Deutscher Gewerkschaftsbund

Arbeitszeiten / Feiertage / Überstunden

Hallo!
Ich arbeite als Werkstudent 20 Stunden pro Woche und habe feste Arbeitstage.

1) Einer dieser Arbeitstage war diese Woche ein Feiertag. Somit muss ich nur noch 2/3 meines Pensums arbeiten, da der Feiertag bezahlt wird. DARF ich denn grundsätzlich trotzdem noch 20 Stunden arbeiten in dieser Woche - oder zählt der Feiertag zur TATSÄCHLICHEN Arbeitszeit, die geleistet wurde? Und wie sieht das analog dazu in Wochen aus, in denen ich bezahlte Urlaubstage nehme?

2) Darf ich in der vorlesungsfreien Zeit zusätzlich zur Vollzeit-Arbeit als Werkstudent
- Überstunden machen (über 40 Std hinaus) und/oder
- woanders zusätzlich zu der Vollzeitstelle arbeiten?

Vielen Dank.

User: 03.11.2022 |
  • RE: Arbeitszeiten / Feiertage / Überstunden

    Hallo,

    vielen Dank für deine Anfrage.

    1)

    Fällt ein Feiertag auf einen deiner Arbeitstage und musst du deshalb nicht arbeiten, musst du so bezahlt werden, als ob du gearbeitet hättest. Dabei muss der Feiertag aber alleinige Ursache für den Arbeits- und damit Lohnausfall sein. Das gilt auch bei Krankheit. Bist du an einem vorher festgelegten Arbeitstag krank, so musst du so bezahlt werden, als ob du gearbeitet hättest.
    Daraus lässt sich ableiten, dass es nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) nicht möglich ist, Minusstunden zu generieren. Dein Stundenkonto wird also so gestellt, als hättest du gearbeitet.

    Darüber hinaus gilt jedoch: es handelt sich bei der sogenannten 20h-Regel lediglich um eine Orientierungsgrenze innerhalb der Sozialversicherung (SV). Einzelne Spitzen spielen in der Regel keine Rolle. Entscheidend ist, dass du regelmäßig nicht mehr als 20h/Woche arbeitest und damit dein Studium im Vordergrund steht.

    2)

    In der vorlesungsfreien Zeit darfst du die 20h-Regel überschreiten, ohne dass dies Einfluss auf deinen SV-Status als Werkstudi hat. Dies gilt unabhängig davon, ob du die 20h/Woche in deinem Betrieb aufstockst, oder eine zusätzliche (auf die vorlesungsfreie Zeit befristete) Beschäftigung aufnimmst.

    Weitere Ausnahmen bestehen außerdem, wenn die über der 20h/Woche liegende Arbeitszeit in maximal 26 Wochen im Jahr durch befristete (!) Beschäftigungen/Arbeitszeiterhöhungen auf abends, nachts oder das Wochenende fällt. Wochen mit einer Arbeitszeit von über 20h in den Semesterferien zählen auch in die 26 Wochen mit hinein.

    Beachte darüber hinaus auch die Regelungen nach dem Arbeitszeitgesetz. Demnach darfst du nicht mehr als 8h/Tag (10h/Tag bei Ausgleich) bei einer 6-Tage-Woche und damit nicht mehr als 48h/Woche abhängig beschäftigt werden.

    Arbeitest du z.B. 40h/Woche, kannst du noch maximal 8h/Woche nebenbei arbeiten. Auch die gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten sind dabei einzuhalten.

    Ich hoffe, die Infos helfen dir weiter. Ansonsten kannst du dich gerne wieder an uns wenden.

    Beste Grüße
    Cecilia
    DGB-Jugend Studierendenberatung

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    dgb-jugend: 09.12.2022


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