Deutscher Gewerkschaftsbund

Werkstudent und Minijob, welche Abgaben

Hallo,

ich bin voraussichtlich bald in einem Werkstudentenjob mit 12h (ca 680€) pro Woche und einem Minijob mit 8h (450€) pro Woche beschäftigt.

Krankenversichert bin ich über meine Halbwaisenrente.

Welche Abgaben zahle ich in welchem Job und was passiert, wenn ich in den Semesterferien mehr arbeiten möchte?

Danke und viele Grüße

Gerrit

tschMS: 22.06.2022 |
  • RE: Werkstudent und Minijob, welche Abgaben

    Hallo Gerrit,

    vielen Dank für deine Anfrage.

    Beim Job im Werkstudent*innenstatus fallen aufs Gehalt 9,3% Rentenversicherung (RV) an. Bis zur Grenze von 1.300€/Monat aber wird nicht gleich das gesamte Gehalt zur Berechnung der RV-Abgaben heran gezogen, sondern nur ein bestimmter Teil. Das nennt sich Übergangsbereich bzw. Midijob. Wie groß dieser Anteil im Werkstudijob ist, kannst du mit unserem Midijobrechner ausrechnen.

    Im Minijob fallen aufs Gehalt daraus nur 3,6% RV an. Davon kannst du dich im Minijob auch befreien lassen, erwirbst dann aber entsprechend keine Rentenansprüche daraus. Im Werkstudijob kannst du dich nicht befreien lassen.

    Bis zum 25. Lebensjahr kannst du während des Studiums beitragsfrei über deine Halbwaisenrente krankenversichert sein.

    Wenn du ausschließlich in den Semesterferien mehr arbeitest und verdienst, ändert sich an all dem nichts. Solltest du durch die Mehrarbeit im Werkstudijob im Monatsdurchschnitt auf mehr als 1300€ kommen, entfällt lediglich die günstigere Berechnung im Midijob und zu zahlst die 9,3% RV aufs volle Gehalt.

    Was steuerlich in der Kombi passiert (unabhängig davon, ob du in den Semesterferien mehr arbeitest oder nicht), hängt davon ab, wie dein Minijob versteuert wird. Diese werden in der Regel pauschal mit 2% versteuert. Das Gehalt daraus zählt dann nicht in den Steuerfreibetrag mit hinein, sondern kann quasi noch obendrauf dazuverdient werden.

    Wird der Minijob aber über deine Steuer-ID abgerechnet wird, fällst du dort in die ungünstige Lohnsteuerklasse 6. Das ist immer dann der Fall, wenn du mehrere Jobs über Steuer-ID hast, von denen nur einer über die Lohnsteuerklasse (LSK) 1 abgerechnet werden kann.
    In der LSK 1 ist dein Steuergrundfreibetrag von 10.347€/Jahr (plus 1200€ Werbungskostenpauschale) eingetragen, so dass du bis zu einer gewissen Einkommenshöhe im ersten Job keine oder geringere Steuereinzüge hast.
    Auf LSK 6 ist in der Regel kein Freibetrag eingetragen, so dass du dort ab dem 1. ct besteuert wirst. So kann es auch zu Steuereinzügen kommen, selbst wenn du insgesamt unterhalb des Freibetrags bleiben solltest oder nur leicht drüber kommst.
    Du kannst aber im Folgejahr mit einer Steuererklärung sämtliche zu viel eingezogenen Steuern wieder zurückbekommen.

    In der Steuererklärung kannst du dann auch noch Vorsorgeaufwendungen und ggf. Sonderausgaben oder höhere Werbungskosten geltend machen, so dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, auch bei einem Gesamtbruttoeinkommen von 13.000 oder 14.000 € im Jahr noch keine Einkommenssteuer zahlen zu müssen.

    Was du sonst noch beachten solltest, wenn du mehrere Jobs kombinierst, kannst du hier nachlesen.

    Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden.

    Beste Grüße
    Andrea
    DGB-Jugend Studierendenberatung

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    dgb-jugend: 23.06.2022


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