Deutscher Gewerkschaftsbund

Kindergeld

Kindergeld ist für viele Studierende und Eltern eine wichtige zusätzliche Finanzierungsquelle.

Bis zum Alter von 25 Jahren wird das Kindergeld an deine Eltern weitergezahlt, wenn du dich in einer Ausbildung oder in einem Freiwilligen Dienst befindest.

Wer hat Anspruch?

Als kindergeldrelevante Ausbildung

  • gilt ein ernsthaft betriebenes Hochschulstudium im In- oder Ausland,
  • gelten Auslandssemester, für die ein vergleichbares Studium im Inland unterbrochen wird,
  • gilt ein ernsthaft betriebenes Promotionsstudium,
  • gilt die Referendarzeit für angehende Lehrer_innen und Jurist_innen,
  • gelten Pflichtpraktika während des Studiums sowie davor und danach,
  • gelten freiwillige Praktika während des Studiums sowie davor und danach, soweit ein Ausbildungscharakter besteht,
  • werden Zeiten der Beurlaubung vom Studium ausnahmsweise betrachtet, wenn sie wegen Krankheit, Mutterschaft, Prüfungsvorbereitung oder für eine weitere Qualifikation (ggf. Auslandssemester oder Praktikum) anfallen.

Kindergeld wird auch dann während des Studiums gezahlt, wenn man vor Beginn des Studiums wegen Berufstätigkeit oder ähnlichem für längere Zeit kein Kindergeld bekommen hat. In Ausnahmefällen wird Kindergeld auch gezahlt, wenn man sich zwischen zwei Ausbildungen befindet, zum Beispiel:

  • Für vier Monate wird Kindergeld auch beim Übergang von der Schule zum Studium/Pflichtdienst und vom Pflichtdienst zum Studium gezahlt.
  • Wenn sich nach dem Staatsexamen der Eintritt ins Referendariat verzögert, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, wird Kindergeld gezahlt. Die Ausbildung gilt dann als unterbrochen. Wenn von vornherein feststeht, dass aktuell kein Referendariatsplatz frei ist, brauchst du dich nicht einmal zu bewerben.
  • Kein Anspruch besteht hingegen, wenn du dich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung für ein Studium bewirbst, zwischenzeitlich aber ein Gewerbe anmeldest.

 Wer, wieviel und wie?

Wenn deine Eltern dir - aus welchen Gründen auch immer - keinen Unterhalt oder zumindest weniger als das Kindergeld zahlen, kannst du auch die Auszahlung des gesamten Kindergeldebetrages an dich selbst beantragen (Abzweigeantrag). Ansprechpartnerin ist die Familienkasse des Arbeitsamtes. Kindergeld wird auch rückwirkend gezahlt, wenn deine Eltern die rechtzeitige Beantragung mal vergessen haben, die Voraussetzungen aber vorlagen.

Für jedes erste und zweite Kind besteht aktuell ein monatlicher Anspruch auf 219 Euro Kindergeld. Für das dritte Kind werden 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro pro Monat ausgezahlt. Dennoch sind die Anteile von der Gesamtkindergeldsumme, auf die die einzelnen Kinder Anspruch haben, gleich groß.

Kindergeld und Dazuverdienen

Volljährige Kinder, die Anspruch auf Kindergeld haben, dürfen im Erststudium ohne Einschränkung hinzuverdienen. Soweit bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann das Kindergeld weiterhin während einer zweiten Ausbildung bezogen werden, wenn keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Von unschädlicher Erwerbsarbeit wird ausgegangen, wenn

Ein konsekutives Masterstudium, dass direkt im Anschluss an einen Bachelor absolviert wird, gilt hier als Teil der Erstausbildung. Arbeitest du nach einem Bachelorstudium erstmal und beginnst erst später ein Masterstudium, wird dies in der Regel als zweite Ausbildung angesehen.

Weiterführende Informationen

Studieren mit Kind