Halbwaisenrente/Student/Start up/Krankenversicherung
Hallo,
seit dem 01.01.2021 bekomme ich eine Halbwaisenrente und habe ein kleines start up gegründet, als Freiberufler <20 Stunden.
Mein Hauptaugenmerk liegt aber natürlich auf der Beendigung meines Studiums. Jetzt hat mir meine Krankenkasse mitgeteilt, dass ich als Rentner dort geführt werde und entsprechend des Zusatzeinkommens Krankenkassenbeiträge zu zahlen habe, u.z. auch rückwirkend. Diese sind höher als die Krankenkassenbeiträge als Student.
Ist dies wirklich richtig? Bedient sich der Staat hier an der Halbwaisenrente, die ich als Student beziehe?
Danke für eure Stellungnahme.
Viele Grüße
Lennard
Lennard:
31.05.2021
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RE: Halbwaisenrente/Student/Start up/Krankenversicherung
Hallo Lennard,
vielen Dank für deine Anfrage.
Zunächst einmal: du darfst neben dem Studium so viel arbeiten und verdienen wie du möchtest. Solange du immatrikuliert bist ändert sich dadurch nichts an deinem Studierendestatus an deiner Uni oder Hochschule.
Je nach Umfang und Art der Beschäftigung, je nach Kombination und jeweiliger sowie gesamter Einkommenshöhe, musst du nur entsprechend in der Sozialversicherung angemeldet werden. Allerdings hat die Arbeit Einfluss auf deinen Werkstudierendenstatus, deine studentische Versicherung und ggf. auf BAföG, falls du das bekommst.
Es ist wichtig zwischen Steuern und Sozialversicherung zu unterscheiden.
Sozialversicherung
Damit die Sozialversicherungsträger_innen davon ausgehen können, dass dein Studium weiterhin im Vordergrund steht, ist die 20-Stunden-Regel wichtig. Leider gibt es bei selbstständig Tätigen oftmals verschiedene Handhabungen zu dieser Regel. Denn einige Krankenkassen unterstellen noch Vor- und Nachbereitungszeiten. Deshalb wird als weiche Grenze eher 15-18h pro Woche angesetzt.
Es gelten aber auch bei Selbstständigen die Ausnahmen der abhängig Beschäftigten: Arbeitszeit nachts, am Wochenende sowie in der vorlesungsfreien Zeit wird nicht betrachtet. Dabei darf aber nicht mehr als 26 Wochen in einem Zeitraum von einem Jahr über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Bei dieser Grenzen werden dann die Arbeitszeiten aus all deinen Tätigkeiten zusammen gerechnet.
Frage aber am besten auch bei deiner Krankenkasse, wie sie konkret verfährt. Es gibt zwar allgemeine Richtlinien, aber im Endeffekt trifft die Krankenkasse die Entscheidung, wie sie dich versichert.
Du kannst dich auch an die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden, um deinen Status feststellen zu lassen, wenn du mit deiner Krankenkasse keine Lösung findest. In jedem Fall solltest du nach Zugang von einem Bescheid rechtzeitig Widerspruch einlegen und dich rechtlich beraten lassen, damit die Zahlungsaufforderung nicht rechtskräftig wird.
Als Gewerkschaftsmitglied hättest du sofort ab Eintritt Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung über deine Mitgliedsgewerkschaft. Der gewerkschaftliche Rechtsschutz (Vertretung deiner Anliegen vor Gericht) greift allerdings nur, wenn du schon vorher Mitglied warst.
Auch kannst du bei euch an der Uni/FH mal schauen, ob es eine kostenlose (Sozial-)Rechtsberatung für Studierende, z.B. über den AStA gibt und dich dort erstberaten lassen.
Gibt es das nicht und möchtest du auch kein Gewerkschaftsmitglied werden, kannst du dich ggf. über Beratungshilfe bei eine_r/m Anwält_in deiner Wahl beraten lassen und, wenn nötig, Prozesskostenhilfe beantragen.
Steuern
Leider können und dürfen wir hier keine individuelle, verbindliche (Steuer) Rechtsberatung anbieten. Trotzdem gebe ich dir gerne einige Hinweise.
Einkommenssteuer zahlst du erst für den Teil deines Einkommens, der den Freibetrag von aktuell 9.744 Euro pro Kalenderjahr überschreitet. Dabei wird dein Einkommen aus abhängiger und selbstständiger Tätigkeit gemeinsam betrachtet. Als Einkommen zählt bei Selbstständigen nur der Gewinn, du kannst also alle Ausgaben von den Einnahmen abziehen. Dein Einkommen teilst du dem Finanzamt mit einer Steuererklärung mit, wenn du über dem Freibetrag verdient hast. Meistens musst du aber auch eine einreichen, wenn du weniger verdient hast. Zum Beispiel, wenn du neben einer abhängigen Beschäftigung mehr als 410 Euro pro Jahr (!) aus einer selbstständigen Tätigkeit verdient hast. Oder immer dann, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert. Die Steuererklärung für 2020 ist bis zum 31. Juli 2021 fällig.
Neben der Einkommensteuer fällt auch Umsatzsteuer an, wenn du im vergangenen Jahr mehr als 17.500 Euro Umsatz hattest und im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro Umsatz haben wirst. Wenn du vorhersehbar einen geringeren Umsatz haben wirst, kannst du gleich mit der Anmeldung beim Finanzamt die Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen. Du machst dann Gebrauch von der Kleinunternehmer_innenregelung und musst das auch entsprechend so in deinen Rechnungen kennzeichnen.
Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden.
Beste Grüße
Miriam
DGB-Jugend Studierendenberatung
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dgb-jugend: 14.06.2021