Deutscher Gewerkschaftsbund

Studentische Hilfrkraft + Teamer:in auf Honorarbasis (freiberuflich?)

Lieber Berater:innen der DGB-Jugend,

ich bin seit einiger Zeit als studentische Hilfskraft tätig und nebenher als Teamer:in bei der DGB-Jugend. Nebenbei studiere ich vollzeit. Bafög erhalte ich keins

Als Studentische Hiflskraft arbeitete ich bisher auf 15h (155,50€) im Monat und zwischendurch 25h (227,59). Als ich kurzfristig für 25h angestellt war, musste ich Lohnsteuer zahlen.

Als Teamer:in beziehe ich für jeden Einsatz 90€ als Honorar für einen Tag.

Nun habe ich mehrere Fragen, weil ich an verschiedenen Stellen teilweise sehr unterschiedliche Aussagen gehört habe.

1. An mehreren Stellen habe ich gelesen, dass ich eine Steueridentifikationsnummer beantragen muss und meine eigentliche Steuernummer nicht ausreicht. Auf der anderen Seite wurde mir gesagt, dass dies gar nicht nötig sei, solange ich nicht über einen bestimmten Betrag kommen würde (ca. 400€)

2. Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung zu machen? Bin ich verpflichtet diese zu machen, wenn ich unter 400€ mit meiner freiberuflichen Tätigkeit verdiene?

3. Ist es möglich durch die Steuererklärung meine gezahlte Lohnsteuer wieder zurückzubekommen. Das waren in diesem Jahr immerhin 30€ pro Monat...

4. An wen wende ich mich in Zukunft bei ähnlichen Fragen. Die Dame vom Finanzamt mit der ich mal gesprochen habe, konnte mir keine wirklichen Auskünfte geben und meinte ich muss gar keine Anmeldung o.ä. machen.

5. Muss ich Strafzahlungen erwarten, wenn ich meine Steueridentifikationsnummer erst jetzt beantrage?

Ich hoffe ihr könnt mir etwas helfen und Licht ins Dunkle bringen.

Mit solidarischen Grüßen!

Vince

Vince: 30.10.2022 |
  • RE: Studentische Hilfrkraft + Teamer:in auf Honorarbasis (freiberuflich?)

    Hallo Vince,

    vielen Dank für deine Anfrage.

    Ich gehe gerne auf deine Fragen der Reihenfolge nach ein!

    1.      Steueridentifikationsnummer und Steuernummer

    Eine Steueridentifikationsnummer (kurz Steuer-ID) müsstest du bereits haben, da diese jeder und jedem entweder bei Geburt oder bei der Anmeldung in Deutschland zugeteilt wird. Wenn du sie vergessen hast, kannst du die erneute Mitteilung hier beantragen (das kann bis zu 4 Wochen dauern). Davon zu unterscheiden ist jedoch die „Steuernummer“.

    Wenn du gegen Honorar einer wissenschaftlichen, erzieherischen, unterrichtenden, schriftstellerischen oder künstlerischen Tätigkeit nachgehst, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit. Um rechtsgültige Rechnungen schreiben zu können, benötigst du eine Steuernummer. Hierfür meldest du dich beim Finanzamt mit dem Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" an. Nach deiner Anmeldung beim Finanzamt erhältst du deine Steuernummer zugeteilt. Du kannst also erst eine rechtsgültige Rechnung schreiben, wenn du angemeldet bist.

    2.     Was hat es mit dieser „400€-Grenze“ zu tun?

    Eine Steuererklärung musst du immer dann einreichen, wenn du neben einer abhängigen Beschäftung  mehr als 410 Euro pro Jahr (!) aus einer selbstständigen Tätigkeit verdient hast. Oder immer dann, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert. Die Anmeldung beim Finanzamt hat damit aber nichts zutun! Prinzipiell empfehlen wir jedoch, eine Steuererklärung einzureichen. Schließlich kannst du zu viel gezahlte Steuern dadurch auch wieder zurückerhalten! In dem Sinne kommen wir zu deiner dritten Frage:

    3.    Zu viel gezahlte Lohnsteuer

    Du hast einen Steuergrundfreibetrag von 10.347€/Jahr (plus ggf. 1200€ Werbungskostenpauschale bei abhängiger Beschäftigung), der auf Lohnsteuerklasse 1 eingetragen ist. Ist dein Job als studentische Hilfskraft in LSK 1 eingetragen, kommt es bis zum Steuergrundfreibetrag eigentlich zu keinen Steuereinzügen. Insbesondere dann nicht, wenn du einem geringfügigen Job nachgehst. Sollte es – aus welchen Gründen auch immer – zu Steuereinzügen kommen, selbst wenn du insgesamt unterhalb des Freibetrags bleiben solltest, kannst du zuviel eingezogene Steuern mit einer Steuererklärung zurückbekommen.

    Möglicherweise ist hier auch etwas über die LSK 6 gelaufen? Hier ist kein Freibetrag eingetragen, so dass du dort ab dem 1. Ct besteuer wirst. Schau mal auf deine Lohnabrechnungen.

    4.    Anlaufstellen

    Es gibt verschiedene Anlaufstellen, an die du dich wenden kannst. Grundsätzlich hätte ich dir auch geraten, dich im Zweifel ans Finanzamt zu wenden. Schließlich sitzen dort die Expert*innen! Wird dir dort nicht weitergeholfen, gibt es möglicherweise auch eine Beratungsstelle an deiner Hochschule, die dir zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen weiterhelfen kann (zB über den AstA). Nutze auch unser Beratungsangebot bei dir vor Ort. Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich dort direkt beraten lassen oder dich auch gerne wieder an uns wenden.

    5.     Nachträgliche Anmeldung

    Eigentlich bist du zum Zeitpunkt der Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit zur Anmeldung verpflichtet. Erfahrungsgemäß passiert aber nichts, wenn man sich erst verspätet rückwirkend anmeldet – insbesondere dann, wenn es sich nicht um besonders hohe Einkommensbeträge handelt. Außerdem ist die Steuererklärung für 2022 ja noch nicht abgegeben, daher kannst du auch noch keine Steuern für dieses Jahr hinterzogen haben (falls überhaupt welche anfallen). Melde deine Tätigkeit einfach so schnell wie möglich an.

    Denke jedoch auch daran, dass du deine Tätigkeit auch deiner Krankenkasse und deinen weiteren Arbeitgeber*innen melden musst. Solange du von der KV als nebenberuflich selbstständig eingestuft wirst, kannst du dich während des Studiums weiterhin studentisch krankenversichern.

    In der Sozialversicherung gelten für Selbstständige die gleichen Geringfügigkeitsrichtlinien wie für abhängig Beschäftigte. Dementsprechend musst du von deinem Honorar keine Sozialversicherungsabgaben zahlen, wenn du regelmäßig nicht mehr als 520 Euro monatlich verdienst oder kurzfristig (auf max. 70 Tage oder 3 Monate im Jahr befristet) beschäftigt bist. Du kannst einen Minijob, also eine abhängige Beschäftigung, und davon völlig unabhängig zusätzliche Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im geringfügigen Bereich haben, ohne dass sich dein Status in der Sozialversicherung ändert.

    Ich hoffe sehr, dass dir diese Infos weiterhelfen und etwas Licht ins Dunkle gebracht haben!

    Solidarische Grüße
    Cecilia
    DGB-Jugend Studierendenberatung

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    dgb-jugend: 08.12.2022


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