Lohnt sich ein zweiter Job neben dem Studium?
Hallo,
ich bin Student und arbeite nebenbei als Werkstudent (40h/Monat). Mit diesem Job liege ich oberhalb der 450€-Grenze.
Daher bin ich studentisch Krankenversichert und zahle in die Rentenversicherung ein.
Nun möchte ich demnächst eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen (vorraussichtlich 20h; 270€/Monat).
Damit liege ich definitiv unter der 20h/Woche-Grenze.
Meine Fragen.
1. Wenn ich bei meiner geringfügigen im Rahmen der Steuerklasse VI ca. 40% meiner Gehalts als Steuern zahle, wie viel davon kann ich durch die Steuererklärung zurück bekommen.
2. "Lohnt" sich die geringfügige Beschäftigung überhaupt (oder ist mein "Verlust" in Form gezahlter Steuern so hoch, dass ich nur etwas mehr verdiene als derzeit mit dem Werkstudendenjob?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Daan:
23.02.2023
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RE: Lohnt sich ein zweiter Job neben dem Studium?
Hallo,
vielen Dank für deine Anfrage.
Steuerlich betrachtet ist die Kombination deiner Werkstudi-Stelle mit einem Minijob eigentlich ziemlich unproblematisch.
Minijobs haben nämlich den Vorteil, dass sie in der Regel pauschal mit 2% versteuert werden. Das Gehalt daraus zählt dann nicht in den Steuerfreibetrag mit hinein, sondern kann quasi obendrauf dazuverdient werden. Nur wenn der Minijob über deine Steuer-ID abgerechnet wird, fällst du dort in Steuerklasse 6. Das passiert nur, wenn du mehrere Beschäftigungen in unterschiedlichen Lohnsteuerklassen hast.
Wenn also dein Minijob pauschal besteuert wird, läuft dein Werkstudi-Job einfach weiterhin über LSK 1. In der LSK 1 ist dein Steuergrundfreibetrag von 10.908€/Jahr (plus 1230€ Werbungskostenpauschale) eingetragen, so dass du bis zu einer gewissen Einkommenshöhe im ersten Job keine Steuereinzüge hast.
Laufen beide Jobs über deine Steuer-ID, läuft einer davon über die ungünstige LSK 6. Auf LSK 6 ist in der Regel kein Freibetrag eingetragen, so dass du dort ab dem 1. ct besteuert wirst. So kann es auch zu Steuereinzügen kommen, selbst wenn du insgesamt unterhalb des Freibetrags bleiben solltest.
Du kannst aber im Folgejahr mit einer Steuererklärung sämtliche zu viel eingezogenen Steuern wieder zurückbekommen.
Solange du außerdem nicht die 20h-Regel überschreitest, ändert sich auch in der Sozialversicherung nichts. Der Minijob bleibt aufgrund seiner Geringfügigkeit sozialversicherungsfrei, während du in deinem anderen Job als Werkstudent angemeldet wirst. Erst wenn du mehr als 20h/Woche arbeitest, muss dich dein Arbeitgeber als voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer anmelden.
Ich hoffe, deine Fragen sind damit beantwortet. Wenn du weitere Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden. Ansonsten kannst du auch gerne unser Beratungsangebot bei dir vor Ort nutzen.
Beste Grüße
Cecilia
DGB-Jugend Studierendenberatung
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dgb-jugend: 13.03.2023