© DGB/Colourbox.de

FAQ Studierende

FAQ (5)

Weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub können dir für Weiterbildung und für gewerkschaftliche, parteipolitische oder gesellschaftliche Tätigkeiten gewährt werden. Regelungen hierzu können unter anderem im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag stehen. Viele dieser Sonderurlaubsansprüche sind allerdings in den letzten Jahren zunehmend gestrichen worden und mittlerweile recht selten.

Ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu zehn Tage unbezahlten Urlaub besteht im Falle einer unerwartet auftretenden Pflegebedürftigkeit einer*s nahen Angehörigen. Die Zeit soll für die häusliche  Pflege genutzt werden – und für die Organisation einer Unterbringung in geeigneten Pflegeeinrichtungen.

Der Begriff "Bildungsurlaub" benennt das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bestimmte anerkannte Bildungsmaßnahmen unabhängig von dem übrigen Urlaub, der dir darüber hinaus weiterhin zusteht. Wer nur Teilzeit arbeitet, hat einen entsprechenden Teilzeitanspruch.

Ein Bildungsurlaub kann ein Sprachaustausch nach Spanien sein, ein Computerkurs oder auch ein gewerkschaftliches Bildungsseminar. Da Bildung bei uns Ländersache ist, gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen und Handhabungen. In einigen Bundesländern gibt es leider überhaupt keine gesetzliche Regelung für Bildungsurlaube. Das muss aber nicht heißen, dass du nicht trotzdem Anspruch darauf hast, denn möglicherweise gilt für dich ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die dir einen Bildungsurlaub erlauben. Hier findet ihr eine Übersicht der einzelnen Länderregelungen.

Wenn deine Eltern dir – aus welchen Gründen auch immer – keinen Unterhalt oder zumindest weniger als das Kindergeld zahlen, kannst du auch die Auszahlung des gesamten Kindergeldebetrags an dich selbst beantragen (sogenannter Abzweigeantrag). Ansprechpartnerin ist die Familienkasse des Arbeitsamts. Kindergeld wird auch rückwirkend gezahlt, wenn deine Eltern die rechtzeitige Beantragung mal vergessen haben, die Voraussetzungen aber vorlagen.

Im Urlaubssemester bist du – unabhängig von deiner wöchentlichen Arbeitszeit – bei Jobs oder bei freiwilligen Praktika mit einem Einkommen von mindestens 520,01€/Monat voll sozialversicherungspflichtig, was bis zu einer gewissen Einkommenshöhe günstiger als die studentische Pflichtversicherung oder gar die teurere freiwillige Krankenversicherung ist. Denn: der Werkstudent*innenenstatus greift im Urlaubssemester grundsätzlich nicht. Das bedeutet für dein*e Arbeitgeber*in und dich: Beitragspflicht für alle Sozialversicherungszweige (Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung), dafür erwirbst du aber auch entsprechende Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem. Auch wer als Student*in privat krankenversichert ist, muss in solch einem Fall Beiträge (auch zur gesetzlichen Krankenversicherung) zahlen wie jede*r andere – private Versicherung hin oder her.

Minijobs sind für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, aber ansonsten sozialversicherungsfrei. Das heißt, es fallen für dich keine einkommensabhängigen Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an – auch nicht für Nicht-Immatrikulierte. Du selbst zahlst lediglich einen verminderten Anteil von 3,6 Prozent für die Rentenversicherung. Durch die Zahlungen entstehen reguläre Ansprüche in der Rentenversicherung.

Beachte: Es gibt im Minijob die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Wenn du dich als Minijobber*in von der Versicherungspflicht befreien lässt, ist das allerdings bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend und du erwirbst keine Ansprüche durch den Minijob aus dem Rentenversicherungssystem. Hast du mehrere Minijobs, gilt die Befreiung für alle Minijobs. Aus einem Minijob allein erwirbst du keine Ansprüche auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Die kostenlose Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse wird von Minijob-Einkommen in der Regel nicht berührt, ebenso wenig der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung.

Die Förderhöchstdauer kann bei Vorliegen anerkannter Gründe auf Antrag um eine “angemessene Zeit” verlängert werden. Anerkannte Gründe für eine Verlängerung des BAföGs sind zum Beispiel eigene Krankheit oder Behinderung, ein Verschulden der Hochschule, die Mitwirkung in Hochschulgremien, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung oder der Abschlussprüfung, eine Schwangerschaft bzw. die Erziehung eines Kindes unter 14 oder die Pflege eines/einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3) sein.

Wichtig ist, dass du dem BAföG-Amt erklärst, wieso einer (oder mehrere) dieser anerkannten Gründe zu einer Verzögerung deines Studiums geführt hat – das Vorliegen eines möglichen Grundes allein rechtfertigt noch keine längere Förderung!

Die Beurteilung, was eine "angemessene Zeit" für eine Verlängerung ist, richtet sich teilweise nach verwaltungsrechtlichen Vorgaben, teilweise kommt es auf die tatsächlich entstandene Verzögerung (und darauf, dass du diese gut begründest) an. Wenn du z. B. wegen einer Grippe nicht an einer obligatorischen Prüfung teilnehmen konntest und diese Prüfung nur einmal im Jahr angeboten wird, dann kann diese Grippe zu einer Verlängerung um zwei Semester führen. Andersherum kann für eine schwerere Erkrankung nur eine ziemlich kurze Verlängerung gewährt werden, wenn diese kaum Auswirkungen auf deinen Studienverlauf hatte.

Unsere Standorte