FAQ (5)
Während des Urlaubssemesters besteht in der Regel kein Anspruch auf BAföG (Ausnahme: Beurlaubung wegen Auslandsaufenthalts; hier kann Auslands-BAföG beantragt werden). Ersatzweise kann aber ein Anspruch auf ALG II bestehen. Auch ein Wohngeldanspruch kann entstehen oder weiterhin bestehen.
Während des Urlaubssemesters kannst du in der Regel nicht nur keine Seminare und Vorlesungen besuchen, sondern oft auch keine Prüfungsleistungen erbringen. Erkundige dich dazu am besten direkt an deiner Hochschule!
Ja, aber der offizielle Grund für ein Urlaubssemester ist entscheidend. Der Anspruch auf BAföG endet gem. § 15 Abs. 2a BAföG automatisch nach 3 Monaten, wenn Studierende aufgrund von Erkrankung oder Geburt eines Kindes ein Urlaubssemester einlegen. Damit besteht dann ein Anspruch auf Bürgergeld (wenn die allgemeinen Voraussetzungen desselben gegeben sind).
Bei der Beurlaubung darf es sich allerdings nicht nur um eine rein formale handeln. Der*die Studierende darf sich nicht nur theoretisch nicht mehr um sein Studium kümmern; ein tatsächliches Kümmern darf nicht gegeben sein. Eine häusliche Vorbereitung auf Prüfungen oder das vereinzelte Besuchen von Vorlesungen würden den Bürgergeld-Anspruch ausschließen.
Ob hingegen das Studium nach dem Urlaubssemester fortgeführt wird, ist für den Anspruch auf Bürgergeld unerheblich.
Im Urlaubssemester kannst du weiter studentisch krankenversichert oder familienversichert bleiben, solange du höchstens 520 Euro/Monat verdienst. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist grundsätzlich ohne Änderungen in der Sozialversicherungspflicht möglich – bis zu welchem Umfang prüft die Krankenkasse im Einzelfall.
Im Urlaubssemester bist du – unabhängig von deiner wöchentlichen Arbeitszeit – bei Jobs oder bei freiwilligen Praktika mit einem Einkommen von mindestens 520,01€/Monat voll sozialversicherungspflichtig, was bis zu einer gewissen Einkommenshöhe günstiger als die studentische Pflichtversicherung oder gar die teurere freiwillige Krankenversicherung ist. Denn: der Werkstudent*innenenstatus greift im Urlaubssemester grundsätzlich nicht. Das bedeutet für dein*e Arbeitgeber*in und dich: Beitragspflicht für alle Sozialversicherungszweige (Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung), dafür erwirbst du aber auch entsprechende Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem. Auch wer als Student*in privat krankenversichert ist, muss in solch einem Fall Beiträge (auch zur gesetzlichen Krankenversicherung) zahlen wie jede*r andere – private Versicherung hin oder her.
Generell nicht, nur in Ausnahmefällen wie Teilzeitstudium oder Urlaubssemestern, bei längerer Krankheit, oder wenn Du bei deinen Eltern wohnst. Genauer: Einen Anspruch auf das Bürgergeld nach SGB II haben in der Regel erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig und hilfebedürftig bedeutet, dass man grundsätzlich gesundheitlich in der Lage ist, mindestens 15 Stunden/Woche zu arbeiten und dass man den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen oder Vermögen decken kann.
Allerdings heißt es in § 7 Absatz 5 SGB II (Bürgergeld-Gesetz): "Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die*der Student*in selbst Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG (dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) hat, sondern nur um die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Abstrakt förderungsfähig ist grundsätzlich jedes grundständige oder konsekutive Vollzeitstudium, also Vollzeitstudiengänge, die zu einem Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Masterabschluss führen. Das heißt, selbst wenn du selbst keinen Anspruch auf BAföG hast, z. B. weil du die Altersgrenze überschritten hast oder deine Eltern zu viel verdienen, ist dein Studium trotzdem noch abstrakt förderungsfähig und du damit von Leistungen nach SGB II erstmal ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende und Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft aber auch reguläre Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II beziehen.
Im Umkehrschluss bedeutet der Ausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II nämlich, dass Studierende nicht grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ausgeschlossen sind, wenn sie einer Ausbildung nachgehen, die nicht BAföG-förderungsfähig ist – wie zum Beispiel einem Teilzeitstudium oder wenn sie sich im Urlaubssemester befinden und die BAföG-förderungsfähige Ausbildung ruht.
Der allgemeine Ausschluss von Menschen, die einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung nachgehen, gilt außerdem nicht für Schüler*innen und für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen.