Deutscher Gewerkschaftsbund

Versicherung, Unterhalt und Kindergeld bei Honorarbasis

Hallo liebes Team, 

Ich habe ein kleines Problem🙈 und hoffe, dass ihr mir helfen könnt. 

Ich rief bereits diverse Male bei Finanzamt und meiner Versicherung an, bekam aber ständig verschiedene Auskünfte. 

Ich bin Vollzeitstudentin und arbeite derzeit nebenbei als Minijobangestellte in einer Krippe, da bekomme ich Monatlich bis zu 400€ (abhängig von meiner Arbeitszeit natürlich, manchmal werde ich nicht gebraucht und verdiene auch nichts)

Da ich erst 21 bin, bin ich noch in der Familienversicherung mit drin und bekomme Kindergeld vom Staat, sowie mir Unterhalt von meinen Eltern zusteht. Meine Mutter weigert sich mir zu zahlen, weshalb ich sie entweder verklagen müsste(aber wer will das schon) , oder aber mehr dazuarbeiten muss um finanziell klarzukommen.

Jetzt wurde mir an einer Schule ein Job auf Honorarbasis angeboten, den ich mir so legen könnte, dass ich mit diesem und dem Minijob zusammen im Jahr um die 9000 € verdienen könnte, die ja für Studenten wohl steuerfrei blieben.

Die wöchentlichen Stunden wären nur etwa 12.

Wird mir dann Kindergeld und Unterhalt gestrichen? Muss ich mich dann selber versichern? Muss ich dann eine Steuererklärung machen? Wir teuer wäre dann eine eigene Versicherung? Würde sich das überhaupt lohnen? 

Meine letzten Informationen vom Finanzamt waren, dass ich wenn ich unter 9.000 irgendwas bleibe ich auch keine Erklärung brauche und auch keinen Gewerbeschein brauche.

Aber bei so vielen verschiedenen Informationen, die ich bekam hoffe ich auf eine entgultige Aussage, die ich auch schriftlich hätte. Vielen lieben Dank schonmal und liebe Grüße 

Svea: 18.02.2022 |
  • RE: Versicherung, Unterhalt und Kindergeld bei Honorarbasis

    Hallo Svea,

    vielen Dank für deine Anfrage.

    Dass du so viele unterschiedliche Auskünfte erhalten hast, liegt vermutlich daran, dass sich deine Fragen um sehr unterschiedliche Bereiche und Rechtsgebiete drehen, die sich teilweise zwar beeinflussen bzw. Auswirkungen aufeinander haben (können), teilweise aber auch nichts miteinander zu tun haben.
    Das Finanzamt kann dir dann was zu Steuern sagen, deine Krankenkasse was zu sozialversicherungsrechtlichen Punkten und unterm Strich stehst du wahrscheinlich mit jeder neuen Antwort noch verwirrter da als vorher.

    Ich versuch das mal aufzudröseln und so nach und nach deine Fragen zu beantworten und Wechselwirkungen aufzuzeigen.

    Kindergeld
    Hier gibt es keine Einkommensrenze und im Erststudium auch keine Begrenzung der möglichen Arbeitszeit. Das heißt, solange du studierst und dein derzeitiges Studium dein Erststudium ist, kannst du arbeiten und verdienen soviel du willst - und bekommst weiter Kindergeld.

    Hier noch der Hinweis, dass eigentlich die Eltern die Anspruchsberechtigten beim Kindergeld sind. Zahlen dir deine Eltern aber keinen Unterhalt oder weniger als in Höhe des Kindergelds, kannst du bei der zuständigen Familienkasse einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Dann wird dir das Kindergeld direkt von der Familienkasse überwiesen.

    Unterhalt
    Das ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, in dem es immer stark auf den Einzelfall ankommt. Pauschale Aussagen sind daher schwierig.
    Allgemein gilt aber: Du hast mindestens Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss deiner ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, ggf. auch darüber hinaus. Höhe und Anspruchsdauer richten sich nach deinem Bedarf und der Leistungsfähigkeit deiner Eltern. Eigenes Einkommen kann deinen Unterhaltsanspruch verringern.

    Zahlen dir deine Eltern keinen oder zu wenig Unterhalt, gibt e die Möglichkeit, BAföG zu beantragen und übers Vorausleistungsverfahren zu gehen. Damit trittst du dem BAföG-Amt deine Unterhaltsrechte ab und dieses kümmert sich ggf. um das Einklagen des Unterhalts von deinen Eltern. Ich weiß (aus Erfahrung), dass das ein schwieriger Schritt ist, lass dich dennoch mal dazu beraten, z.B. bei der Sozialberatung des örtlichen Studierendenwerks oder auch der Beratung der Studierendenvertretung deiner Hochschule, wenn die sowas anbieten.
    Auch beim BAföG kann eigenes Einkommen deinen Auszahlbetrag mindern.

    Krankenversicherung
    Die Einkommensgrenze in der gesetzlichen Familienversicherung beträgt 470€/Monat (das entspricht ca. 553€/Monat brutto bei abhängiger Beschäftigung oder470€/Monat Gewinn bei selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit) ODER 450€/Minijob. Verdienst du mehr, musst du dich selbst studentisch kranken- und pflegeversichern, das kostet um die 100€/Monat.

    Hier zählt dein Einkommen aus allen Jobs mit hinein, nicht aber Unterhalt, Kindergeld oder BAföG. Auch Einkommen, dass unter die Übungsleiter_innenpauschale fällt oder aus kurzfristiger Beschäftigung stammt, wird nicht eingerechnet.

    Steuern
    Der Steuergrundfreibetrag beträgt 9984€/Jahr (plus ggf. 1000€ Werbungskostenpauschale bei abhängiger Beschäftigung). Er gilt für alle, nicht nur für Studierende. Erst wenn du mehr verdienst, wird Einkommenssteuer fällig – und auch nur auf den Betrag, der deinen Freibetrag (plus ggf. Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben oder höhere Werbungskosten) übersteigt.

    Bei selbstständiger Tätigkeit ist dein Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) relevant.
    Einkommen, dass unter die Übungsleiter_innenpauschale fällt, ist steuerfrei und kann noch oben drauf dazuverdient werden, Einkommen aus kurzfristiger Beschäftigung ist aber ganz regulär steuerpflichtig. Sollte dein Minijob pauschal mit 2% versteuert sein, zählt das Gehalt daraus ebenfalls nicht in den Steuerfreibetrag mit hinein, sondern kann noch obendrauf dazuverdient werden.
    Nur wenn der Minijob über deine Steuer-ID abgerechnet wird, zählt das Gehalt daraus mit hinein.

    Dennoch kann es sein, dass du eine Steuererklärung machen musst, dazu weiter unten unter "Deine Jobs" mehr. In der Steuererklärung kannst du dann ggf. auch noch Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben oder höhere Werbungskosten geltend machen, so dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, auch bei einem Gesamtbruttoeinkommen von z.B. 13.000 € im Jahr noch keine Einkommenssteuer zahlen zu müssen.

    Deine Jobs
    Bei deinem Minijob bleibt alles wie bisher, solange du mit diesem nicht mehr als 450€/Monat verdienst. Eine zusätzliche Honorartätigkeit wird getrennt betrachtet und nach eigenen Regeln abgerechnet.
    Lies dir auch mal unsere Infos zu Arbeits auf Abruf durch. Das gilt auch für Minijobs!

    Nun zu dem Job auf Honorarbasis, der die angeboten wurde.
    "Honorarbasis" bedeutet in der Regel, dass du selbstständig tätig bist. Du schließt dann einen Honorarvertrag ab und keinen Arbeitsvertrag.
    Wenn du selbstständig tätig bist, bist du formal quasi deine eigene Chefin und dementsprechend auch selbst für deine korrekte Anmeldung beim Finanzamt und der Sozialversicherung zuständig. Auch für das Abführen von Steuern und SV-Beiträgen bist du dann selbst verantwortlich (Stichwort Steuererklärung). Sollte dein Miniob über deine Steuer-ID laufen, wärst du bereits ab einem Gewinn von 410€/Jahr(!) aus dem Honorarjob verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Wird der Minijob pauschal versteuert, träfe die Aussgae des Finanzamts zu, dass du gesetzlich erst zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, wenn du mehr als den Freibetrag verdienst. Du musst allerdings auch immer dann eine machen, wenn dich das Finanzam dazu auffordert - auch dann, wenn dein Einkommen unterhalb des Freibetrags liegt/lag.

    Wenn du gegen Honorar einer wissenschaftlichen, erzieherischen, unterrichtenden, schriftstellerischen oder künstlerischen Tätigkeit nachgehst, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit. Dann musst du nicht zusätzlich noch ein Gewerbe anmelden.
    Handelt es sich aber z.B. um eine handwerkliche oder eine Verwaltungstätigkeit, musst du dich zusätzlich noch beim zuständigen Ordnungs-/Gewerbeamt anmelden.
    Beim Finanzamt meldest du dich mit dem Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" an. Nach deiner Anmeldung erhältst du eine Steuernummer (das ist etwas anderes als deine Steuer-ID!), die dann zukünftig zwingend auf deine Rechnungen drauf muss.
    Du kannst also erst eine rechtsgültige Rechnung schreiben, wenn du angemeldet bist.

    Solange du von deiner Krankenkasse als nebenberuflich selbstständig eingestuft wirst, kannst du dich während des Studiums studentisch krankenversichern oder - wenn dein Gesamteinkommen unter der Einkommensgrenze liegt - auch familienversichert bleiben.
    Hier nun die Auflösung, warum ich weiter oben bereits auf die Übungsleiter_innenpauschale und kurzfristige Beschäftigung verwiesen habe. Sollte er Honorarjob die Voraussetzungen für die Übungsleiter_innenpauschale erfüllen, kannst du dein Einkommen entsprechend bereinigen. Das bedeutet, dass du bis zu 3000€/Jahr bei der Gewinnermittlung abziehen kannst. Bekommst du im Jahr z.B. 4000€ an Honorar und greift die Übungsleiter_innenpauschale, würde dein Gewinn nur 1000€ betragen. Zusammen mit 400€/Monat aus dem Minijob lägst du dann nur sehr knapp über der Einkommensgrenze in der Familienversicherung, so dass es sich in dem Fall eventuell lohnen würde zu fragen, ob du beim Honorarjob etwas weniger arbeiten kannst, so dass du weiterhin kostenlos über die Familienversicherung versichert bleibst.

    Bei kurzfristiger Beschäftigung würde dein Einkommen unabhängig von der Höhe ebenfalls nicht bei der Familienversicherung eingerechnet werden, so dass es sich auch lohnen könnte, beim Honorarjob nachzufragen, ob sie dich anstatt auf Honorarbasis eventuell auch als kurzfristig Beschäftigte anstellen würden. Es könnte dann zwar sein, dass du in unterschiedlichen Lohnsteuerklassen (wenn der Minijob über Steuer-ID läuft) abgerechnet wirst und damit hohe Abzüge hättest, sämtliche zu viel eingezogenen Steuern kannst du mit der Steuererklärung aber wieder zurückbekommen. Oder den Einzug ggf. im Vorfeld schon verhindern (schau mal hier unter Freibeträge flexibel handhaben).
    Für deine Auftraggeber_innen im Honorarjob wäre eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, du könntest dir dafür den Weg in die Selbstständigkeit sparen.

    Ein anderer Punkt ist nämlich, dass für Selbstständige/Freiberufler_innen die üblichen Arbeitnehmer_innenrechte wie Kündigungsschutz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub nicht gelten. Auch für deine soziale Absicherung (z.B. bei Auftragsflaute) bist du dann selbst verantwortlich. Und du musst dich um deinen Papierkram kümmern, wie Rechnungen sammeln, Ausgaben dokumentieren, ggf. vor- und nachbereiten etc. (auch das ist Arbeitszeit, die du berücksichtigen solltest!). Deshalb empfehlen wir, bei Honorarverhandlungen für selbstständige Tätigkeiten mind. das Doppelte dessen zu veranschlagen, was du in einer vergleichbaren Angestelltentätigkeit für einen angemessenen Stundenlohn hältst.

    Ob eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt möglich ist, kann ich anhand deiner Angaben allerdings nicht einschätzen. Fragen kostet aber nichts ;-)

    Ausführlicheres zum Thema Selbstständigkeit findest du hier sowie in unserer Broschüre Selbstständigkeit und Studium. Was du sonst noch beachten solltest, wenn du mehrere Jobs kombinierst, kannst du hier nachlesen.

    Ich hoffe, die vielen Infos erschlagen dich jetzt nicht und helfen dir, die unterschiedlichen Bereiche besser einzuordnen und zu verstehen. Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden.

    Beste Grüße
    Andrea
    DGB-Jugend Studierendenberatung

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    DGB-Jugend: 15.03.2022


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