungen, die ab dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen wurden, gilt: Höchstens müssen 77 Monatsraten à 130 Euro (macht maximal 10.010 Euro) zurückgezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Raten – durch eine Teilfreistellung wegen geringen Einkommens – niedriger ausfällt, mindestens aber 42 Euro beträgt. In der Regel bist Du also nach 6 1/2 Jahren schuldenfrei.

Solange du nachweislich unter einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze lebst, kannst Du dich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungspflicht auch freistellen lassen oder einen Antrag auf Stundung stellen. Dann werden deine Schulden nach 20 Jahren trotzdem erlassen, solange du während deinen vereinbarten Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils rechtzeitig und vollständig nachgekommen bist (Kooperationserlass bzw. Härtefallerlass bei geringfügigen Verstößen).

Für das Volldarlehen gelten fast die gleichen Rückzahlungsbedigungen – nur die Deckelung nach 77 Raten gibt es hier nicht.

Falls deine finanzielle Situation es zulässt, auch größere Beträge auf einmal zu zahlen, wird das mit Ermäßigungen belohnt. Wer seine ganze Darlehenssumme direkt auf einen Schlag zahlen kann, muss 38 Prozent weniger zahlen.

Die BAföG-Rückzahlungspflicht für den Darlehensanteil beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (in der Regel ist das die Regelstudienzeit). Das heißt aber auch, dass die Frist nicht verschiebt, falls Du länger studierst oder noch ein weiteres (z. B. Master-)Studium dranhängst. Dann gilt trotzdem das Ende der Förderungshöchstdauer im Bachelor.

Etwa 4 1/2 Jahre nach diesem Zeitpunkt bekommst du einen Brief vom Bundesverwaltungsamt. Dieser fordert dich dazu auf, dein BAföG zurückzuzahlen. Die erste Rate musst du also circa ein halbes Jahr nach Erhalt des Bescheids tilgen. Die Raten werden dann quartalsweise abgebucht. Aber solange du nachweislich unter einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze lebst, kannst du dich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen oder einen Antrag auf Stundung stellen.

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