Unbezahlte Freistellung nach Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (Minijob) rechtens?
Liebes Team,
fristgerecht wurde mir in meinem Minijob Ende März aus wirtschaftl. Gründen gekündigt, allerdings nur elektronisch. Die Kündigung im Original habe ich nach Auffoderung erst am 11.5.2023 erhalten. Für den letzten Monat (April) wurde ich (einseitig) unbezahlt freigestellt.
Meine Fragen:
1. Ist die unbezahlte Freistellung rechtens? Ich meine, ich müsste bezahlt werden. Meine reguläre Arbeitszeit beträgt laut Vertrag max. 9,5 Std. pro Woche, sodass ich eigentlich für April noch 4*9,5 Std.* 12 Euro bezahlte bekommen müsste?!
2. Durch das nicht fristgerechte Vorliegen der Kündigung im Original vom 11.5.2023 dürfte das Arbeitsverhältnis erst zum 30.6.2023 beendet sein bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende, statt am 31.5.2023, oder? In Anlehnung an die erste Frage: Steht mir nachträglich dann noch zusätzlich je eine Gehaltsauszahlung für die Monate Mai und Juni zu?
Danke vorab für eine Rückmeldung!
LG
Julia
Julia:
12.05.2023
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RE: Unbezahlte Freistellung nach Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (Minijob) rechtens?
Hallo,
vielen Dank für deine Anfrage. Derzeit kommt es leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten, entschuldige die verspätete Antwort. Sollten sich über die Zeit neue oder andere Fragen ergeben haben, stelle gerne eine neue Anfrage auf der Startseite der Onlineberatung: https://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work.
Zu deiner ersten Frage: Eine unbezahlte Freistellung bei Kündigung ist nicht rechtens. Arbeitnehmerin hast du nach einer Kündigung keine Arbeitspflicht, aber dein Arbeitgeber hat immer noch die Vergütungspflicht. Darauf solltest du deinen Arbeit geber hinweisen und ggf. den fehlenden Lohn mit einer sogenannten Geltendmachung einfordern. Dies ist ein Schreiben, welches man als Arbeitnehmer_in selbst aufsetzen kann und mit dem man eben fehlende Leitungen auf Seiten des Arbeitsgebers geltend macht. Dafür brauchst du erstmal keine Unterstützung von einem Rechtsanwalt oder so, erst wenn es darauf hin zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen sollte. Wichtig ist deinem Arbeitgeber auch generell zu schreiben, dass du arbeiten kannst und willst.
Eine Kündigung vom Arbeitgeber muss mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats schriftlich geschehen. Die Kündigung muss, wie du richtig sagst, auch in Schriftform erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Grundlage dafür ist der §623 des BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html). Eine verkürzte Kündigungsfrist (2 Wochen) gilt übrigens, wenn du noch in der Probezeit warst!
Wenn die Kündigung verspätet eingetroffen ist, kommt es auf das genaue Datum der schriftlichen Kündigung an. Wenn die schriftliche Kündigung vom 11.05. datiert ist, musst du davon ausgehen, dass das neue Ende der Beschäftigung der 15. im Monat danach ist, da dieses Datum in der 4-Wochen-Frist drin wäre. Somit hast du bis zu dieser Zeit auch Anspruch auf Lohn trotz einer Freistellung.
Wenn es nicht reicht, deine_n Arbeitgeber_in auf die rechtliche Verpfllichtung zur Entgeltforzahlung zu verweisen oder du Befürchtungen vor einer Auseinandersetzung mit deinem Arbeitgeber hast, lass dich am besten anwaltlich beraten.
Als Gewerkschaftsmitglied hättest du sofort ab Eintritt Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung über deine Mitgliedsgewerkschaft. Der gewerkschaftliche Rechtsschutz (Vertretung deiner Anliegen vor Gericht) greift allerdings nur, wenn du schon vorher Mitglied warst. Mehr zum Thema Mitgliedschaft findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/iB8
Mehr Informationen zum Thema Kündigung findest du hier: https://jugend.dgb.de/-/XQK
Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden.
Liebe Grüße,
Liam
DGB-Jugend Studierendenberatung
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DGB-Jugend: 13.05.2023