Nebenjob und Wissenschaftliche Hilfskraf, gleichzeitig
Liber DGB-Jugend Team,
danke für all Ihre Unterstützung.
Ich habe gerade eine HiWi-Stelle (520 Euro/M) an der Universität bekommen, aber der Vertrag beginnt in 2 Monaten. Kann ich vor Vertragsbeginn Nebenjobs machen? Kann ich sie gleichzeitig machen? Worauf muss ich achten? Und wie hoch wären meine zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Steuern und/oder andere Dinge?
Ich bin ein ausländischer Student mit Erlaubnis zur studentischen Nebentätigkeit, und möchte nichts tun was ich nicht tun sollte.
Vielen Dank im Voraus.
Juan E:
17.05.2023
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RE: Nebenjob und Wissenschaftliche Hilfskraf, gleichzeitig
Hallo,
vielen Dank für deine Anfrage. Derzeit kommt es leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten, entschuldige die verspätete Antwort. Sollten sich über die Zeit neue oder andere Fragen ergeben haben, stelle gerne eine neue Anfrage auf der Startseite der Onlineberatung: https://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work.
In Bezug darauf, wie viel man arbeiten “darf”, ist als Student_in ist als erstes vor allem die 20 Stunden Regel wichtig zu beachten. Werkstudent_innenstatus oder auch bekannt als die 20-Stunden-Regel, heißt die Regelung, nach der beschäftigte Studierende einen besonderen Status in der Sozialversicherung einnehmen. Sie besagt, dass, wer hauptsächlich studiert und nicht mehr als 20h/Woche arbeitet, grundsätzlich als „ordentliche Student_in" in der Sozialversicherung gilt. Bei der 20h-Regel handelt es sich zudem nicht um eine Verbotsgrenze, sondern lediglich um eine Orientierungsrichtlinie innerhalb der Sozialversicherung. Auch als Student_in darfst du so viel arbeiten und verdienen, wie du möchtest. Auf deinen Status als Student_in innerhalb der Hochschule hat das keinen Einfluss. Dort bist und bleibst du Student_in, solange du immatrikuliert bist. Wenn man mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest bedeutet dies, dass man nun Anteilig Sozialversicherungsbeiträge auf das eigene Einkommen zahlen muss. Somit übernimmt der Arbeitgeber dann einen Teil der Sozialversicherungbeiträge, während du von deinem Lohn den anderen teil übernimmtst. Grundsätzlich bist du dazu verpflichtet deinen Arbeitgeber über die andere Stelle zu informieren.
Mit dem Status als Werksstudent_in zahlst du keine Sozialversicherungsbeiträge auf deinen Lohn, du zahlst ggf. Nur die Rentenversicherung und musst die Krankenkasse selber tragen (in deinem Fall potentiell eine ausländische Krankenversicherung). Beides trifft momentan wahrscheinlich schon auf dich zu.
Zwei Job, die zusammen nicht mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit haben, verändern also nichts an dieser Situation. Wichtig ist, dass du deinen Arbeitgeber darüber informieren musst, wenn du einen weiteren Job annimmst.
Mehr Informationen zum Werksstudent_innenstatus findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/Xhi
Ob du Steuern zahlst hängt von deinem jährlichen Gesamteinkommen ab. Dabei werden alle Einkommen aus allen Beschäftigungen in dem Jahr zusammengezählt. Der jährliche Grundfreibetrag liegt für dieses Jahr bei 10.908 Euro. Erst, wenn du mehr verdienst, werden Steuern fällig und auch nur auf den Anteil, der über dem Freibetrag liegt. Es kann sein, dass dein zweiter Job in die Lohnsteuerklasse VI fällt. Diese greift immer dann, wenn du zwei oder mehrere Jobs über deine Steuer-Idnr. hast, von denen nur einer in der Lohnsteuerklasse I abgerechnet werden kann. Hier ist in der Regel kein Freibetrag eingetragen, so dass du dort ab dem ersten Cent besteuert wirst. So kann es auch zu Steuereinzügen kommen, selbst wenn du insgesamt unterhalb des Freibetrags bleiben solltest. Du kannst aber ab Beginn des kommenden Jahres mit einer Steuererklärung sämtliche zu viel eingezogenen Steuern wieder zurückbekommen.
Mehr Informationen zum Thema Freibeträge findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/XQB
Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden.
Liebe Grüße,
Liam
DGB-Jugend Studierendenberatung
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DGB-Jugend: 22.05.2023