Deutscher Gewerkschaftsbund

Wohngeld

Auch Student_innen können unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz haben. Hier haben wir für dich ein paar typische Fälle zusammengestellt, in denen sich ein Wohngeldantrag lohnen kann:

  • Wenn du BAföG ausschließlich als Volldarlehen beziehst (z.B. bei Studienabschlusshilfe oder oder wegen mehrmaligem Fachrichtungswechsel).
  • Wenn du dem Grunde nach keinen Anspruch (mehr) auf BAföG hast (z.B. wegen Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze). Achtung: Dies gilt nicht für Studierende, die nur wegen Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern oder ausreichenden eigenen Vermögens keine BAföG-Leistungen erhalten!
  • Wenn du BAföG beziehst und mit eine_r/m ALG II-Empfänger_in (der nicht zu deinen Eltern gehört) in einem Haushalt lebst, kannst du einen Wohngeldanspruch haben (obwohl ein_e BAföG-Empfänger_in, die_der allein lebt, keinen Wohngeld-Anspruch hat).
  • Wenn du ein Stipendium (z.B. von einem Begabtenförderungswerk) erhältst, kannst du auch einen Anspruch auf Wohngeld haben.
  • Wenn du ein (oder mehrere) Kind(er) hast, können diese Anspruch auf Wohngeld haben (sogenanntes Kinderwohngeld), selbst dann, wenn du selbst nicht anspruchsberechtigt bist. Hier lohnt oft ein persönliche Beratung!
  • Studierende mit Visum zu Studienzwecken - siehe unsere Informationen zu "Studienfinanzierung für international Studierende" - können unter Umständen Anspruch haben. Lass dich persönlich beraten!

Wenn du BAföG beziehst und bei deinen Eltern wohnst, die ALG II beziehen, kannst du einen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen und brauchst daher kein Wohngeld.

Die Höhe des Wohngeldanspruchs ist abhängig von deinem Einkommen und in einigen Fällen auch vom Einkommen derjenigen, mit denen Du zusammenwohnst. Eine erste Einschätzung erhältst du über den Wohngeldrechner des BMI (Stand 2021). Zum Einkommen zählen neben den steuerpflichtigen Einkünften, z.B. aus Erwerbsarbeit, u.a. auch eine Waisenrente oder ein Stipendium.

Wohngeld ist eine zweckbestimmte Leistung zur Deckung der Wohnungskosten. Beachte deshalb, dass du für eine Wohngeldberechtigung ein Art Mindesteinkommen vorweisen musst, das ausreicht, um deine ungefähren Lebenshaltungskosten abzüglich der Miete abdecken zu können. Im Zweifel lass dich persönlich dazu beraten!

Wohngeld beantragt man beim Sozialamt, beim Wohngeldamt oder bei der Wohngeldstelle der eigenen Gemeinde. Wie auch beim BAföG wird das Wohngeld erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Du solltest den Antrag also nicht auf die lange Bank zu schieben. Die zahlreichen Nachweise zum Antrag können auch nachgereicht werden. Wenn das Wohngeldamt sie einfordert, solltest du es aber nicht so lange warten lassen - sonst verlierst du eventuell den Anspruch wegen fehlender Mitwirkung.
In jedem Fall jedoch benötigst du einen Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt.


Weitere Infos findet ihr auf der neuen Wohngeld-Seite des DGB: www.dgb.de/wohngeld