Deutscher Gewerkschaftsbund

Werkstudent 19h / Honorar / Krankenkasse

Liebes Team,

Ich habe neben dem Masterstudium bisher  sozialversicherungspflichtig als Angestellte mit weit über 20h gearbeitet. Jetzt habe ich für das letzte Semester die Möglichkeit als Werkstudentin mit 19h zu arbeiten und würde die Chance gerne ergreifen. Darf ich daneben einer Tätigkeit auf Honorarbasis nachgehen? Die wäre auch in den Abendstunden und am Wochenende zu machen, falls das eine Rolle spielt. Wie ist das steuerrechtlich? Ausserdem bin ich über 30 Jahre alt, wie funktioniert das mit der Krankenkasse? Wo kann ich mich individuell beraten lassen? 

Danke für Eure Hilfe!

Anonym20007: 17.05.2023 |
  • RE: Werkstudent 19h / Honorar / Krankenkasse

    Hallo,

    vielen Dank für deine Anfrage. Derzeit kommt es leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten, entschuldige die verspätete Antwort. Sollten sich über die Zeit neue oder andere Fragen ergeben haben, stelle gerne eine neue Anfrage auf der Startseite der Onlineberatung: https://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work.

    Wenn du in kommender Zeit einen Job annimmst bei dem du max. 20 Stunden die Woche arbeitest, hast du in der Sozialversicherung wieder den Status als Werksstudent_in. Werkstudent_innenstatus oder auch bekannt als die 20h-Regel, heißt die Regelung, nach der beschäftigte Studierende einen besonderen Status in der Sozialversicherung einnehmen. Sie besagt, dass, wer hauptsächlich studiert und nicht mehr als 20h/Woche arbeitet, grundsätzlich als „ordentliche Student_in" in der Sozialversicherung gilt. Bei der 20h-Regel handelt es sich zudem nicht um eine Verbotsgrenze, sondern lediglich um eine Orientierungsrichtlinie innerhalb der Sozialversicherung. Auch als Student_in darfst du so viel arbeiten und verdienen, wie du möchtest. Auf deinen Status als Student_in innerhalb der Hochschule hat das keinen Einfluss. Dort bist und bleibst du Student_in, solange du immatrikuliert bist. Wenn man mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest bedeutet dies, dass man nun Anteilig Sozialversicherungsbeiträge auf das eigene Einkommen zahlen muss. Somit übernimmt der Arbeitgeber dann einen Teil der Sozialversicherungbeiträge, während du von deinem Lohn den anderen teil übernimmtst. Grundsätzlich bist du dazu verpflichtet deinen Arbeitgeber über die andere Stelle zu informieren.

    Mit dem Status als Werksstudent_in zahlst du keine Sozialversicherungsbeiträge auf deinen Lohn, du zahlst ggf. Nur die Rentenversicherung und musst die Krankenkasse selber tragen. Hier greift oft die studentische Krankenversicherung von ca. 130€ im Monat. Allerdings gilt diese nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahr. Danach muss man sich “freiwillig Versichern” lassen. Die Beiträge für diese Krankenversicherung sind dabei nochmals höher, die genauen Kosten erfährt man von der Krankenkasse.

    Mehr Informationen zum Thema Krankenversicherung findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/XQz

    Wie oben beschrieben, kannst du auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Für den Status werden die Arbeitszeiten aus allen Beschäftigungen in der Woche zusammengezählt. Auch selbstständige Arbeit würde dabei hinzu zählen. Wer in dem Status bleiben will, kann allerdings von einer Ausnahme gebrauch machen: Arbeitest du in einer auf bis zu max. 26 Wochen befristeten Beschäftigung, kann die wöchentliche Arbeitszeit 20h auch während der Vorlesungszeit überschreiten, wenn der überschreitende Teil deiner Arbeitszeit aufs Wochenende, nachts oder abends entfällt.

    Wenn du eine weitere Beschäftigung aufnimmst, bist du dazu verpflichtet deinen ersten Arbeitgeber darüber zu informieren.

    Mehr Informationen zum Werksstudent_innenstatus und möglichen Ausnahmen findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/Xhi

    Dein Einkommen ist nicht schon ab dem ersten Cent steuerpflichtig. Dabei wird dein jährliches Einkommen aus allen Beschäftigungen zusammengezählt. Der jährliche Grundfreibetrag liegt für dieses Jahr bei 10.908 Euro. Erst, wenn du mehr verdienst, werden Steuern fällig und auch nur auf den Anteil, der über dem Freibetrag liegt. Potentiell kannst du noch von der Übungsleiter_innenpauschale gebrauch machen. Dabei werden Einkünfte bis zu einer Höhe von 3000€ im Jahr nicht auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet. Auch dies regelt sich über die Steuererklärung.

    Mehr Informationen zum Thema Freibeträge findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/XQB

    Mehr zum Thema Übungsleiter_innenpauschale findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/Xgd

    Zu Beratungsstellen in Erlangen, kann ich leider nicht viel sagen. Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich aber immer gerne wieder an uns wenden.

    Liebe Grüße,

    Liam

    DGB-Jugend Studierendenberatung

    Dies ist ein Service deiner Gewerkschaft, bitte empfiehl uns weiter und like uns bei Facebook: https://www.facebook.com/jugend.im.dgb/

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    DGB-Jugend: 22.05.2023


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