Wissenschaftliche Hilfskraft und Minijob
Hallo!
Ich habe einen Minijob, bei dem ich durchschnittlich 370 Euro im Monat verdiene.
Ab Februar 2018 fange ich eine Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni an (6h die Woche, komme also nicht über 450 Euro).
Meine Fragen nun: Muss ich Sozialversicherungsabgaben zahlen, weil ich ingesamt über 450 Euro zahlen muss? Oder sind es dann lediglich die Rentenversicherungszahlungen?
Wie werden die Abgaben berechnet? Werden beide Verdienste addiert oder zählt das dann nur für einen Job?
Oder falle ich als wissenschaftliche Hilfskraft auch unter den Begriff Werksstudent und es gilt die 20h pro Woche-Regel?
Außerdem bin ich noch familienversichert. Ich werde aber dann über 450 Euro bekommen, was muss ich dann alles beachten?
Vielen lieben Dank für die Hilfe!
Sandra:
02.12.2018 12:37:36
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RE: Wissenschaftliche Hilfskraft und Minijob
Hallo Sandra,
vielen Dank für deine Anfrage.
Verdienst du in beiden Jobs nicht mehr als jeweils 450€/Monat, handelt es sich bei beiden um geringfügige Beschäftigungen/Minijobs. Diese werden in der Sozialversicherung (SV) zusammengerechnet. Kommst du dann insgesamt auf über 450€/Monat, entfällt der Minijobstatus für beide Jobs. https://jugend.dgb.de/-/Xge
Solange du mit beiden Jobs zusammen insgesamt nicht mehr als 20h/Woche arbeitest, wirst du in beiden dann als Werkstudent angemeldet. Dann fallen auf beide Gehälter je 9,3% Rentenversicherungsbeiträge an. https://jugend.dgb.de/-/Xhi
Zudem müssen dann auch beide Jobs über deine Steuer-ID abgerechnet werden, so dass du einen davon über die ungünstige Lohnsteuerklasse 6 laufen lassen müsstest. Das ist immer dann der Fall, wenn du mehrere Jobs hast, von denen nur einer über die Lohnsteuerklasse (LSK) 1 abgerechnet werden kann.
In der LSK 1 ist dein Steuergrundfreibetrag von ab 2019 9168€/Jahr (plus ggf. 1000€ Werbungskostenpauschale bei abhängiger Beschäftigung) eingetragen, so dass du bis zu einer gewissen Einkommenshöhe im ersten Job keine Steuereinzüge hast.
Auf LSK 6 ist in der Regel kein Freibetrag eingetragen, so dass du dort ab dem 1. ct besteuert wirst. So kann es auch zu Steuereinzügen kommen, selbst wenn du insgesamt unterhalb des Freibetrags bleiben solltest.
Du kannst dann aber am Jahresende mit einer Steuererklärung sämtliche zu viel eingezogenen Steuern wieder zurückbekommen. https://jugend.dgb.de/-/inb
Um den doch sehr hohen Steuereinzug über deine LSK 6 zu vermeiden, kannst du versuchen, beim zuständi-gen Finanzamt einen Übertrag eines Teils deines Freibetrags auf die LSK 6 zu beantragen. Schau mal hier unter "Freibeträge flexibel handhaben": https://jugend.dgb.de/-/XQn
Die Einkommensgrenze in der gesetzlichen Familienversicherung beträgt aktuell 435€/Monat (das entspricht ca. 518€/Monat brutto) ODER 450€/Minijob. Ab 2019 soll die Einkommensgrenze auf 445€/Monat (das entspricht dann ca. 528€/Monat brutto) angehoben werden. Verdienst du mehr, musst du dich selbst studentisch kranken- und pflegeversichern (ca. 90€/Monat). Liegt dein Bruttoeinkommen darunter, kannst du weiterhin familienversichert bleiben. https://jugend.dgb.de/-/XQz
Was du sonst noch beachten solltest, wenn du mehrere Jobs kombinierst, kannst du hier nachlesen: https://jugend.dgb.de/-/XhB
Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich gerne wieder an uns wenden.
Beste Grüße
Andrea
students at work
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S@W: 06.12.2018 12:19:12