Krankheit Werkstudent
Hallo! Folgendes Problem: ich arbeite in einem Architekturbüro als normaler Werkstudent. Ich bin zwar immer mittwochs und donnerstags dort, aber das ist nur eine mündliche Absprache und nirgendwo vertraglich festgehalten. Nun war ich aber 3 Arbeitstage am Stück krank (also von Mittwoch bis einschließlich Mittwoch der nächsten Woche) und habe auch eine AU eingereicht. Der Arbeitgeber will mir für die Tage aber keinen Lohn zahlen, weil ich ja an anderen Tagen kommen könnte, um das auszugleichen und das Argument bringt, dass diese "Flexibilität" ja auch in beide Richtungen funktioniert, wenn ich z.B. wegen der Arbeit an meiner Thesis mehrere Wochen nicht komme. Ich werde nach geleisteten Stunden bezahlt, meine wöchentliche Arbeitszeitsumme variiert und ich bin schon im dritten Monat meiner Beschäftigung.
Danke im Voraus!
Albert:
01.06.2022
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RE: Krankheit Werkstudent
Hallo Albert,
vielen Dank für deine Anfrage.
Allen Arbeitnehmer*innen steht das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu (für bis zu sechs Wochen). Das gilt unabhängig vom Sozialversicherungsstatus, also auch für Werkstudent*innen.
Bist du an einem vorher festgelegten Arbeitstag krank, so musst du dich krankmelden (Anzeigepflicht) und deine*r/m Arbeitgeber*in spätestens bis zum dritten Tag die Krankschreibung einreichen (Nachweispflicht). Der/Die Arbeitgeber*in kann den Nachweis aber auch früher verlangen (sogar schon am ersten Tag deiner Krankmeldung).
Kommst du deiner Anzeige- und Nachweispflicht ordnungsgemäß nach, muss dir dein*e Arbeitgeber*in Entgeltfotzahlung im Krankheitsfall gewähren. Nacharbeiten musst du wegen Krankheit entfallene Arbeitstage grundsätzlich nicht.
Das gilt auch dann, wenn ihr euch auf ein flexibles Arbeitszeitmodell, wie Arbeit auf Abruf geeinigt habt.
Womit dein Arbeitgeber allerdings recht hat, ist, dass die Flexibilität in die andere Richtung, z.B. wenn du Prüfungen hast oder an deiner Thesis arbeiten musst, keine Selbstverständlichkeit ist. Einen gesetzlichen Anspruch auf - in dem Fall unbezahlte - Freistellung wegen Uniprüfungen gibt es nicht. Daher solltest du eventuell taktisch vorgehen und erstmal versuchen, eine schriftliche Bestätigung zu bekommen, dass du wegen Arbeit an deiner Thesis freigestellt wirst.
Den ausgebliebenen Lohn wegen der nicht bezahlten Krankheitstage kannst dann immer noch fordern und schlimmstenfalls sogar du gerichtlich einklagen.
Beachte jedoch eventuelle Ausschlussfristen in deinem Arbeitsvertrag und lass dich, wenn möglich, anwaltlich beraten, bevor du eine solche Entscheidung triffst.
Als Gewerkschaftsmitglied hättest du sofort ab Eintritt Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung über deine Mitgliedsgewerkschaft.
Auch kannst du bei euch an der Hochschule mal schauen, ob es dort eine kostenlose (Arbeits-)Rechtsberatung für Studierende, z.B. über den AStA gibt und dich dort erstberaten lassen.
Gibt es das nicht und möchtest du auch kein Gewerkschaftsmitglied werden, kannst du dich ggf. über Beratungshilfe bei eine*r/m Anwält*in deiner Wahl beraten lassen und, wenn nötig, Prozesskostenhilfe beantragen.
Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden.
Beste Grüße
Andrea
DGB-Jugend Studierendenberatung
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DGB-Jugend: 14.06.2022